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Amtsblatt VG Offenbach an der Queich
Ausgabe 24/2024
Amtlicher Teil
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Änderungssatzung zur Satzung

über die Benutzung der Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünfte der Verbands- gemeinde Offenbach an der Queich vom 16.05.2024

Der Verbandsgemeinderat hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) in Verbindung mit den §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) die folgende Änderungssatzung der Satzung über die Benutzung der Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünfte der Verbandsgemeinde Offenbach an der Queich vom 15.12.2020 beschlossen.

III. Gebühren für die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte

§ 12 Gebührenmaßstab und Gebührenhöhe

(1) Für die Benutzung der in Anspruch genommenen Räume werden Gebühren erhoben.Bemessungsgrundlage für die Höhe der Benutzungsgebühr ist eine Gebührenkalkulation. Diese richtet sich nach

den Kosten, die der Verbandsgemeinde durchschnittlich für alle Unterkünfte entstehen.

(2) Die Gebührenkalkulation ergab für die Benutzung der Obdachlosen-und Flüchtlingsunterkünfte einschließlich der Betriebskosten eine Gebühr in Höhe von 336,85 Euro je Wohnplatz und Kalendermonat.

(3) Die Verbandsgemeinde Offenbach erhebt für die Leistungen nach § 7 Abs. 1 Satz 2 einmalig mit dem Einweisungsbescheid eine Gebühr in Höhe von 50,00 Euro je zugewiesener Unterkunft. Die Gebühr wird an die jeweiligen Benutzer erstattet, wenn sie ihren Pflichten nach § 7 Abs. 1 Satz 1 selbst nachkommen oder durch Dritte vornehmen lassen. Eine Verzinsung erfolgt nicht.

(4) Bei der Erhebung der Benutzungsgebühr nach Kalendertagen (§ 11 Abs. 2 S. 2) wird für jeden Tag der Benutzung 1/30 der monatlichen Gebühr zugrunde gelegt.

IV. Ordnungswidrigkeiten und Schlussbestimmungen

§ 15 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Offenbach, den 16.05.2024
gez. Axel Wassyl, Bürgermeister
1

Hinweis gemäß § 24 Abs.6 GemO:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung / Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Offenbach, den 16.05.2024
Verbandsgemeindeverwaltung
gez. Axel Wassyl, Bürgermeister