Auf Grund §§ 22 und 23 der Friedhofssatzung der Gemeinde Bornheim werden die Nutzungsberechtigten der nachstehend näher bezeichneten Grabstätten aufgefordert, die Grabstätten bis zum
in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen oder die Räumung der Grabstätte durchzuführen.
Sind die Grabstätten nicht innerhalb dieser Frist gepflegt oder Grabmale und Einfassungen nicht entfernt, ist die Gemeinde Bornheim berechtigt, auf Kosten des möglichen Nutzungsberechtigten die Grabstätte zu räumen und die abgeräumten Gegenstände zu entsorgen.
Name d. Verstorbenen | Art d. Grabstätte | Feld | Nr. |
Emma Beisel | Doppelgrab | A | 148 |
Erwin, Peter, Jakob, Emma Hirsch | Doppelgrab | A | 88 |