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Amtsblatt VG Offenbach an der Queich
Ausgabe 25/2024
Amtlicher Teil
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Beschlüsse und Mitteilungen aus der Niederschrift

über die 39. Sitzung des Gemeinderates Offenbach

am Dienstag, 04.06.2024, 18:00 Uhr im Kultursaal.

Tagesordnung:

A. Öffentlicher Teil

1.

Einwohnerfragestunde

1.1

Strassenausbau "Germersheimer Straße"

2.

Übertragung von Entscheidungskompetenzen des Gemeinderates auf den Bürgermeister bis zum Zeitpunkt der konstituierenden Sitzung

3.

Ausbau Böhlweg und Bebauungskonzept

4.

Bebauungsplan "Hochstadter Straße - 5. Änderung" - Offenlagebeschluss

5.

Bebauungsplan "Queichwiesenquartier"- Vorentwurfsplanung und Beschluss zur frühzeitigen Veröffentlichung

6.

Bebauungsplan "Südlich der Jakobstraße - 1. Änderung" - Abwägungs- und Satzungsbeschluss

7.

Ausbau OD L542 Essinger Straße- Beauftragung Ingenieurleistungen Straßen- und Gehwegeausbau

8.

Bauangelegenheiten

8.1

Bauantrag, Errichtung eines Tinyhouse, Lothringer Straße 1

9.

Mitteilungen und Anfragen

B. Nichtöffentlicher Teil

C. Öffentlicher Teil

1.

Bekanntgabe der im nichtöffentlichen Teil gefassten Beschlüsse

1. Einwohnerfragestunde

1.1 Straßenausbau "Germersheimer Straße"

Ein Einwohner fragt an, wann der Ausbau der Germersheimer Straße an die Reihe kommt. Der Vorsitzende teilt hierzu mit, dass es sich um eine Landesstraße handelt und somit der Landesbetrieb Mobilität zuständig ist.

2. Übertragung von Entscheidungskompetenzen des Gemeinderates auf den Bürgermeister bis zum Zeitpunkt der konstituierenden Sitzung

Die diesjährige allgemeine Kommunalwahl findet am 09. Juni 2024. Die Bürgerinnen und Bürger wählen dabei das neue Vertretungsorgan der Ortsgemeinde Offenbach. Die Wahlzeit des vorherigen Gemeinderats endet mit Ablauf des Monats, in welchem das neue Vertretungsorgan gewählt wurde. Damit endet die Wahlzeit am 30. Juni 2024.

Der Bürgermeister und die Beigeordneten bleiben geschäftsführend bis zur Ernennung, Vereidigung und Einführung ihrer Nachfolger:innen im Amt.

Um die Handlungsfähigkeit der Ortsgemeinde Offenbach von der letzten Sitzung des Gemeinderates bis zu konstituierenden Sitzung aufrechtzuerhalten, kann der Gemeinderat beschließen, weitere Entscheidungskompetenzen auf den Bürgermeister bzw. seine Vertreter zu übertragen.

Seitens der Verwaltung wird empfohlen von der Möglichkeit einer temporären Übertragung von Entscheidungskompetenzen Gebrauch zu machen.

  1. Erhöhung der Ermächtigung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 der Hauptsatzung auf 50.000 € im Einzelfall für den Ersatz von Sachgegenständen bzw. Auftragserteilungen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
  2. Vergabe von Aufträgen bei Durchführung von Vergabeverfahren an den jeweiligen Bieter mit dem wirtschaftlichsten Angebot im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
  3. Zustimmung zur Leistung erforderlicher überplanmäßiger und außerplanmäßiger Aufwendungen und Auszahlungen bis zu einem Betrag von 20.000 €.
  4. Entscheidung über die Vermittlung von Sponsoringleistungen, Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen gemäß § 94 Abs. 3 Satz 5 GemO ohne Wertgrenzenbeschränkung, die Annahme von Sponsoringleistungen, Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen gemäß § 94 Abs. 3 Satz 5 GemO bis zu einer Wertgrenze von 5.000 € im Einzelfall.
  5. Entscheidungen in allen Fällen über das gemeindliche Einvernehmen.

Beschluss:

Der Gemeinderat beschließt im Sinne von § 32 Abs. 1 Satz 2 GemO, den geschäftsführenden Bürgermeister sowie seine Vertreter für die Zeit der letzten Sitzung des Gemeinderates bis zum Tag der konstituierenden Sitzung mit nachfolgenden, erweiterten Kompetenzen auszustatten:

  1. Erhöhung der Ermächtigung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 der Hauptsatzung auf 50.000 € im Einzelfall für den Ersatz von Sachgegenständen bzw. Auftragserteilungen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
  2. Vergabe von Aufträgen bei Durchführung von Vergabeverfahren an den jeweiligen Bieter mit dem wirtschaftlichsten Angebot im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
  3. Zustimmung zur Leistung erforderlicher überplanmäßiger und außerplanmäßiger Aufwendungen und Auszahlungen bis zu einem Betrag von 20.000 €.
  4. Entscheidung über die Vermittlung von Sponsoringleistungen, Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen gemäß § 94 Abs. 3 Satz 5 GemO ohne Wertgrenzenbeschränkung, die Annahme von Sponsoringleistungen, Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen gemäß § 94 Abs. 3 Satz 5 GemO bis zu einer Wertgrenze von 5.000 € im Einzelfall.
  5. Entscheidungen in allen Fällen über das gemeindliche Einvernehmen.

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen: 21

Nein-Stimmen: 0

Enthaltungen: 0

Sonderinteresse: 0

3. Ausbau Böhlweg und Bebauungskonzept

Zu diesem Tagesordnungspunkt verlässt das Ratsmitglied Kunz den Sitzungstisch und nimmt gemäß § 22 GemO an der Beratung und Beschlussfassung nicht teil.

Mit Nachricht vom 24. Mai 2024 hat die SPD-Fraktion die Aufnahme dieses Punktes in die Tagesordnung beantragt.

Der Verbandsgemeinderat hat in der Sitzung am 16.05.2024 im Rahmen der Änderung des Flächennutzungsplans beschlossen, den Bereich Böhlweg aus der Vorentwurfsplanung zu nehmen.

Der Gemeinderat hat am 25.04.2024 beschlossen, die Planungen zum Ausbau des Böhlwegs mit der Beauftragung eines Planungsbüros einzuleiten. Dabei ist die Erstellung eines städtebaulichen Konzepts einschließlich Bebauungsplan mit ausreichendem Bestandsschutz der Landwirtschaft mit der Möglichkeit einer zukunftsfähigen Entwicklung, die Spezifizierung über die Art des Ausbaus (Breite, Gehweg, Kanal, Versorgungsleitungen), die Ermittlung der Gesamtkosten sowie der voraussichtlichen Kosten für die betroffenen Anwohner mit Höhe des Gemeindeanteils auszuarbeiten.

Gleichzeitig wurde der Ortsbürgermeister ermächtigt den Planungsauftrag zu erteilen.

Daraufhin wurde das Büro BBP, Kaiserlautern mit der Erstellung eines Bebauungskonzeptes beauftragt, welches den inhaltlichen Vorgaben des Gemeinderates entspricht.

Grundsätzlich bildet der Flächennutzungsplan die Grundlage für Bebauungspläne. Das bedeutet, dass sich die beiden Bauleitpläne (Flächennutzungsplan als vorbereitender Bauleitplan und der Bebauungsplan als verbindlicher Bauleitplan) in einer Art wechselseitigen Beziehung aufeinander anpassen. Danach stellt der Flächennutzungsplan auf Grundlage der Bebauungsplanung der Ortsgemeinde die Basis für alle Bebauungspläne dar. Ein Bebauungsplan muss sich letztendlich aus dem Flächennutzungsplan entwickeln. Im Ergebnis ist die Bauleitplanung aufeinander abzustimmen.

Seitens der SPD-Fraktion wird die Vorgehensweise im Verbandsgemeinderat kritisiert. Man sei sich im Gemeinderat einig gewesen, den Böhlweg als Gemeindestraße auszubauen und den Bereich einer Bebauung zuzuführen, wobei ein Schutz der ansässigen landwirtschaftlichen Betriebe gewährleistet sein soll.

Auch die FWG- sowie die CDU-Fraktion bestätigen die angestrebte Vorgehensweise und bedauern die Unstimmigkeiten bei der Beratung über die Änderung des Flächennutzungsplanes.

Es wird berichtet, dass vor der Sitzung des Verbandsgemeinderates gezielt Ratsmitglieder angerufen wurden, um die Herausnahme des Änderungsverfahrens für den Böhlweg von der Tagesordnung zu bewirken.

Zunächst führt der Vorsitzende aus, dass es ihn bedenklich stimmt, dass VG-Ratsmitglieder vor der Sitzung angerufen wurden um diese zu beeinflussen. Von Seiten des Rates wird moniert, dass hier das Eigeninteresse Einzelner vor das Gesamtwohl gestellt wird.

Der Vorsitzende erläutert den Sachverhalt und zeigt anhand einer Planskizze den Bereich, der als Mischgebiet ausgewiesen werden soll. Ferner teilt er mit, dass zuerst der Flächennutzungsplan geändert und dann der Bebauungsplan erstellt werden sollte. Der Beschluss des Verbandsgemeinderates, den Böhlweg bei der Änderung des Flächennutzungsplans nicht zur berücksichtigen, hindert den Gemeinderat jedoch nicht an der weiteren Planung. Auch zeigt das erstellte Verkehrsgutachten, dass durch den Ausbau des Böhlwegs der Verkehr im Ortskern, vor allem in der Niedergasse, der Gaulgasse und in der Enggasse mit dem Kindergarten entlastet wird.

Beschluss:

Der Gemeinderat nimmt die Ausführungen zustimmend zur Kenntnis.

4. Bebauungsplan "Hochstadter Straße - 5. Änderung" - Offenlagebeschluss

Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 28.03.2023 die 5. Änderung des Bebauungsplanes „Hochstadter Straße“ beschlossen.

Ein Entwurf des Bebauungsplanes wurde entsprechend vom Planungsbüro BBP aus Kaiserslautern erstellt und liegt den Ratsmitgliedern vor.

Wesentlicher Änderungsanlass ist, neben der planungsrechtlichen Vorbereitung der Umnutzung der Grundstücke am ehemaligen Minigolfgelände auch eine Änderung der baulichen Ausnutzbarkeit der Flurstücke 3620, 3622/11, 3622/15, 3622/17 und 3622/18.

Da es sich um ein kleinräumiges Vorhaben der Innenentwicklung mit einer bebaubaren Grundfläche (GRZ 0,6) von weniger als 20.000 m² handelt, findet das beschleunigte Verfahren nach § 13 a BauGB Anwendung. Von der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung im Sinne des § 2 Abs. 4 BauGB und der Erstellung eines Umweltberichtes nach § 2 a BauGB wird daher abgesehen.

Für die 5. Änderung des Bebauungsplanes wird ein Lärmgutachten benötigt, das Lärmgutachten für die 3. Änderung ist von 2008 die Richtlinien, Kennwerte und Richtwerte haben sich seither geändert. Das Büro Konzept dB plus ist mit der Erstellung eines Lärmgutachtens beauftragt.

Beschluss:

Der Gemeinderat stimmt dem Bebauungsplanentwurf zu und beschließt die Veröffentlichung des Bebauungsplanentwurfes nach §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB.

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen: 22

Nein-Stimmen: 0

Enthaltungen: 0

Sonderinteresse: 0

5. Bebauungsplan "Queichwiesenquartier"- Vorentwurfsplanung und Beschluss zur frühzeitigen Veröffentlichung

Das Grundstück zwischen Schwimmbad und Indoor-Spielpark soll zum Zwecke einer Wohnbebauung erschlossen werden. Das Planungsbüro BBP aus Kaiserslautern hat einen städtebaulichen Entwurf sowie einen Vorentwurf der textlichen Festsetzungen erstellt.

Der Vorentwurf sieht verschiedene bauliche Nutzungen vor (WA 1 – 4). Aktuell wird noch ein schalltechnisches Gutachten wegen der Nähe zur Umgehungsstraße L 509 erstellt. Dieses Lärmgutachten kann Auswirkungen auf den nördlichen Baukörper bzw. die bauliche Nutzung der zur Straße hin gewandten Räumlichkeiten haben. Dies wird sich nach Erstellung des Gutachtens im Detail zeigen.

Zunächst kann der Vorentwurf der Planung in einem frühzeitigen Bauleitplanverfahren mit den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange abgestimmt und der Öffentlichkeit offengelegt werden. Die eingehenden Anregungen und Stellungnahmen sind im weiteren Verfahren zu behandeln.

Der Vorsitzende erläutert anhand einer Planskizze den Sachverhalt. Er führt aus, dass im westlichen Bereich eine Lärmschutzwand mit Wall und einer Höhe von drei Metern errichtet werden muss, um den Lärm des Queichtalbades und der angrenzenden Sportstätten abzuwenden. Ferner ist auch der Lärmschutz bezüglich der L 509 ein Thema. Hier gibt es zwei Varianten. Zum einen die Errichtung einer Lärmschutzwand, oder den Bau einer Garagenwand. Bei Variante zwei wäre der Lärmschutz höher, da das Grundstück in diesem Bereich höher liegt.

Beschluss:

Der Gemeinderat beschließt die frühzeitige Veröffentlichung (Offenlage) des städtebaulichen Entwurfs und den Vorentwurf der textlichen Festsetzungen nach §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB.

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen: 22

Nein-Stimmen: 0

Enthaltungen: 0

Sonderinteresse: 0

6. Bebauungsplan "Südlich der Jakobstraße - 1. Änderung" - Abwägungs- und Satzungsbeschluss

Zu diesem Tagesordnungspunkt verlassen die Ratsmitglieder Müller, Seidel, Lutz, Weimert und Kunz den Sitzungstisch, und nehmen gemäß § 22 GemO an der Beratung und Beschlussfassung nicht teil.

Der Gemeinderat hat am 25.04.2024 bereits über die eingereichten Stellungnahmen der ersten Veröffentlichung (Offenlage) der Planunterlagen abgestimmt. Aufgrund einer eingegangenen Anregung eines Bürgers wurde der Geltungsbereich um das Fl.-Nr. 3516/9 erweitert. Hierfür war eine erneute Veröffentlichung (Offenlage) erforderlich. Diese fand in der Zeit vom 03. bis 17.05.2024 statt. Von Seiten der Öffentlichkeit gingen keine Stellungnahmen ein. Seitens der beteiligten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange gingen Stellungnahmen der Kreisverwaltung SÜW und der SGD Süd, Wasser-/Abwasserwirtschaft, Bodenschutz, ein.

Stellungnahme 1:

Die SGD Süd fordert die Vorlage einer Wasserhaushaltsbilanz mit einer daraus abgeleiteten Konzeption zur Umsetzung von Maßnahmen zur Annäherung an den Referenzzustand zur Einhaltung der Emissionsanforderungen „Erhalt des lokalen Wasserhaushalts“. Damit soll die Planungsaufgabe, die drei Bilanzgrößen (Grundwasserneubildung, Verdunstung und Abfluss) im bebauten Zustand denen des unbebauten Referenzzustandes im langjährigen Mittel so weit wie möglich anzunähern, gewürdigt werden. In den aktuellen Unterlagen des Bebauungsplans wird darauf verwiesen, dass eine Betrachtung hierzu im Rahmen der zukünftigen Entwässerungsanträge im späteren Baugenehmigungsverfahren erfolgen soll. Diese Herangehensweise sei nicht zielführend, so die SGD Süd. Bereits im Rahmen der Bauleitplanung wäre eine entsprechende Betrachtung vorzunehmen und geeignete Maßnahmen aufzuzeigen. Insoweit wird dem Bebauungsplan aus wasserwirtschaftlicher Sicht nicht zugestimmt.

Stellungnahme der Verwaltung: In der bereits weitgehend bebauten Ortslage wird die Niederschlagswasserbehandlung im Rahmen von Einzelfallbeurteilungen geregelt. Demnach kann das Niederschlagswasser bis zu einem abflusswirksamen Befestigungsgrad von 40 % über bestehende Regenwasserkanäle abgeleitet werden. Das Niederschlagswasser darüberhinausgehender abflusswirksamer Befestigungen ist auf dem Baugrundstück zurückzuhalten; als Rückhaltevolumen sind 4 m³/100 m² zusätzlich versiegelter Fläche vorzusehen. Ein auf max. 1 l/s gedrosselter Notüberlauf ist zulässig, sofern ein ausreichendes Rückhaltevolumen beim folgenden Regenereignis wieder zur Verfügung steht.

Diese Einzelfallregelung, die bislang im unbeplanten Innenbereich so angewendet wird, gewährleistet auch bei der geplanten baulichen Nachverdichtung die Funktionsfähigkeit der bestehenden Regenwasserkanäle, denn das Abflussvolumen wird hierdurch nicht erhöht. Die Niederschlagsentwässerung wird auf die Ebene des nachfolgenden Baugenehmigungsverfahrens abgeschichtet.

Bei Überschreiten des abflusswirksamen Befestigungsgrades von 40 % sind die zusätzlich anfallenden Niederschlagsmengen dezentral auf den Baugrundstücken zurückzuhalten. Bestandsgebäude können somit auch weiterhin das Niederschlagswasser im genehmigten Umfang in den Regenwasserkanal einleiten. Das Niederschlagswasser von Anbauten oder auch Neubauten ist auf den Baugrundstücken zurückzuhalten. Kommt es zu Grundstücksteilungen, so kann auch bei Bestandsgebäuden eine Rückhaltung von Niederschlagswasser erforderlich werden, je nachdem wie sich die Eigentümer einigen.

Den wasserwirtschaftlichen Anforderungen kann somit auch im Einzelfall bei den jeweiligen Genehmigungsverfahren und Einleite-Erlaubnissen Rechnung getragen werden.

Planänderungen ergeben sich dadurch keine.

Stellungnahme 2:

Die Kreisverwaltung Südliche Weinstraße verweist auf die vorangegangenen Stellungnahmen und teilt zusätzlich mit, dass die Nutzungsschablonen für die einzelnen festgelegten Bereiche genauer zugeordnet werden sollten. Beispielsweise werden für das westliche Baugebiet verschiedene Nutzungen abgegrenzt. Von diesen sind jedoch nur 2 der 5 Baufenster einer Nutzungsschablone genau zugewiesen.

Stellungnahme der Verwaltung: Im Rahmen einer Ergänzung werden die abgegrenzten Bereiche der vorderen Baureihen mit „WA 2“ klar gekennzeichnet. Der Stellungnahme der Kreisverwaltung wird damit entsprochen.

Nach ordnungsgemäßer Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen kann der Satzungsbeschluss erfolgen.

Beschluss:

Der Gemeinderat Offenbach fasst den Abwägungsbeschluss und beschließt den Bebauungsplan „Südlich der Jakobstraße – 1. Änderung“ als Satzung.

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen: 17

Nein-Stimmen: 0

Enthaltungen: 0

Sonderinteresse: 5

7. Ausbau OD L542 Essinger Straße

- Beauftragung Ingenieurleistungen Straßen- und Gehwegeausbau

Nach dem Beschluss des Straßenausbauprogramm soll die Ortsdurchfahrt OD L542 Essinger Straße in den Jahren 2026/2028 ausgebaut werden. Hierzu soll im Jahr 2024 mit den Planungen begonnen, 2025 ausgeschrieben und submittiert werden. Die Baumaßnahme gibt eine gemeinschaftliche Baumaßnahme mit mehreren Versorgungsträgern und dem Landesbetrieb Mobilität in Speyer.

Analog zum Ausbau der OD L542 Hauptstraße, wird für den Kreis der am Bau Beteiligten eine Kostenvereinbarung in einer Durchführungsvereinbarung festgehalten. Um zeitnah in die Planung einsteigen zu können, wurde durch die Verwaltung bei vier Planungsbüros ein Honorarangebot abgefragt. Basis für die Honorarabfrage waren folgende Kennwerte:

Baukosten:

Ausbau der Gehwege:

Ausbau der Fahrbahn:

Gesamtkosten netto:

19%MwSt.

Bemessung Grundhonorar nach HOAI 2021

Honorarzone

III

Honorarsatz

Mindestsatz

Entsprechend den zuvor genannten Kennwerten wurden vier Ingenieurbüros angeschrieben. Von drei Ingenieurbüros wurden fristgerecht Angebote zurückgesendet. Nach Prüfung der Angebote war folgendes Ergebnis festzustellen. Das günstigste Honorarangebot wurde vom Ingenieurbüro Decker aus Kusel abgegeben.

Das Angebot beläuft sich auf 191.404,80 € inkl. 19%MwSt.

Die weiteren Angebote endeten mit den Angebotssummen:

Bieter 2:

Bieter 3:

Alle drei Angebote erfüllen die vergaberechtlichen Anforderungen. Dem Gemeinderat wird empfohlen, den Auftrag an das wirtschaftlich günstigste Angebot zu vergeben.

Beschluss:

Der Gemeinderat beschließt, den Planungsauftrag zum Ausbau der OD L542 Essinger Straße, an das wirtschaftlich günstigste Ingenieurbüro Decker aus Kusel zu vergeben.

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen: 22

Nein-Stimmen: 0

Enthaltungen: 0

Sonderinteresse: 0

8. Bauangelegenheiten

8.1 Bauantrag, Errichtung eines Tinyhouse, Lothringer Straße 1

Auf dem Grundstück FlNr. 947/1 in der Lothringer Straße 1 soll ein Tinyhouse errichtet werden. Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Südlich der Landauer Straße“. Nach dessen Festsetzungen ist eine Dachneigung von 20° bis 45° zulässig. Das Tinyhouse wird bauseits mit einem flach geneigten Pultdach von ca. 7° Dachneigung ausgebildet. Die Antragstellerin beantragt die Zustimmung zur Abweichung von der festgesetzten Dachneigung.

Die weiteren Festsetzungen des Bebauungsplanes werden eingehalten. Die erforderlichen zwei Stellplätze werden auf dem Grundstück nachgewiesen.

Beschluss:

Der Gemeinderat erteilt sein Einvernehmen zur Errichtung eines Tinyhouse mit einer abweichenden Dachneigung.

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen: 16

Nein-Stimmen: 3

Enthaltungen: 3

Sonderinteresse: 0

9. Mitteilungen und Anfragen

B. Nichtöffentlicher Teil

C. Öffentlicher Teil

1. Bekanntgabe der im nichtöffentlichen Teil gefassten Beschlüsse

Der Gemeinderat beschließt die juristische Prüfung eines Sachverhaltes im Rahmen der Vergabe im Gewerbegebiet „Im Niedersand“.

Die komplette Niederschrift (öffentlicher Teil) ist unter www.offenbach-queich.de(Ratsinformationssystem) nachzulesen.