Öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs "In den Obstgärten" und Gewerbegebiet "Ost" in der Ortsgemeinde Hochstadt gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB)
Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 03.09.2019 die Aufstellung eines Bebauungsplanes gem. § 2 Abs. 1 BauGB beschlossen. In der Sitzung am 14.12.2023 wurde der Planentwurf gebilligt und die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB beschlossen.
Planungsanlass für die Aufstellung des Bebauungsplanes „In den Obstgärten" und Gewerbegebiet "Ost" ist die Entwicklung eines Gewerbegebietes und eines Neubaugebietes zu Wohnzwecken auf einer Fläche, die am Ende dieser Bekanntmachung dargestellt ist.
Gemäß § 3 Abs. 2 BauGB wird bekanntgemacht, dass der Planentwurf einschließlich der textlichen Festsetzungen mit Begründung und Umweltbericht in der Zeit vom
19. Januar 2024 bis 19. Februar 2024
bei der Verbandsgemeindeverwaltung Offenbach/Queich, Rathaus, Konrad-Lerch-Ring 6, 76877 Offenbach/Queich, Zimmer 111, während der Dienstzeiten zu jedermanns Einsicht öffentlich ausliegt. Wir bitten um vorherige Terminvereinbarung (Tel. 06348/986-194).
Ergänzend hierzu werden die Unterlagen (Planzeichnung, textliche Festsetzungen sowie die Begründung mit Umweltbericht) auf der Internetseite der Verbandsgemeinde (www.offenbach-queich.de), auf der Startseite unter der Rubrik „Öffentliche Bekanntmachungen - Ausschreibungen, Stellen, Bebauungspläne - Offenlage aktueller Bebauungspläne“ zur Einsichtnahme bereitgestellt (https://www.offenbach-queich.de/rathaus/ortsrecht/bebauungsplaene/offenlage-aktueller-bebauungsplaene/).
Stellungnahmen können während der Auslegungsfrist schriftlich eingereicht oder zur Niederschrift bei der Verbandsgemeindeverwaltung Offenbach/Queich vorgebracht werden.
Es wird gemäß § 3 Abs. 2 S. 2 BauGB darauf hingewiesen, dass
| • | nicht innerhalb der Auslegungsfrist abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan gemäß § 4a Abs. 6 BauGB unberücksichtigt bleiben können, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplanes nicht von Bedeutung ist. |
| • | ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können. |
| Die fristgerecht abgegebenen Stellungnahmen werden vom Gemeinderat geprüft. Das Ergebnis der Prüfung wird mitgeteilt. | |
Gleichzeitig mit der Offenlage erfolgt gemäß § 4 Abs. 2 BauGB die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange.