Der Verbandsgemeinderat hat die folgende 3. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des Queichtalbades vom 28.05.2020 beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
erhält folgende Fassung:
Die Gebühren für die Benutzung des Queichtalbades betragen:
Erwachsene — 5,00 €
Kinder/Jugendliche von 6 - 18 Jahren — 3,50 €
Schüler/Studenten bis 27 Jahre — 4,00 €
Schwerbehinderte ab 50 v.H. — 4,00 €
zwei Erwachsene & 1 Kind — 12,00 €
zwei Erwachsene & 2 Kinder — 14,50 €
Erwachsene — 50,00 €
Kinder/ Jugendliche — 35,00 €
Schüler/ Studenten bis 27 Jahre — 40,00 €
Schwerbehinderte ab 50 % — 40,00 €
Sonderkarten für geschlossene Schulklassen außerhalb der Verbandsgemeinde
je Schüler und Lehrperson — 2,00 €
Feierabendtarif: (gilt täglich 2 Stunden vor Schließung des Bades)
Einzelkartenpreis Erwachsene — 4,00 €
Kinder, Jugendliche, Schüler, Studier. — 3,00 €
Einzel-Dauerkarten
Erwachsene — 89,00 €
Kinder/Jugendliche von 6 - 18 Jahren — 45,00 €
Schüler/Studenten bis 27 Jahre — 50,00 €
Schwerbehinderte ab 50 v.H. — 50,00 €
Familien-Dauerkarten
Familienkarte erste/r Erwachsene/r — 89,00 €
Familienkarte zweite/r Erwachsene/r — 50,00 €
Erste/r Jugendlicher/r 6-18 Jahre * — 30,00 €
Zweite/r Jugendliche/r 6-18 Jahre * — 20,00 €
weitere Jugendliche — 6,00 €
Familien-Dauerkarten gelten auch für Ehepaare u. nachgewiesene eheähnliche Gemeinschaften
* oder Jugendliche von 18 bis 27 Jahre, die noch zur Schule gehen (Vollzeitschüler) oder studieren und mit Hauptwohnsitz im Haushalt der Eltern gemeldet sind.
Karten für Schüler/Studenten oder Schwerbehinderte werden nur nach Vorlage eines gültigen Schüler-/Studentenausweises bzw. Schwerbehindertenausweises (Original) ausgestellt.
Alle ausgestellten Karten gelten nur für die jeweilige Person. Sie sind nicht übertragbar.
Bei Verlust der Dauerkarte wird eine Bearbeitungsgebühr von 5,00 € erhoben.
Mit Ausnahme der Dauerkarten werden alle Karten an dem Kassenautomaten des Queichtalbades ausgegeben.
Saison-Dauerkarten werden bei der Verbandsgemeindeverwaltung Offenbach an der Queich, Konrad-Lerch-Ring 6, während der Öffnungszeiten beantragt.
Zur Ausstellung der Dauerkarten ist ein Passbild für jeden Dauerkartenbesitzer notwendig.
Auch für die Familienkarten muss für jedes Familienmitglied ein Passbild mitgebracht werden. Dies ist jedoch nur bei der erstmaligen Ausstellung der Dauerkarten nötig.
Einzelkarten, Familienkarten, Sonderkarten für geschlossene Schulklassen außerhalb der Verbandsgemeinde sowie der Feierabendtarif berechtigen nur zum einmaligen Betreten des Queichtalbades. Nach dem Verlassen ist ein erneuter Eintritt zu entrichten. Bei Zwölferkarten ist entsprechend ein neuer Eintritt zu entwerten.
Die Eintrittskarte ist dem Badepersonal auf Verlangen vorzuzeigen.
Sonderregelungen:
| 1. | JuLeiCa-Inhaber*innen haben freien Eintritt. |
| 2. | Die Mitglieder von Kinder- und Jugendgruppen, deren Betreuungspersonen JuLeiCa-Inhaber*innen sind, zahlen 1,50 € Eintritt pro Person. |
| 3. | Ehrenamtskarteninhaber*innen erhalten bei Vorlage der Ehrenamtskarte jeweils 50 % Ermäßigung. |
| 4. | Angehörige der Feuerwehren der Verbandsgemeinde erhalten kostenlose Zwölferkarten. |
| 5. | Angestellte der Südpfalzwerkstatt mit Betreuungspersonen erhalten für den Betriebssport freien Eintritt. |
| 6. | Schulen und Kindertagesstätten in Gruppen- bzw. Klassenverband in der Verbandsgemeinde haben freien Eintritt. |
| 7. | Die Mitglieder des Schwimm- und Sportvereins Offenbach erhalten Dauerkarten, welche nur zu Trainingszeiten Zugang ermöglichen. |
| 8. | Bei Schwimmwettkämpfen erhalten die Teilnehmenden, Trainer*innen und Betreuungspersonen freien Eintritt. |
| 9. | Angehörige der Deutschen Lebensrettungsgesellschaft (DLRG) erhalten zu Trainingszwecken an Donnerstagabenden freien Eintritt. |
| 10. | Angehörige der Polizei erhalten für den Betriebssport freien Eintritt. |
| 11. | Für die Dauer einer kompletten Badesaison können Besucher*innen Spinde mieten. |
|
| Hierfür entfällt folgende Gebühr: |
|
| - große Spinde — 20,00 € |
|
| - kleine Spinde — 5,00 € |
Die Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formfehler beim Zustandekommen dieser Satzung nach § 24 Abs. 6. Gemeindeordnung unbeachtlich ist, wenn die Rechtsverletzung nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung schriftlich unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, geltend gemacht worden ist.