über die 15. Sitzung des Gemeinderates Essingen am Mittwoch, 10.06.2026, 19:00 Uhr im Sälchen.
Einwendungen gegen die Tagesordnung werden nicht erhoben.
Einwände gegen das Protokoll der letzten Sitzung gibt es keine.
Tagesordnung:
Öffentlicher Teil
| 1. | Einwohnerfragestunde |
| 2. | Projektvorstellung "Dreihof"- Gewerbegebiet Nord und Service-Wohnen Süd in Essingen |
| 3. | Antrag zur Hochwasserretention und Renaturierung am Hainbach westlich Essingen |
| 4. | Erneute Anfrage auf Verzicht der Stellplatzmiete für Altkleidercontainer |
| 5. | Bauangelegenheiten |
| 5.1 | Bauvoranfrage, Neubau Einfamilienhaus mit Carport, Gerämmestraße 31, Variante A Entscheidung über die Zustimmung nach § 36 a BauGB |
| 5.2 | Bauantrag, Nutzungsänderung in gewerblichen Fahrzeugaufbereitungsbetrieb, Schloßstraße 20 |
| 5.3 | Bauantrag, Neubau eines Einfamilienhauses, Wendelinusweg Entscheidung über das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB und die Zustimmung nach § 36 a BauGB |
| 6. | Bericht über abschließende Beschlüsse der Ausschüsse |
| 7. | Mitteilungen und Anfragen |
| 1. | Einwohnerfragestunde |
Ein Einwohner erkundigt sich, weshalb in der Sonnenbergstraße 11 ein Baum entfernt wurde. Es wird angefragt, ob hier eine Ersatzpflanzung geplant ist. Der Vorsitzende teilt mit, dass dieser Baum krank war und aus diesem Grund entfernt wurde. Eine Ersatzpflanzung wird in Erwägung gezogen, wenn die passende Baumart geprüft wurde.
Weiter wird durch einen Einwohner erwähnt, dass auf dem Parkplatz Rathausplatz ein Anhänger mit dem Kennzeichen Alzey schon längere Zeit steht. Der Vorsitzende teilt mit, dass das Anliegen an das Ordnungsamt, welches für die Kontrollen zuständig ist, weitergegeben wird.
Des Weiteren wird von einer Einwohnerin vorgetragen, dass einige Straßen sehr dreckig sind und den Straßenkehrpflichten nicht nachgekommen wird. Das Anliegen wird an das Ordnungsamt zur Prüfung weitergeleitet.
Ein Einwohner gibt seinen Frust über die Fahrplanänderung der Buslinie 539 bekannt. Künftig wird Bornheim mit dem Freizeitcenter, Einkaufsmöglichkeiten, Apotheke nicht mehr angefahren. Ebenso fährt keine Buslinie die Verbandsgemeinde ab, sodass auch Fahrten zum Schwimmbad nicht stattfinden. Der Vorsitzende informiert über die VRNflexline als Alternative, diese kann ab Januar 2027 gebucht werden.
Auch wird angeführt, dass beim Fahrradprojekt Bici Bus die Route Bornheim-Dammheim-Landau nun über Offenbach geht und sich hier die Frage stellt weshalb der Umweg über Offenbach erfolgt. Über die Route wird sich erkundigt.
| 2. | Projektvorstellung "Dreihof"- Gewerbegebiet Nord und Service-Wohnen Süd in Essingen |
Der Vorsitzende begrüßt zu diesem Tagesordnungspunkt Herrn Rheinwalt vom Büro Rheinwalt Architekten und übergibt ihm das Wort zur Vorstellung des Projektes.
Das Büro Rheinwalt Architekten stellt ein dreigliedriges Entwicklungsvorhaben auf dem ca. 20.000 m² großen Dreihof-Areal vor. Das Grundstück ist gewerblich vorgeprägt (bestehende Reithalle, angrenzendes Hornbach-Logistikzentrum) und verfügt über eine direkte Busanbindung sowie gute Anbindung an B 272 / A 65.
Das Vorhaben gliedert sich in drei Bausteine:
| 1. | Gewerbe Nord (11.107 m²) – Umnutzung der Bestandshalle (1.816 m²) sowie Neubau einer Gewerbehalle (1.596 m²) für KMU, Handwerker und Gründer. Flexible Einheiten von 50–250 m². |
| 2. | Service-Wohnen Süd (8.556 m²) – Neun barrierefrei nach DIN 18040-2 geplante Wohngebäude (3 Vollgeschosse + Staffel) mit drei Wohnungstypen (ca. 50–87 m²). Kein Pflegeheim, sondern eigenständige Miet-/ Eigentumswohnungen mit optional zu buchbarer ambulanter Pflege. Geplant als Mehrgenerationenhaus mit Fokus auf Senioren. |
| 3. | Dreiseithof (Bestand) – Sanierung des historischen Hofensembles als Servicezentrum mit Gemeinschaftsräumen, Anwendungs- und Fitnessräumen sowie optionalem Café. |
Energie: Ca. 500 kWp PV-Leistung, KfW-EH-40-Standard, E-Car-Sharing, keine Tiefgarage (hoher Grundwasserspiegel). Das FFH-Gebiet „Bellheimer Wald mit Queichtal" wird nicht beeinträchtigt; die südliche Freifläche (27.400 m²) bleibt unbebaut.
Planungsrecht: Das Vorhaben befindet sich im Bereich Mischgebiet laut Flächennutzungsplan. Ein vorhabenbezogener Bebauungsplan würde notwendig. Die Planungshoheit der Gemeinde bleibt vollumfänglich gewahrt – ohne Zustimmung des Gemeinderats kein Verfahren.
Ein Ratsmitglied bittet darum, Sozialwohnungen zu berücksichtigen. Für diese gibt es spezielle Vorgaben (z.B. Größe), damit das Amt die Kosten hierfür übernimmt. Den Vorschlag wird zur Kenntnis genommen für die weiteren Planungen. Zudem wird berichtet, dass die Wohnbebauung hauptsächlich für Menschen Ü 55 genutzt werden soll. Dafür gibt es Förderprogramme die dazu verpflichten, die Maßstäbe auch künftig einzuhalten.
Die Ratsmitglieder stellen dem Büro Rheinwalt Architekten ihre Fragen, diese werden beantwortet. Das Projekt soll in einem der nächsten Sitzungen des Bauausschusses beraten werden.
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Der Gemeinderat nimmt die Vorstellung des Vorhabens „Dreihof" zur Kenntnis.
| 3. | Antrag zur Hochwasserretention und Renaturierung am Hainbach westlich Essingen |
Der Vorsitzende übergibt das Wort zu diesem Tagesordnungspunkt an das Ratsmitglied Kleemann zur Vorstellung des Antrages.
Die Grüne Bürgerliste Essingen e. V. hat einen Antrag zur Hochwasserretention (Rückhaltung) und Renaturierung am Hainbach westlich der Ortslage Essingen eingereicht. Dieser wird damit begründet, dass es in der Vergangenheit, in den an den Hainbach grenzenden Wohngrundstücken in der Brühlstraße und Gerämmestraße, mehrfach zu Überflutungen gekommen sei. Der Antrag umfasst auszugsweise einen Maßnahmenkatalog, der dem neu aufgestellten örtlichen Hochwasser- und Starkregenvorsorgekonzept (öHSVK) der Verbandsgemeinde entspringt. Danach sollte zum besseren Hochwasserschutz bei Starkregenereignissen eine Fläche vor der Ortschaft für eine Regenrückhaltung gebaut werden. Konkret wird beantragt
| • | die Zustimmung der Gemeinde zur Umlegung des Grundstücks mit der Fl.-Nr. 1826 für die rückhaltungsorientierte Gewässergestaltung des Hainbachs |
| • | die Zustimmung der Verbandsgemeinde herbeizuführen zur Durchführung und Beantragung der Maßnahme |
| • | Fördermöglichkeiten und -bedingungen zu prüfen (Gespräche mit dem SGD-Süd) |
| • | eine Flächenumlegung mit der Flurbereinigungsbehörde zu erörtern. |
| • | Eigentümer zu befragen, ob sie bereit wären, weitere Flächen zur Verfügung zu stellen, um in dem Gelände ausreichende Rückhaltekapazitäten zu schaffen. |
Der Hainbach ist ein Gewässer dritter Ordnung. Dafür sind die Verbandsgemeinden zuständig. Dennoch können die Ortsgemeinden aufgrund der örtlichen Nähe, Ortskenntnisse und potentieller direkter Betroffenheit beteiligt werden und eine Stellungnahme abgeben. Die weitere Beratung erfolgt dann im Verbandsgemeinderat.
Aufgrund der Komplexität (Grundstücksverhältnisse, Kapazitäten Personal und Fachplaner, finanzielle Mittel, verschiedene zuständige Akteure bzw. Behörden, Förderungen) wird eine schnelle Umsetzung beider Maßnahmen (Rückhalte- und Renaturierungsmaßnahmen) nicht realistisch sein. Auf der Homepage des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität Rheinland-Pfalz heißt es dazu in der „Hilfestellung zur Umsetzung von Maßnahmen“:
„Bei der Umsetzung von Maßnahmen zur Hochwasser- und Starkregenvorsorge aus den örtlichen Hochwasser- und Starkregenvorsorgekonzepten (öHSVK) sehen sich die Kommunen einer Reihe von Hemmnissen gegenüber. Dazu gehören einige rechtliche Rahmenbedingungen wie die mangelnde gesetzliche Verankerung und damit Durchsetzungskraft, v. a. der Gefährdung durch Überflutung nach Starkregen, oder fehlende bzw. zu unverbindliche Regelungen beispielsweise zur Gewässerentwicklungsplanung und zu Gewässerentwicklungskorridoren. Auch der allgegenwärtige Mangel an finanziellen Mitteln und an Personal bei den Kommunen einerseits, und die starke Auslastung der Fachbüros andererseits, erschweren die Umsetzung von Maßnahmen, ebenso eine mangelnde Verfügbarkeit geeigneter Flächen. Hinzu kommen weitere maßnahmenbedingte sowie in der jeweiligen örtlichen Situation begründete Schwierigkeiten.
Ein Patentrezept für die rasche und reibungslose Umsetzung von Maßnahmen aus öHSVK gibt es daher nicht. (…)“
(Quelle: https://hochwassermanagement.rlp.de/unsere-themen/wie-koennen-wir-uns-vorbereiten/oertliche-hochwasser-und-starkregenvorsorgekonzepte/hilfestellung-zur-umsetzung-von-massnahmen )
In einem ersten Schritt kann sich die Ortsgemeinde grundsätzlich mit diesem relativ neuen Thema und dem Antrag dazu auseinandersetzen und eine Stellungnahme abgeben. Es muss jedoch vorher klar sein, dass sich nicht alle Maßnahmenvorschläge des öHSVK realisieren lassen werden. Auch sind immer alternative Lösungen zu untersuchen, die vielleicht günstiger, schneller und somit effektiver sein könnten.
Bereits in der Aufstellung zum öHSVK hat das Ingenieurbüro BIT darauf hingewiesen, dass es auch in Zukunft keinen 100 % Schutz vor Extremereignissen geben wird. Die private Eigenvorsorge wird darum auch weiterhin ein wichtiger Bestandteil in der Vorsorge bleiben (siehe Homepage der Verbandsgemeinde Offenbach https://www.offenbach-queich.de/rundum-versorgt/hochwasser-und-starkregenvorsorge/ ).
Der Antrag wird unter anderem damit begründet, dass vor allem die Brühlstraße und Gerämmestraße in der Vergangenheit von Hochwasser betroffen gewesen seien. Hierzu wird angemerkt, dass laut Beschluss des Gemeinderates vom 15.07.2010 in der Brühlstraße eine Niederwasserentlastung zum Hainbach hin geschaffen werden sollte; unter Einbeziehung der Eigentümer und des Abwasserwerks. Die Maßnahme (öHSVK für Essingen Nr. 3.18 und 3.19) konnte aufgrund diverser Umstände bis heute nicht realisiert werden. Vor einer Umsetzung einer „großen“ Retentionsmaßnahme sollte diese Maßnahme „Entwässerung mittels einer oberirdischen Mulde“ von der Brühlstraße in den Hainbach zunächst angegangen und umgesetzt werden.
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Beschluss:
Die Ortsgemeinde befürwortet das Vorhaben zur Renaturierung und stellt das Grundstück bereit. Die Verwaltung wird gebeten in die Planung des Vorhabens zu gehen. Der Antrag der Grünen Bürgerliste Essingen soll in der Sitzung des Verbandsgemeinderates beraten werden, da dieser der Durchführung und Beauftragung der Maßnahme zustimmen muss.
| Abstimmungsergebnis: | |
| Ja-Stimmen: | 16 |
| Nein-Stimmen: | 0 |
| Enthaltungen: | 0 |
| Sonderinteresse: | 0 |
| 4. | Erneute Anfrage auf Verzicht der Stellplatzmiete für Altkleidercontainer |
Der Vorsitzende teilt mit, dass vergangenes Jahr mit Beschluss vom 19. August 2025 die bisherige Stellplatzmiete der Firma Remitex für deren Altkleidercontainer von 1.000,00 € auf 0,00 € reduziert wurde.
Aufgrund des erneuten Schreibens der Firma Remitex vom 06. Mai 2026 soll über eine mögliche Verlängerung der Reduzierung der Stellplatzmiete beraten werden.
Die Reduzierung der Stellplatzmiete ist, nach Aussage des Antragstellers, aus wirtschaftlichen Gründen zwingend erforderlich. Ansonsten ist eine für die Bürger und Bürgerinnen kostenlose, wohnortnahe Entsorgung nicht mehr möglich. Die Gründe wurden nachvollziehbar erläutert.
Der Beschlussauszug vom 19.08.2025, Presseartikel zum Thema sowie das Antragsschreiben (nichtöffentliche Anlage) liegt den Ratsmitgliedern vor.
Beschluss:
Der Gemeinderat stimmt dem Antrag der Fa. Remitex auf Verlängerung der Reduzierung der Stellplatzmiete für den Altkleidercontainer für den Zeitrahmen von zwei Jahren zu.
| Abstimmungsergebnis: | |
| Ja-Stimmen: | 16 |
| Nein-Stimmen: | 0 |
| Enthaltungen: | 0 |
| Sonderinteresse: | 0 |
| 5. | Bauangelegenheiten |
| 5.1 | Bauvoranfrage, Neubau Einfamilienhaus mit Carport, Gerämmestraße 31, Variante A Entscheidung über die Zustimmung nach § 36 a BauGB |
Der Haupt- und Bauausschuss hat in seiner Sitzung am 18.05.2026 über das nachfolgend beschriebene Bauvorhaben vorberaten.
Das Grundstück Fl.-Nr. 605/1 in der Gerämmestraße ist derzeit mit einem eingeschossigen Wohnhaus und rückseitig mit einem zweigeschossigen Anbau bebaut. Dies soll abgerissen werden und durch einen Neubau ersetzt werden. Die Antragsteller möchten über eine Bauvoranfrage die Bebauungsvariante in offener Bauweise klären.
Das Grundstück liegt im unbeplanten Innenbereich. Das geplante Einfamilienhaus soll zweigeschossig und giebelständig zur Straße errichtet werden. Seitlich ist ein Carport vorgesehen. Vor dem Gebäude sind ein Fahrradunterstellplatz und ein Mülltonnenhäuschen geplant. In der Variante A soll das Wohngebäude in der offenen Bauweise, also mit beidseitigem Grenzabstand errichtet werden. Das Satteldach weist eine Dachneigung von ca. 40° auf. Die Traufhöhe beträgt 6,50 m, die Firsthöhe 9,64 m.
Die Kreisverwaltung hat zu dem Bauvorhaben die Entscheidung über das Einvernehmen nach § 36 BauGB und über die Zustimmung nach § 36 a BauGB angefordert.
Über das Einvernehmen wurde abschließend in der Sitzung des Haupt- und Bauausschusses am 18.05.2026 beraten und beschlossen. Das Einvernehmen wurde versagt, da der geplante Baukörper sich in offener Bauweise nicht in die Umgebungsbebauung einfügt.
Entscheidung über die Zustimmung nach § 36 a BauGB
Nach dem neuen § 34 Abs. 3 b BauGB kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall oder mehreren vergleichbaren Fällen von dem Erfordernis des Einfügens in die nähere Umgebung abgewichen werden, wenn das Bauvorhaben der Errichtung eines Wohngebäudes dient und unter Würdigung der nachbarlichen Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Die Ortsgemeinde erteilt die Zustimmung nach § 36 a BauGB, wenn das Bauvorhaben mit ihren Vorstellungen von der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung vereinbar ist. Die Zustimmung ersetzt den sonst erforderlichen Bebauungsplan und sichert somit die Planungshoheit der Ortsgemeinde.
Städtebauliche Entwicklung
Die Umgebungsbebauung weist keine klare Struktur auf. Die Grundstücke nördlich der Gerämmestraße sind ausschließlich in der Haus-Hof-Bauweise bebaut. Der hintere Scheunengürtel ist größtenteils noch erhalten. Die Grundstücke südlich der Gerämmestraße sind mehrheitlich grenzständig, teilweise mit Grenzabstand von ca. 2,00 m und weniger sowie vereinzelt in zweiter Reihe bebaut.
Das geplante Bauvorhaben dient dem Wohnen. In der unmittelbaren Umgebung sowie auch die gesamte Gerämmestraße wechseln eingeschossige als auch zweigeschossige Wohngebäude. Eine klare Prägung ist nicht zu erkennen. Im direkten Umfeld sind fünf aufeinander folgende Wohngebäude traufständig zur Straße angeordnet, das Bestandsgebäude eingeschlossen. Der Neubau soll giebelständig zur Straße errichtet werden. Die Gebäudehöhen in der weiteren Umgebung variieren von 7,60 m bis 10,80 m. Somit würde die geplante Gebäudehöhe von 9,64 m noch in diesem Rahmen liegen. Die nähere Umgebung ist geprägt von der Haus-Hof-Bauweise, an einer Grundstückgrenze ist angebaut, also die geschlossene Bauweise. Die vorgesehene Baugrenze entspricht dem Altbestand. Die hintere Bebauungstiefe von ca. 19,00 m liegt ebenfalls im Bereich der Umgebungsbebauung.
Das geplante Bauvorhaben würde der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung hinsichtlich der Nutzungsart (Wohnen), der Geschossigkeit, Gebäudehöhe und der Fläche, die überbaut werden soll, entsprechen. Die Errichtung des Wohngebäudes in offener Bauweise würde dem Gebiet keine Fehlentwicklung vermitteln, da die vordere Baugrenze eingehalten wird und die Bebauungstiefe ebenfalls der Umgebung entspricht. Ob gestalterisch betrachtet die Firstrichtung für das Ortsbild in diesem Bereich städtebaulich für die Gemeinde eine Rolle spielt, muss die Gemeinde entscheiden.
Würdigung nachbarlicher Interessen
Hier geht es insbesondere um die Nutzungsart und dem daraus resultierenden Gebietserhaltungsanspruch. Im vorliegenden Fall handelt es sich um die Nutzungsart „Wohnen“, die in diesem Gebiet zulässig ist, egal ob das Gebiet als allgemeines Wohngebiet, Dorfgebiet oder auch Mischgebiet eingestuft wird. Die Eigenart des Gebietes bleibt gewahrt. Die erforderlichen Abstandflächen werden eingehalten. Die darüber hinaus gehende Würdigung nachbarlicher Interessen ist Prüfungsumfang der Bauaufsichtsbehörde als Genehmigungsbehörde.
Die Vereinbarkeit mit den öffentlichen Belangen prüft ebenfalls die Bauaufsichtsbehörde im Verfahren.
Auf eine Öffentlichkeitsbeteiligung wurde verzichtet.
Nach § 36 a Abs. 1 Satz 4 BauGB gilt die Zustimmung als erteilt, wenn die Ortsgemeinde diese nicht innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert. Die Frist für die Entscheidung über die Zustimmung läuft bis zum 29.06.2026.
Der Haupt- und Bauausschuss empfiehlt dem Gemeinderat seine Zustimmung nach § 36 a BauGB nicht zu erteilen.
Hinweis: Der Haupt- und Bauausschuss hat in der Sitzung vom 18.05.2026 das Einvernehmen zur Variante B (geschlossene Bauweise) erteilt.Diese Textmarke darf nicht gelöscht werden
Beschluss:
Der Gemeinderat versagt die Zustimmung nach § 36 a BauGB zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Carport. Das Bauvorhaben entspricht nicht den Vorstellungen der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung.
| Abstimmungsergebnis: | |
| Ja-Stimmen: | 15 |
| Nein-Stimmen: | 1 |
| Enthaltungen: | 0 |
| Sonderinteresse: | 0 |
| 5.2 | Bauantrag, Nutzungsänderung in gewerblichen Fahrzeug-aufbereitungsbetrieb, Schloßstraße 20 |
Eine bestehende Halle in der Schloßstraße soll gewerblich genutzt werden. Geplant ist die Nutzung zur Fahrzeugaufbereitung. Der Betrieb wird sich ausschließlich auf die Fahrzeugpflege beschränken. Der Antragsteller möchte dies als kleines Nebengewerbe an Werktagen zwischen 8:00 Uhr und 18:00 Uhr ausführen. Bauliche Veränderungen werden nicht vorgenommen. Vor der Halle gibt es zwei Stellplätze, die ausreichend sind.
Die nähere Umgebung ist als Dorfgebiet, dörfliches Wohngebiet oder auch als Mischgebiet einzustufen. In allen drei Gebietstypen nach der BauNVO sind nicht störende bzw. sonstige Gewerbebetriebe zulässig. In der Schloßstraße sind bereits neun unterschiedliche gewerbliche Nutzungen angemeldet.
Beschluss:
Der Gemeinderat erteilt sein Einvernehmen zur Nutzungsänderung einer Halle in einen gewerblichen Fahrzeugaufbereitungsbetrieb.
| Abstimmungsergebnis: | |
| Ja-Stimmen: | 14 |
| Nein-Stimmen: | 0 |
| Enthaltungen: | 2 |
| Sonderinteresse: | 0 |
| 5.3 | Bauantrag, Neubau eines Einfamilienhauses, Wendelinusweg Entscheidung über das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB und die Zustimmung nach § 36 a BauGB |
Auf dem Grundstück FlNr. 555/1 soll mit Zufahrt über den Wendelinusweg ein Einfamilienhaus mit Doppelgarage errichtet werden. Geplant sind zwei Vollgeschosse. Die Wandhöhe beträgt 6,00 m und die Firsthöhe 8,56 m. Vorgesehen ist ein Walmdach mit einer Dachneigung von 25 °. Die Kubatur des Wohngebäudes umfasst ca. 1.017,00 m³. Die geplante Doppelgarage wird teilweise als Dachterrasse genutzt. Der andere Teil soll begrünt werden.
Das Grundstück liegt teilweise im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Gärten zwischen Landauer- und Brühlstraße“ und ist als private Grünfläche ausgewiesen. Ein Baufenster bzw. eine überbaubare Fläche wurde nicht festgesetzt. Der Grundstücksteil, der bisher mit einer Scheune bebaut war, liegt im unbeplanten Innenbereich. Die Kreisverwaltung hat zu dem Bauvorhaben die Entscheidung über das Einvernehmen nach § 36 BauGB und über die Zustimmung nach §36 a BauGB angefordert.
Entscheidung über das gemeindliche Einvernehmen
Über das Einvernehmen ist zu entscheiden, wenn das Bauvorhaben im Rahmen einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes nach § 31 Abs. 1 (Ausnahme ist im Bebauungsplan ausdrücklich vorgesehen) oder § 31 Abs. 2 BauGB (Befreiung berührt nicht die Grundzüge der Planung) zulässig sein könnte. Im vorliegenden Fall findet § 31 Abs. 1 BauGB keine Anwendung. Eine Befreiung zur Überbauung der festgesetzten privaten Grünfläche im Rahmen des § 31 Abs. 2 BauGB berührt die Grundzüge der Planung. Daher ist im Rahmen der Entscheidung über das Einvernehmen nach § 36 BauGB, das Einvernehmen zu versagen.
Entscheidung über die Zustimmung nach § 36 a BauGB
Nach dem neuen § 31 Abs. 3 BauGB kann mit Zustimmung der Gemeinde nach § 36 a BauGB im Einzelfall oder in mehreren vergleichbaren Fällen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Die Ortsgemeinde erteilt die Zustimmung nach § 36 a BauGB, wenn das Bauvorhaben mit ihren Vorstellungen von der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung vereinbar ist. Die Zustimmung ersetzt den sonst erforderlichen Bebauungsplan bzw. dessen Änderung und sichert somit die Planungshoheit der Ortsgemeinde.
Städtebauliche Entwicklung
Für das Plangebiet wurde die Nutzungsart Dorfgebiet festgesetzt. Im westlichen Teilbereich des Plangebietes wurde die Nutzungsart allgemeines Wohngebiet festgelegt. Diese beiden Nutzungsarten lassen sich auch auf die Umgebungsbebauungen, die nicht im Plangebiet des Bebauungsplanes liegen, ausweiten. Es ist aber festzustellen, dass die Wohnnutzung insgesamt überwiegt.
Nach dem Bebauungsplan sind zwei Vollgeschosse zulässig, Satteldächer mit einer Neigung von 40° bis 45° und die offene Bauweise. Die Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 und die Geschossflächenzahl (GFZ) von 0,8 sind ebenfalls festgesetzt. Die weitere sichtbare Umgebung ist vom typischen Ortsbild geprägt. Mehrheitlich ist die offene Bauweise mit zwei Vollgeschossen vorhanden. Dabei ist ein Wechsel der Dachneigungen mit Firstausrichtung Ost-West und Nord-Süd zu verzeichnen.
Der geplante Neubau ist ein typisches Beispiel für eine geordnete Nachverdichtung in Anwendung mit dem s.g. Bau-Turbo. Der Baukörper fügt sich in die Umgebungsbebauung ein. Das Walmdach mit seinen gleichmäßigen Neigungen in alle Richtungen spiegelt die Firstrichtungen der Umgebung in Einem wider, ohne dabei störend zu wirken. Die geringere Dachneigung von 25° trägt dazu bei, dass der Baukörper nicht unnötig hoch wird und somit die Umgebungsbebauung verschatten würde. Zudem ist auf dem östlichen Nachbargrundstück ebenfalls eine geringer Dachneigung vorhanden.
Das Grundstück ist bereits im Norden teilweise mit Bestandsgebäuden (Gerämmestraße 75, 77) überbaut. Die GRZ liegt in Bezug auf die für das Bauvorhaben real genutzte Fläche bei 0,31 und inklusive aller befestigten Flächen bei 0,78 (Maximal zulässig nach der Baunutzungsverordnung sind 0,8).
Das Grundstück weist einen Höhenunterschied von Norden zum Wendelinusweg von 1,88 m bis 2,55 m auf. Um das Gelände zu sichern, ist eine Stützmauer vorgesehen. Am Wendelinusweg (südlich) mit einer Höhe von ca. 0,75 m, ähnlich wie das östliche Nachbargrundstück. Am westlichen Wendelinusweg wird die Stützmauer entlang der Straßenoberkante geführt und mit einer Absturzsicherung versehen, da der Baukörper sich ins Grundstück gräbt und der natürliche Geländeverlauf nur geringfügig beibehalten wird.
Stellungnahme der Verwaltung zur Erschließung
Das Grundstück soll südlich über den Wendelinusweg erschlossen werden. Der Wendelinusweg ist als öffentliche Straße gewidmet und somit für jedermann nutzbar. Die Darstellung im Bebauungsplan als private Grünfläche ist eine rechtsmissbräuchliche Verfahrensweise, die früher gern genutzt wurde, um die Beitragslast abzuwenden. Da dies in der Zukunft immer zu Schwierigkeiten führt bei der späteren Nutzung dieser Grundstücke, nach (wie in diesem Fall) ca. 25 Jahren, rät die Verwaltung generell von solchen Instrumentarien ab. Eine nachträgliche Veranlagung zu Beiträgen ist rechtlich nicht möglich.
Im Rahmen der Zustimmung hat die Ortsgemeinde die Möglichkeit, mit dem Bauherrn einen städtebaulichen Vertrag abzuschließen, in dem ein Infrastrukturausgleich festgelegt wird. Angelehnt an die damalige Berechnung des Ausbaubeitrages für den östlichen Wendelinusweg ermittelt sich ein Betrag in Höhe von 8.027,60 Euro. Der Infrastrukturausgleich steht allein der Ortsgemeinde zu.
Würdigung nachbarrechtlicher Interessen
Die Nutzungsart Wohnen ist zulässig und entspricht dem Gebiet. Der Gebietserhaltungsanspruch bleibt gewahrt. Die erforderlichen Abstandflächen werden eingehalten. Die darüber hinaus gehende Würdigung nachbarlicher Interessen ist Prüfungsumfang der Bauaufsichtsbehörde als Genehmigungsbehörde.
Die Vereinbarkeit mit den öffentlichen Belangen prüft ebenfalls die Bauaufsichtsbehörde im Verfahren.
Über eine Öffentlichkeitsbeteiligung für die Dauer von maximal einem Monat (kann auch kürzer sein) muss beraten und beschlossen werden. Die Frist für die Entscheidung über die Zustimmung verlängert sich dementsprechend.
Nach § 36 a Abs. 1 Satz 4 BauGB gilt die Zustimmung als erteilt, wenn die Ortsgemeinde diese nicht innerhalb von drei Monaten (ohne Öffentlichkeits-beteiligung) nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert. Die Frist für die Entscheidung über die Zustimmung läuft bis zum 20.08.2026.
Beschluss:
1. | Der Gemeinderat versagt sein Einvernehmen zum Neubau eines Einfamilienhauses. |
| Abstimmungsergebnis: | |
| Ja-Stimmen: | 14 |
| Nein-Stimmen: | 0 |
| Enthaltungen: | 2 |
| Sonderinteresse: | 0 |
2. | Eine Beteiligung der Öffentlichkeit über den Zeitraum eines Monats soll durchgeführt werden.1 |
| Abstimmungsergebnis: | |
| Ja-Stimmen: | 16 |
| Nein-Stimmen: | 0 |
| Enthaltungen: | 0 |
| Sonderinteresse: | 0 |
3. | Mit dem Antragsteller soll ein städtebaulicher Vertrag für einen Infrastrukturausgleich vorbereitet werden.2 |
| Abstimmungsergebnis: | |
| Ja-Stimmen: | 16 |
| Nein-Stimmen: | 0 |
| Enthaltungen: | 0 |
| Sonderinteresse: | 0 |
1 Wenn die Beteiligung der Öffentlichkeit beschlossen wird, muss über den Beschluss nach Ziffer 4 nicht mehr entschieden werden. Die Entscheidung erfolgt dann nach der Durchführung der Öffentlichkeitsbeteiligung.
2 Soll ein städtebaulicher Vertrag abgeschlossen werden, ist über den Beschluss nach Ziffer 4 nicht zu entscheiden. Die Zustimmung erfolgt dann nach Abschluss des städtebaulichen Vertrages.
Es wird ein Antrag gestellt, um einem Bürger zu diesem Tagesordnungspunkt das Wort zu erteilen. Über den Antrag wird wie folgt abgestimmt.
| Abstimmungsergebnis: | |
| Ja-Stimmen: | 6 |
| Nein-Stimmen: | 9 |
| Enthaltungen: | 1 |
| Sonderinteresse: | 0 |
Der Antrag wird abgelehnt.
| 6. | Bericht über abschließende Beschlüsse der Ausschüsse |
Der Vorsitzende verliest die abschließenden Beschlüsse der Ausschüsse.
| 7. | Mitteilungen und Anfragen |
Die komplette Niederschrift (öffentlicher Teil) ist unter www.offenbach-queich.de (Bürger- und Ratsinformationssystem) nachzulesen.