über die 36. Sitzung des Gemeinderates Hochstadt am Montag, 27.03.2023, 19:00 Uhr im Rathaus.
Tagesordnung:
A. Öffentlicher Teil (Beginn: 19:00 Uhr)
| 1. | Einwohnerfragestunde |
| 2. | Bebauungsplan "Gewerbegebiet Ost" und Neubaugebiet "In den Obstgärten" - Abwägungsbeschluss |
| 3.1 | Bauvoranfrage, Neubau eines Gebäudes mit 8 Wohneinheiten, Hauptstraße |
| 3.2 | Bauvoranfrage, Neubau von 2 Gebäuden mit 9 Wohneinheiten, Hauptstraße |
| 4. | Feststellung des Jahresabschlusses 2020 - OG Hochstadt |
| 5. | Entlastungserteilung für den Jahresabschluss OG Hochstadt 2020 |
| 6. | Änderung des Umsatzsteuergesetzes /Fristverlängerung mit dem Jahressteuergesetz 2022 |
| 7. | Kommunaler Klimapakt |
| 8. | Potentialflächen für Windenergieanlagen |
| 9. | Bauangelegenheiten |
| 9.1 | Bauvoranfrage, Abriss Scheune und Neubau Wohnhaus, Großgasse |
| 9.2 | Bauantrag, Neubau und Umbau von 11 Wohneinheiten, Großgasse |
| 10. | Dorfgemeinschaftshaus (DGH) Hochstadt - Änderung der Kostenordnung |
| 11. | Bericht über abschließende Beschlüsse der Ausschüsse |
| 12. | Mitteilungen und Anfragen |
B. Nichtöffentlicher Teil (Beginn: 22:38 Uhr)
C. Öffentlicher Teil
| 1. | Bekanntgabe der im nichtöffentlichen Teil gefassten Beschlüsse |
| 1. | Einwohnerfragestunde |
| Keine Wortmeldungen. | |
| 2. | Bebauungsplan "Gewerbegebiet Ost" und Neubaugebiet "In den Obstgärten" - Abwägungsbeschluss |
In der Zeit vom 23.12.2022 bis 23.01.2023 fand die frühzeitige Offenlage für den Bebauungsplan statt. Es gingen 18 Stellungnahmen von Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange sowie eine Stellungnahme seitens der Öffentlichkeit ein. Der Haupt- und Finanzausschuss hat sich bereits in der Sitzung am 07.03.2023 mit den Stellungnahmen befasst. Die eingegangenen Stellungnahmen sind in der beiliegenden Abwägungssynopse (Anlage zur Sitzungsvorlage) aufgeführt. Offene Fragen wurden in der Zwischenzeit geklärt. Das Planungsbüro WSW, vertreten durch Herrn Daniel Hofmann, stellt die Stellungnahmen und Ergebnisse zusammen mit den entsprechenden Abwägungsvorschlägen vor.
Auf spezielle Sachverhalte wie Regenwasserentsorgung/Retentionsflächen, Zulässigkeit von Einzelhandel, Anzahl und Standorte von Trafostationen, Anordnung von Parkplätzen, Erschließung, Wasserhaushaltsbilanzierung, Geruchsgutachten, archäologische Untersuchungen, Ausgleichsflächen, Freileitung Wasserschutzgebiet usw. wird in der Sitzung nochmals eingegangen.
Anschließend werden die entsprechenden Beschlüsse gefasst, um den Bebauungsplanentwurf zu erstellen und damit das Bebauungsplanverfahren fortzusetzen.
Die Ratsmitglieder Uschi Heupel, Madleine Römer, Henrik Schweder und Ortsbeigeordneter Georg Becker haben gemäß § 22 GemO den Sitzungstisch verlassen und an der Beratung und Abstimmung nicht teilgenommen.
Zu Stellungnahme Nr. 4 Generaldirektion Kulturelles Erbe Rheinland-Pfalz, Direktion Landesarchäologie vom 20.01.2023
Es wäre noch eine Bodenerkundung (Geoprospektion) über archäologische Funde und Kampfmittel durchzuführen. Dies soll in einer Terminabstimmung mit der Behörde näher erläutert werden.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: 12
Nein-Stimmen: 0
Enthaltungen: 0
einstimmig angenommen
Zu Stellungnahme Nr. 6 Abwasserwerk der Verbandsgemeinde Offenbach vom 20.01.2023
a) Volumen des Regenrückhaltebeckens:
Es soll geprüft werden, ob die Unterbringung des zusätzlichen Retentionsvolumens (für das Baugebiet „Oberwiesen I“) im Bereich des im Planbereich vorgesehenen Regenrückhaltebeckens untergebracht bzw. berücksichtigt werden kann.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: 12
Nein-Stimmen: 0
Enthaltungen: 0
einstimmig angenommen
b) Erstellung eines Geruchsgutachtens:
Nach eingehender Beratung wird im Rahmen einer korrekten Abwägung die Erforderlichkeit eines Geruchsgutachtens wegen der Entfernung zur Kläranlage
(ca. 230 m) als erforderlich erachtet.
Die Kosten hierfür betragen ca. 5.000 €.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: 6
Nein-Stimmen: 5
Enthaltungen: 1
mehrheitlich angenommen
Zu Stellungnahme Nr. 8 Kreisverwaltung Südliche Weinstraße; Abteilung Bauen und Umwelt vom 18.01.2023 und Nr. 15 Verbandsgemeindeverwaltung Bellheim vom 16.01.2023:
Den beiden Stellungnahmen wird grundsätzlich zugestimmt. Der Stellungnahme in Bezug des Ausschlusses von Einzelhandel als gebietsfremde Nutzung wird allerdings nicht gefolgt. Es wird festgestellt, dass kleinflächiger Einzelhandel, besonders für ortsansässige Betriebe im Gewerbegebiet „Ost“ ausdrücklich zulässig ist und nicht ausgeschlossen werden soll.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: 12
Nein-Stimmen: 0
Enthaltungen: 0
einstimmig angenommen
Zu Stellungnahme Nr. 11 Pfalzwerke Netz AG vom 25.01.2023:
Das vorgesehene Regenrückhaltebecken wird von Süd nach Nord komplett von einer 20 kV-Leitung überspannt und liegt somit innerhalb eines 20 m Schutzstreifens. Die sicherheitstechnisch erforderlichen Abstände zur Mittelspannungsfreileitung werden dadurch unterschritten. Mit den Pfalzwerken soll die Maßnahme einer Erdverkabelung besprochen und eine mögliche Kostenteilung verhandelt werden.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen:12
Nein-Stimmen:0
Enthaltungen:0
einstimmig angenommen
Des Weiteren werden die Standorte für die zwei erforderlichen Trafostationen diskutiert.
a) Sofern zwei Trafostationen notwendig sind, sollen diese jeweils im Bereich der Parkplätze errichtet werden.
b) Nach Möglichkeit sollte eine Trafostation, in den nördlichen Bereich der Friedhofstraße, in der Nähe der Container, versetzt werden.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen:12
Nein-Stimmen:0
Enthaltungen:0
einstimmig angenommen
Zu Stellungnahme Nr. 12 Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd, Regionalstelle Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft, Bodenschutz vom 23.01.2023):
Der Stellungnahme wird gefolgt. Es soll eine Wasserhaushaltsbilanzierung erstellt werden.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen:12
Nein-Stimmen:0
Enthaltungen:0
einstimmig angenommen
Des Weiteren wird beraten und beschlossen:
Zur Ausweisung von Parkplätzen sind im Bereich der geplanten Mehrfamilienhäuser auf Anregung des Planers sechs Längsparker vor zusehen. Im Gegenzug entfallen dafür 145 qm Wohnfläche. Dadurch soll die Parksituation verbessert werden.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: 12
Nein-Stimmen: 0
Enthaltungen: 0
einstimmig angenommen
Die Doppelnutzung der Parkplätze am Friedhof kann erschließungs- und beitragsrechtlich nicht im Baugebiet berücksichtigt werden. Es ist zu prüfen, ob sich die Parkplätze im Eigentum der Ortsgemeinde befinden. Der dortige befestigte Platz der Ortsgemeinde sollte im Rahmen der Umlegung berücksichtigt werden. Die Einnahmen sollen zur Gegenfinanzierung der Parkplätze verwendet werden.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: 12
Nein-Stimmen: 0
Enthaltungen: 0
einstimmig angenommen
3.1 Bauvoranfrage, Neubau eines Gebäudes mit 8 Wohneinheiten, Hauptstraße
In der Sitzung des Gemeinderates am 12.12.2022 wurde über die Bauvoranfrage bereits vorberaten und die Entscheidung vertagt. Zwischenzeitlich wurde eine geänderte Planung für die Grundstücke FlNrn. 30 und 31 in der Hauptstraße vorgelegt, die auch die Vorgaben der Bauaufsichtsbehörde berücksichtigt.
Der Neubau mit acht Wohneinheiten soll nun mit einseitiger Grenzbebauung errichtet werden. An der westlichen Grundstücksgrenze ist die Zufahrt zum Innenhof vorgesehen, in dem die erforderlichen 16 Stellplätze untergebracht sind. Geplant sind zwei Vollgeschosse und im straßenseitigen Gebäudeteil mit ausgebautem Dachgeschoss.
Für die Erteilung des Einvernehmens ist das Bauvorhaben nach § 34 BauGB „Zulässigkeit von Vorhaben der im Zusammenhang bebauten Ortsteile“ zu beurteilen. Demnach ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art (Wohnen) und Maß (zwei Vollgeschosse) der baulichen Nutzung, der Bauweise (Haus-Hof-Bauweise) und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist.
Die Haus-Hof-Bauweise ist prägend. Der Baukörper entspricht auch hinsichtlich der Firsthöhe der Umgebungsbebauung.
Ratsmitglied Matthias Bodenseh beantragt die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes.
Beschluss:
Der Gemeinderat lehnt die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes ab.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: 9
Nein-Stimmen: 6
Enthaltungen: 1
Der Antrag auf Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes ist mehrheitlich abgelehnt.
Beschluss:
Der Gemeinderat erteilt sein Einvernehmen zum Neubau eines Wohngebäudes mit acht Wohneinheiten.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: 10
Nein-Stimmen: 3
Enthaltungen: 3
mehrheitlich angenommen
3.2 Bauvoranfrage, Neubau von 2 Gebäuden mit 9 Wohneinheiten, Hauptstraße
In der Sitzung des Gemeinderates am 12.12.2022 wurde über die Bauvoranfrage bereits vorberaten und die Entscheidung vertagt. Zwischenzeitlich wurde eine geänderte Planung für die Grundstücke mit den FlNrn. 228/1, 229 und 230/2 in der Hauptstraße vorgelegt, welche auch die Vorgaben der Bauaufsichtsbehörde berücksichtigt.
Geplant ist nunmehr der Neubau eines Wohngebäudes im Anschluss an das Bestandsgebäude an der westlichen Grundstücksgrenze und eines Wohngebäudes an der östlichen Grundstücksgrenze mit insgesamt neun Wohneinheiten. Als eine mögliche Variante könnte im hinteren Bereich im Obergeschoss eine Verbindung der beiden Gebäude hergestellt werden, sodass dann ein U-Form entsteht bzw. die beidseitige Grenzbebauung. Somit wird das so genannte Scheunenband fortgeführt. Im Innenhof und daran anschließend werden insgesamt 20 Stellplätze nachgewiesen. Die Bebauung erfolgt als Reihenhausbebauung. Vorgesehen sind hier zwei Vollgeschosse. Die Gebäude an der Westseite erhalten jeweils noch ein Dachgeschoss mit Pultdach.
Für die Erteilung des Einvernehmens ist das Bauvorhaben nach § 34 BauGB „Zulässigkeit von Vorhaben der im Zusammenhang bebauten Ortsteile“ zu beurteilen. Demnach ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art (Wohnen) und Maß (zwei Vollgeschosse) der baulichen Nutzung, der Bauweise (Haus-Hof-Bauweise) und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist.
Ratsmitglied Matthias Bodenseh beantragt die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes.
Beschluss:
Der Gemeinderat lehnt die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes ab.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: 9
Nein-Stimmen: 6
Enthaltungen: 1
Der Antrag auf Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes ist mehrheitlich abgelehnt.
Beschluss:
Der Gemeinderat erteilt sein Einvernehmen zum Neubau von zwei Gebäuden mit insgesamt neun Wohneinheiten, mit der Auflage, dass für alle Wohneinheiten jeweils 2 Stellplätze ausgewiesen werden.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: 11
Nein-Stimmen: 2
Enthaltungen: 3
mehrheitlich abgelehnt
4. Feststellung des Jahresabschlusses 2020 - OG Hochstadt
In der Sitzung vom 23.02.2023 des Rechnungsprüfungsausschusses wurde der Jahresabschluss 2020 geprüft. Ferner wurde den Mitgliedern die Rechnungsbelege und die Unterlagen für die Erstellung des Jahresabschlusses zur Verfügung gestellt.
Weiterhin wurde der Prüfbericht für den Jahresabschluss 2020 erstellt. Die Prüfung hat zu keinen Einwendungen geführt.
Die Bilanz 2020 sowie der Prüfbericht ist dieser Vorlage beigefügt. Zudem steht der Anhang und Rechenschaftsbericht mit Anlagen als PDF-Datei zur Verfügung.
Die Verwaltungsmitarbeiter Herr Shbatt erläutert in der Sitzung die wesentlichen Eckpunkte des Jahresabschlusses.
Beschluss:
Der Gemeinderat beschließt, den Jahresabschluss 2020 gem. § 114 i.V.m. § 108 GemO festzustellen.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: 13
Nein-Stimmen: 0
Enthaltungen: 3
mehrheitlich angenommen
5. Entlastungserteilung für den Jahresabschluss OG Hochstadt 2020
In der Sitzung ist über die Entlastung des Ortsbürgermeisters und den Beigeordneten der Ortsgemeinde Hochstadt sowie dem Bürgermeister und den Beigeordneten der Verbandsgemeinde Offenbach gem. § 114 Abs. 1 GemO für den Jahresabschluss 2020 zu entscheiden.
Ortsbürgermeister Timo Reuther sowie die Beigeordneten Uschi Heupel und Georg Becker, denen Entlastung erteilt werden soll, nehmen an der Beratung und Abstimmung nicht teil. Das älteste anwesende Ratsmitglied Ernst Laible übernimmt den Vorsitz.
Beschluss:
Der Gemeinderat beschließt, dem Ortsbürgermeister und den Beigeordneten der Ortsgemeinde Hochstadt sowie dem Bürgermeister und den Beigeordneten der Verbandsgemeinde Offenbach Entlastung gem. § 114 Abs. 1 GemO für den Jahresabschluss 2020 zu erteilen.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: 13
Nein-Stimmen: 0
Enthaltungen: 0
einstimmig angenommen
6. Änderung des Umsatzsteuergesetzes / Fristverlängerung mit dem Jahressteuergesetz 2022
Durch Art. 12 des Steueränderungsgesetzes 2015 vom 2. November 2015 wurden die bisherigen Regelungen zur Unternehmereigenschaft von juristischen Personen des öffentlichen Rechts neu gefasst. Der neu eingeführte § 2b UStG trat am 1. Januar 2016 in Kraft und ist auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2016 ausgeführt werden (§ 27 Abs. 22 Satz 2 UStG). Mit § 27 Abs. 22 Satz 3 UStG wurde eine optionale Übergangsregelung geschaffen, nach der die bisherige Umsatzbesteuerung nach § 2 Abs. 3 UStG in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung weiterhin möglich ist.
Die Optionsmöglichkeit wurde mit Aufnahme des § 27 Abs. 22 a UStG durch Art. 1 Nr. 2 des Corona-Steuerhilfegesetzes (Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise vom 19. Juni 2020, BGBl. I S. 1385) bis zum 31. Dezember 2022 verlängert. Für Umsätze, die nach dem 31. Dezember 2022 ausgeführt werden, ist eine Option zur Altregelung nach geltendem Recht nicht mehr möglich. Diese Umsätze sind zwingend nach der Neuregelung des § 2 b UStG zu beurteilen. Die Ortsgemeinde Hochstadt hat von der Optionsregelung Gebrauch gemacht und wendet das „neue Recht“ normalerweise ab 1. Januar 2023 an. Das Bundesfinanzministerium hat am 15. November 2022 gegenüber dem Deutschen Städtetag bestätigt, dass das Ministerium an einer Formulierungshilfe für die Regierungsfraktion im Bund arbeitet, mit welcher im Rahmen des laufenden Gesetzgebungsverfahrens zum Jahressteuergesetz 2022 die bestehende Übergangsregelung des § 27 Abs. 22 Satz 3 UStG i.V.m. § 27 Abs. 22a UStG um weitere zwei Jahre verlängert werden soll. Am 16. Dezember 2022 hat der Bundesrat dem Jahressteuergesetz zugestimmt. Damit wurde eine entsprechende Verlängerung der Übergangsregelung beschlossen.
Juristische Personen des öffentlichen Rechts können das alte Umsatzsteuerrecht noch bis einschließlich des Jahres 2024 weiterhin anwenden. Die Verwaltung hat ordnungsgemäß die erforderlichen Arbeiten zu § 2b UStG vorbereitet. Dies betrifft insbesondere eine umfangreiche Vertrags- und Einnahmeninventur zur Erfassung aller umsatzsteuerlich relevanten Vorgänge und die Ermittlung umsatzsteuerlicher Optimierungspotenziale. Hieraus ergibt sich die Fragestellung, ob am 01. Januar 2023 planmäßig auf die Neuregelung des § 2b UStG umgestellt werden soll oder ob die mit dem Jahressteuergesetz 2022 eröffnete Verlängerungsmöglichkeit in Anspruch genommen werden sollte.
Die Verwaltung kam mit der Unterstützung einer Steuerberatungsgesellschaft zu einem deutlichen Ergebnis: Durch die mit § 2b UStG geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen wird die Ortsgemeinde Hochstadt in deutlich höherem Umfang als Steuerschuldnerin auftreten. Gleichzeitig wird der Ortsgemeinde Hochstadt Vorsteuerabzugspotenzial eröffnet. Umsatzsteuerschuld und Vorsteuer (als Forderung gegenüber dem Finanzamt) stehen sich hier allerdings nicht äquivalent gegenüber; es ist zunächst von einer höheren Zahllast zulasten der Ortsgemeinde auszugehen. Damit ist die Ortsgemeinde Hochstadt aus den Haushaltsgrundsätzen von Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit herausgehalten, hier möglichst lange das alte Umsatzsteuerrecht anzuwenden. Durch die Verschiebungen im Zeitplan zur umsatzsteuerlichen Restrukturierung ergeben sich gleichfalls keine Nachteile für die Ortsgemeinde Hochstadt. Die umsatzsteuerlich beachtlichen Ertragsströme und Vertragsbeziehungen der Ortsgemeinde sind –für kommunale Haushalte charakteristisch –von einer außerordentlich hohen Kontinuität gekennzeichnet. Daher ist mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die bereits erstellten Arbeitsergebnisse ohne Weiteres bei der umsatzsteuerlichen Restrukturierung zu einem späteren Zeitpunkt herangezogen werden können.
Beschluss:
Der Sachstand zur Umsetzung der umsatzsteuerlichen Neuregelung wird zur Kenntnis genommen. Der Gemeinderat Hochstadt beauftragt die Verwaltung, das alte Umsatzsteuerrecht möglichst lange anzuwenden und die hierzu erforderlichen Schritte fristgerecht einzuleiten. Dies betrifft mit dem Beschluss des Jahressteuergesetzes 2022 den Zeitraum bis 31.12.2024.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: 15
Nein-Stimmen: 0
Enthaltungen: 1
mehrheitlich angenommen
7. Kommunaler Klimapakt
Das Pariser Klimaschutzabkommen setzt den Rahmen für die erforderlichen Klimaschutzanstrengungen für Deutschland und damit auch für Rheinland-Pfalz. Um den Anstieg der globalen Durchschnittstemperatur möglichst auf 1,5 Grad Celsius zu begrenzen, soll Rheinland-Pfalz bis spätestens 2035 - 2040 (Zukunftsvertrag 2021 - 2026) klimaneutral sein.
Um den Ausstoß an Treibhausgasen auf ein neutrales Niveau abzusenken, bedarf es erheblicher Anstrengungen. Auf allen politischen und gesellschaftlichen Ebenen müssen Maßnahmen zum Klimaschutz und zur Anpassung an die nunmehr unvermeidbaren, bereits spürbaren und zukünftig zu erwartenden Klimawandelfolgen ergriffen und umgesetzt werden. Dies geschieht insbesondere auf kommunaler Ebene.
Die Kommunalen Spitzenverbände, der Verband kommunaler Unternehmen, die Energieagentur Rheinland-Pfalz und die Landesregierung, vertreten durch das federführende Klimaschutzministerium einschließlich des Kompetenzzentrums für Klimawandelfolgen, sowie das Wirtschafts- und Innenministerium haben sich daher darauf verständigt, gemeinsam einen Kommunalen Klimapakt (KKP) einzurichten.
Der Kommunale Klimapakt besteht im Kern aus einem gegenseitigen Leistungsversprechen: Die beitretenden Kommunen forcieren ihr Engagement im Klimaschutz und bei der Anpassung an die Klimawandelfolgen und bekennen sich zu den Klimaschutzzielen des Landes. Im Gegenzug fördert und begleitet die Landesregierung die Kommunen bei der Umsetzung ihrer Maßnahmen mit konkreten und passgenauen Angeboten und Leistungen. Der Kommunale Klimapakt wurde zunächst für die Jahre 2023 und 2024 vereinbart. Anschließend soll der Pakt mit allen Beteiligten fortgeschrieben werden. (Quelle: https://mkuem.rlp.de/de/themen/klima-und-ressourcenschutz/klimaschutz/kommunaler-klimapakt-rheinland-pfalz/ )
Im Kommunalen Klimapakt ist vorgesehen, dass die Ortsgemeinden gebündelt über ihre Verbandsgemeindeverwaltung bzw. zusammen mit der Verbandsgemeinde zu dem Kommunalen Klimapakt beitreten können. Der Beitritt zum Kommunalen Klimapakt (KKP) ist für alle Landkreise, kreisfreien sowie kreisangehörigen Städte, Verbands- und Ortsgemeinden auf freiwilliger Basis möglich und erfolgt durch die Abgabe einer entsprechenden Beitrittserklärung. Der Beitritt von Ortsgemeinden kann dabei nur gebündelt über die jeweilige Verbandsgemeindeverwaltung erfolgen. Jede Ortsgemeinde entscheidet eigenständig durch Ratsbeschluss, ob (und mit welchen Maßnahmen, wie z.B. Projekte im Bereich der Erneuerbaren Energien) sie am KKP teilnehmen will. Der Verbandsgemeinde müssen die entsprechenden Ratsbeschlüsse der Ortsgemeinden vorliegen; in der Beitrittserklärung genügt die Angabe der betreffenden Ortsgemeinden, die Ratsbeschlüsse der Ortsgemeinden sind nicht beizufügen (sondern nur der für die Verbandsgemeinde).
Es wäre natürlich wünschenswert, wenn alle Ortsgemeinde der Verbandsgemeinde Offenbach dem Kommunalen Klimapakt beitreten würden.
Beschluss:
Der Gemeinderat beschließt den Beitritt der Ortsgemeinde zum Kommunalen Klimapakt.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: 15
Nein-Stimmen: 0
Enthaltungen: 1
mehrheitlich angenommen
8. Potentialflächen für Windenergieanlagen
In einer Vereinbarung zwischen der Stadt Landau und den Verbandsgemeinden des Landkreises SÜW im Jahr 2005 wurde vereinbart, dass sich die Ausweisung von Windenergieanlagen (WEA) in den Verbandsgemeinden Herxheim und Offenbach konzentrieren soll.
Im Rahmen der Energiegewinnung aus Windkraft möchte die Stadt Landau dazu ihren Beitrag leisten und auf der Gemarkung Mörlheim eine Potentialfläche für WEA ausweisen. Die Ortsgemeinde Offenbach hat dazu bereits ihr Einverständnis gegeben.
Mit der aktuell laufenden 4. Teilfortschreibung des Landesentwicklungsprogramms IV (LEP IV) werden durch die vorgesehene Reduzierung von Abstandsflächen zu Siedlungsgebieten von 1.000 m auf 900 m sowie der Herabstufung des Ziels des Konzentrationsgebots von mindestens drei WEA an einem Standort neue Potentialflächen und Suchräume für Windenergie eröffnet. Die beiliegende Karte stellt die neuen Flächen auch für die Verbandsgemeinde Offenbach dar.
Die Ortsgemeinde sollte über mögliche Planungsabsichten zur Ausweisung von WEA beraten. Das Ergebnis wird der Kreisverwaltung für eine Berücksichtigung der 3. Änderung der o. g. Vereinbarung mitgeteilt und zur Aufnahme im Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde Offenbach vorsehen.
Bevor jedoch eine konkrete Entscheidung getroffen werden kann, sollte nach der Rechtsverordnung der vierten Teilfortschreibung des LEP IV, die die geänderten landesplanerischen Vorgaben (Grundsätze (G) und Ziele (Z) der Raumordnung) enthält, folgender Schritt gemacht werden:
G 162 a
Nach diesem Grundsatz sollen kommunale Klimaschutzkonzepte zukünftig insbesondere Wärmestrategie- und Energieplanungen beinhalten.
Die Gemeinden sollten zunächst vorab klären, ob eine Ausweisung von Windenergieanlagenflächen überhaupt beabsichtigt ist. Im zweiten Schritt könnte dann eine Untersuchung beauftragt werden.
Beschluss:
Der Gemeinderat beschließt grundsätzlich, dass neue Potenzialflächen für Windenergieanlagen ausgewiesen werden sollen bzw. dass eine diesbezügliche Vorprüfung von Potenzialflächen im Rahmen des kommunalen Klimaschutzkonzeptes veranlasst werden soll.
Ortsbürgermeister Timo Reuther wird anfragen, wo Windräder in Zeiskam, Lustadt und Kleinfischlingen geplant sind.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: 16
Nein-Stimmen: 0
Enthaltungen: 0
einstimmig angenommen
9. Bauangelegenheiten
9.1 Bauvoranfrage, Abriss Scheune und Neubau Wohnhaus, Großgasse
Über eine Bauvoranfrage soll geklärt werden, ob der Neubau eines Wohngebäudes auf dem Grundstück FlNr. 233 in der Großgasse baurechtlich genehmigungsfähig ist. Die bestehende Scheune im rückwärtigen Bereich soll abgerissen werden und an dessen Stelle ein Wohngebäude mit maximal zwei Vollgeschossen errichtet werden. Geplant ist ein Satteldach für das Wohngebäude. Die erforderlichen zwei Stellplätze werden mit der geplanten Garage nachgewiesen.
Für die Erteilung des Einvernehmens ist das Bauvorhaben nach § 34 BauGB „Zulässigkeit von Vorhaben der im Zusammenhang bebauten Ortsteile“ zu beurteilen. Demnach ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art (Wohnen) und Maß der baulichen Nutzung (zwei Vollgeschosse), der Bauweise (Haus-Hof-Bauweise) und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist.
Die nähere Umgebung ist geprägt von der Haus-Hof-Bauweise. Mit der rückwärtigen Wiederbebauung bleibt das so genannte Scheunenband erhalten.
Beschluss:
Der Gemeinderat erteilt sein Einvernehmen zum Abriss einer Scheune und Errichtung eines Wohngebäudes an gleicher Stelle. Je Wohneinheit sind zwei Stellplätze nachzuweisen.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: 16
Nein-Stimmen: 0
Enthaltungen: 0
einstimmig angenommen
9.2 Bauantrag, Neubau und Umbau von 11 Wohneinheiten, Großgasse
Das Bauvorhaben wurde in der Sitzung des Gemeinderates am 27.09.2022 im Rahmen einer Bauvoranfrage beraten und insgesamt das Einvernehmen erteilt. Die Zustimmung zum Einbau von Fenstern in die westliche Grenzwand wurde versagt. Unter Berücksichtigung dieser Vorgabe wurde ein Bauantrag eingereicht. Durch den Umbau und die Erweiterung des vorderen Bestandsgebäudes entstehen sechs Wohneinheiten. Die Firsthöhe mit 10,29 m entspricht der der Bauvoranfrage.
Wie bei der Bauvoranfrage, ist der Neubau mit fünf Wohneinheiten im Bereich des hinteren Scheunengebäudes mit beidseitiger Grenzbebauung geplant. Hinsichtlich Kubatur, Trauf- und Firsthöhe entspricht die Planung ebenfalls der Bauvoranfrage. Die erforderlichen 22 Stellplätze werden nachgewiesen.
Beschluss:
Der Gemeinderat erteilt sein Einvernehmen zum Neubau des Wohngebäudes und zum Umbau eines Wohngebäudes mit insgesamt 11 Wohneinheiten.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: 12
Nein-Stimmen: 2
Enthaltungen: 2
mehrheitlich angenommen
10. Dorfgemeinschaftshaus (DGH) Hochstadt - Änderung der Kostenordnung
Für die sportliche Nutzung von ortsfremden Vereinen/Nutzern des DGH Hochstadt wurden bisher individuelle Vereinbarungen getroffen. Im Sinne der Gleichbehandlung hat der Kultur- und Sozialausschuss in seiner Sitzung vom 15.12.2022 die Anpassung der Kostenordnung des DGH Hochstadt vom 01.11.2019 beschlossen.
Die noch gültige Nutzungsordnung vom 01.11.2019 und neu verfasste Nutzungsordnung sind als Anlage beigefügt.
Ratsmitglied Armin Braun stellt den Antrag, die Angelegenheit zu vertagen.
Ratsmitglied Volker stellt den weitergehenden Antrag, über die Angelegenheit zu beschließen.
Diesem Antrag wird zugestimmt und nachfolgender Beschluss gefasst.
Beschluss:
Der Gemeinderat beschließt die neu verfasste Nutzungsordnung, die jedoch bei § 1 A.) dahingehend modifiziert wird, dass der Passus
A.) Mieten in A.) Mieten für Festlichkeiten pro Tag geändert wird.
Zudem wird in Kategorie 2 der Passus „ehemaliger Hochstadter Bürger“ gestrichen.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: 13
Nein-Stimmen: 0
Enthaltungen: 0
mehrheitlich angenommen
11. Bericht über abschließende Beschlüsse der Ausschüsse
12. Mitteilungen und Anfragen
B. Nichtöffentlicher Teil
C. Öffentlicher Teil
| 1. | Bekanntgabe der im nichtöffentlichen Teil gefassten Beschlüsse |
Der Vorsitzende informiert, dass die Beschlussfassung zu Höhergruppierungen auf einen späteren Zeitpunkt verschoben wurde.
Die komplette Niederschrift (öffentlicher Teil) ist unter www.offenbach-queich.de(Ratsinformationssystem) nachzulesen.