Geltungsbereich Bebauungsplan „Hauptstraße Mitte“, 1. Teiländerung
hier: Inkrafttreten des Bebauungsplanes gemäß § 10 Abs. 3 BauGB
Planungsanlass für die Aufstellung bzw. die 1. Teiländerung des Bebauungsplanes „Hauptstraße Mitte“ war die Änderung von „Fläche für den Gemeinbedarf“ zu einer Wohnbaufläche für ein Reihenhaus mit drei Wohneinheiten auf dem gemeindeeigenen Anwesen Hauptstraße 65 (Fl.-Nr. 64).
Nach Anhörung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange und der Beteiligung der Öffentlichkeit durch Veröffentlichung der Planunterlagen hat der Gemeinderat den Bebauungsplan in der Sitzung am 19.03.2024 gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen. Die Ausfertigung durch die Ortsbürgermeisterin erfolgte am 03.05.2024. Der Bebauungsplan wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB öffentlich bekannt gemacht und tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft.
Der Bebauungsplan liegt mit der Planzeichnung, den textlichen Festsetzungen und der Begründung während den Öffnungszeiten bei der Verbandsgemeindeverwaltung Offenbach a. d. Queich, Konrad-Lerch-Ring 6, Rathaus, Zimmer 111, Fachbereich 3 Bauen, 76877 Offenbach a. d. Queich, zur Einsicht aus. Die Planunterlagen finden Sie auch im Internet unter
https://www.offenbach-queich.de/rathaus/ortsrecht/bebauungsplaene/bornheim/.
Auf die örtlichen Bauvorschriften, die als Festsetzungen in den Bebauungsplan aufgenommen wurden, wird gemäß § 88 Abs. 6 LBauO hingewiesen.
Des Weiteren wird auf die Vorschriften über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche gemäß § 44 BauGB sowie über die Frist für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, von Mängeln der Abwägung bzw. Behebung von Fehlern gemäß § 215 BauGB hingewiesen.
Es erfolgt der Hinweis, dass mit der Neufassung des Baugesetzbuchs durch Bekanntmachung vom 3. November 2017 ein Antrag nach § 47 VwGO zulässig ist, auch wenn mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden.
Die Aufstellung des Bebauungsplanes wurde im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a BauGB durchgeführt.
Außerdem wird auf die Bestimmungen des § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz hingewiesen, wonach Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften (§ 22 Abs. 1 GemO, Ausschließungsgründe, § 34 GemO, Einberufung und Tagesordnung des Gemeinderates) zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten, wenn die Rechtsverletzung nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung in 76877 Offenbach a. d. Queich geltend gemacht worden ist.
Bekanntmachung
Bebauungsplan „Hauptstraße Mitte“, 1. Teiländerung in der Ortsgemeinde Bornheim
hier: Inkrafttreten des Bebauungsplanes gemäß § 10 Abs. 3 BauGB
Planungsanlass für die Aufstellung bzw. die 1. Teiländerung des Bebauungsplanes „Hauptstraße
Mitte“ war die Änderung von „Fläche für den Gemeinbedarf“ zu einer Wohnbaufläche für ein Rei-
henhaus mit drei Wohneinheiten auf dem gemeindeeigenen Anwesen Hauptstraße 65 (Fl.-Nr.
64).
Nach Anhörung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange und der Beteiligung der
Öffentlichkeit durch Veröffentlichung der Planunterlagen hat der Gemeinderat den Bebauungs-
plan in der Sitzung am 19.03.2024 gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen. Die
Ausfertigung durch die Ortsbürgermeisterin erfolgte am 03.05.2024. Der Bebauungsplan wird
hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB öffentlich bekannt gemacht und tritt mit dieser Bekanntma-
chung in Kraft.
Der Bebauungsplan liegt mit der Planzeichnung, den textlichen Festsetzungen und der Begrün-
dung während den Öffnungszeiten bei der Verbandsgemeindeverwaltung Offenbach a. d. Qu-
eich, Konrad-Lerch-Ring 6, Rathaus, Zimmer 111, Fachbereich 3 Bauen, 76877 Offenbach a. d.
Queich, zur Einsicht aus. Die Planunterlagen finden Sie auch im Internet unter
https://www.offenbach-queich.de/rathaus/ortsrecht/bebauungsplaene/bornheim/.
Auf die örtlichen Bauvorschriften, die als Festsetzungen in den Bebauungsplan aufgenommen
wurden, wird gemäß § 88 Abs. 6 LBauO hingewiesen.
Des Weiteren wird auf die Vorschriften über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschä-
digungsansprüche gemäß § 44 BauGB sowie über die Frist für die Geltendmachung der Verlet-
zung von Verfahrens- und Formvorschriften, von Mängeln der Abwägung bzw. Behebung von
Fehlern gemäß § 215 BauGB hingewiesen.
Es erfolgt der Hinweis, dass mit der Neufassung des Baugesetzbuchs durch Bekanntmachung
vom 3. November 2017 ein Antrag nach § 47 VwGO zulässig ist, auch wenn mit ihm Einwendun-
gen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder ver-
spätet geltend gemacht wurden.
Die Aufstellung des Bebauungsplanes wurde im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a BauGB
durchgeführt.
Außerdem wird auf die Bestimmungen des § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-
Pfalz hingewiesen, wonach Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschrif-
ten (§ 22 Abs. 1 GemO, Ausschließungsgründe, § 34 GemO, Einberufung und Tagesordnung
des Gemeinderates) zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung
als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten, wenn die Rechtsverletzung nicht innerhalb
eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung unter Bezeichnung des Sach-
verhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich gegenüber der Verbandsgemeindever-
waltung in 76877 Offenbach a. d. Queich geltend gemacht worden ist.
Offenbach a. d. Queich, den 30.05.2024
gez. Axel Wassyl, Bürgermeister
Geltungsbereich Bebauungsplan „Hauptstraße Mitte“, 1. Teiländerung