Der Verbandsgemeinderat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in Verbindung mit den §§ 1, 2 und 7 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in den jeweils gültigen Fassungen folgende Satzung beschlossen, die hiermit öffentlich bekannt gemacht wird:
(1) Die Verbandsgemeinde Offenbach bietet als Schulträger der Grundschulen Offenbach, Essingen und Hochstadt ein freiwilliges und unterrichtsergänzendes Betreuungsangebot für Schülerinnen und Schüler an ihren jeweiligen Grundschulen an. Das Betreuungsangebot zielt darauf ab die Betreuung von Schulkindern vor bzw. nach dem allgemeinen Unterricht außerhalb der Ferienzeiten zu gewährleisten.
(2) Die Betreuung richtet sich nach den jeweils gültigen Bestimmungen des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur (Hinweise zur Einrichtung von Betreuungsangeboten an Grundschulen des MBWWK vom 1. August 2014, Amtsblatt S. 224 sowie die Musterbetreuungsordnung zur Einrichtung Betreuender Grundschulen vom 23. Januar 2015).
(3) Die Einrichtung eines Betreuungsangebots erfolgt ab einer Mindestteilnehmerzahl von acht Kindern pro Betreuungsgruppe. Das Betreuungsangebot ist eine schulische Veranstaltung im Sinne der Grundschulordnung.
(4) Die Schulleitung führt die Aufsicht über das Betreuungsangebot und ist gegenüber dem Betreuungspersonal weisungsbefugt.
(5) Der Einsatz der Betreuungskräfte wird durch den Träger organisiert, nach Unterrichtsende geht die Aufsichtspflicht von den Lehrkräften auf die Betreuungskräfte über.
(6) Ein Rechtsanspruch auf die Einrichtung von Betreuungsgruppen und die Durchführung einer Betreuung besteht nicht.
(7) Ein Anspruch auf eine Verpflegung während der Betreuung besteht grundsätzlich nicht.
(1) Die Anmeldung und die Abmeldung des Kindes von der Betreuenden Grundschule erfolgt ausschließlich im Schulsekretariat der jeweiligen Schule und wird von dort an die Verbandsgemeindeverwaltung (Schulträger) weitergeleitet. Die Zahl der vom Land im Rahmen des Bewilligungsverfahrens genehmigten Gruppen bildet die Grenze der Aufnahme in den Schulen.
(2) Für die Anmeldung wird ein Anmeldeformular durch die Schulen bereitgestellt, eine Anmeldung für die „Betreuende Grundschule“ muss bis zum 15.02. für das nächste Schuljahr erfolgen.
(3) Anmeldeberechtigt sind Schüler/-innen der jeweiligen Grundschule. Die Aufnahme in die jeweilige Betreuende Grundschule richtet sich nach der Anzahl der freien Plätze unter Berücksichtigung der jeweiligen Priorität. Grundsätzlich sind folgende Prioritäten in der untenstehenden Reihenfolge zu beachten:
| 1. | Kinder, die bei einem/einer alleinerziehenden Inhaber/-in der elterlichen Sorge leben, der/die einer Erwerbstätigkeit nachgeht oder sich in Berufsausbildung befindet |
| 2. | Kinder, bei denen beide Inhaber elterlicher Sorge berufstätig sind bzw. sich beide in Berufsausbildung befinden oder von denen ein Inhaber/eine Inhaberin elterlicher Sorge in Berufsausbildung steht und der/die andere Inhaber/-in elterlicher Sorge berufstätig ist |
| 3. | Geschwisterkinder. |
(4) Eine Anmeldung ist auf das jeweilige Schuljahr begrenzt.
(5) Eine Abmeldung während des Schuljahres ist nur aus wichtigem Grund möglich. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor:
| - | bei Wegzug aus dem Schulbezirk der betreffenden Grundschule und dem damit verbundenen Schulwechsel, |
| - | Änderungen bei den Arbeitszeiten der Eltern / Erziehungsberechtigten, |
| - | längere, krankheitsbedingte Abwesenheit des Kindes / der Kinder, die eine Teilnahme nur schwer bzw. unmöglich machen (u.a. durch Notwendigkeit einer medizinischen Versorgung o.ä.). |
(6) Eine Abmeldung muss vor Ende des Monats durch das Abmeldeformular schriftlich beim Schulsekretariat der jeweiligen Grundschule erfolgen. Das Abmeldeformular ist in den Sekretariaten der Grundschule erhältlich oder kann unter www.offenbach-queich.de heruntergeladen werden. Die Abmeldung gilt ab dem Folgemonat der Abmeldung. Maßgeblich ist der Posteingangsstempel.
(1) Die Aufsichtspflicht der Betreuungspersonen beginnt mit dem Anfang der Betreuungszeiten, für die das Kind / die Kinder angemeldet worden sind. Sie endet mit dem Verlassen des Schulgeländes. Während der Betreuungszeit auf dem Schulgelände trägt die Betreuungskraft die Aufsichtspflicht. Für die Wege von der Grundschule nach Hause tragen diese die Erziehungsberechtigten. Sollten Kinder die Betreuung mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten vorzeitig verlassen, ist die Betreuungskraft zu benachrichtigen. Die Aufsichtspflicht liegt dann bei den Erziehungsberechtigten.
(2) Für die Kinder besteht eine gesetzliche Unfallversicherung nach den Vorgaben der Schülerunfallversicherung. Für Schäden, die von den Kindern Dritten gegenüber verursacht werden, haftet der Träger nicht.
(3) Eventuelle Schadensfälle sind umgehend dem Träger bzw. seinen beauftragten Stellen zu melden.
(1) An der Grundschule Offenbach kann eine Betreuung von montags bis freitags, in der Zeit zwischen 7.00 Uhr und 7.45 Uhr sowie von 12.00 Uhr bis 14.00 Uhr angeboten werden, sofern die Voraussetzungen nach § 1 Abs. 3 erfüllt sind und ausreichend Betreuungsräume/Personal zur Verfügung stehen.
(2) An den Grundschulen Essingen und Hochstadt kann eine Betreuung von montags bis freitags, in der Zeit von 12.00 Uhr bis 16.00 Uhr angeboten werden, sofern die Voraussetzungen nach § 1 Abs. 3 erfüllt sind und ausreichend Betreuungsräume/Personal zur Verfügung stehen.
(3) Das Betreuungsangebot findet ausschließlich an Schultagen statt. Für den ersten Schultag nach den Ferien und den letzten Schultag vor den Ferien kann die Schulleitung eine abweichende Regelung treffen. Die Eltern sind darüber zu informieren.
(1) Der Träger erhebt von den Erziehungsberechtigten monatlich Beiträge zum Fünfzehnten eines Monats, pro Schuljahr sind zehn Monate beitragspflichtig.
(2) Die Höhe des monatlichen Beitrags richtet sich nach den in der Anlage 1 festgelegten Beiträgen. Der Beitrag pro Kind errechnet sich nach den täglichen Betreuungszeiträumen, in der das Kind die Betreuende Grundschule besucht.
(3) Wird das Angebot in verschiedenen Betreuungszeiträumen benutzt sind die jeweiligen Beiträge zu einem Gesamtmonatsbeitrag zusammen zu zählen.
(4) Die Beitragszahlung erfolgt ausschließlich mittels SEPA - Lastschriftenverfahren per Einzug durch die Verbandsgemeindekasse Offenbach. Der/die zahlungspflichtige(n) Person(en) sorgt/sorgen zum Zeitpunkt der Fälligkeit für ausreichende Kontodeckung.
(5) Die Verpflichtung der Zahlung besteht für die Dauer des Anmeldezeitraums, unabhängig vom Besuch des Angebots. Ein Fernbleiben des Kindes entbindet nicht von der Zahlungspflicht mit Ausnahme der Fälle nach § 2 Abs. 5 der Satzung.
Ein Kind kann von der Teilnahme am Betreuungsangebot ausgeschlossen werden, wenn
| - | wiederholt gegen diese Satzung verstoßen wird, |
| - | in Fällen, in denen die Erziehungsberechtigten mit der Zahlung des Beitrags zwei Monate im Rückstand sind, |
| - | in Fällen, in denen die Erziehungsberechtigten bei einer eventuellen Verpflegung mit der Zahlung des Beitrags zwei Monate im Rückstand sind, |
| - | wenn ein Kind den Anweisungen bzw. Regeln des Betreuungspersonals nicht folgt, |
| - | die gültigen Hausregeln der jeweiligen Grundschule nicht beachtet werden, |
| - | wenn durch das Verhalten des Kindes für die Betreuung eine unzumutbare Belastung entsteht und/oder andere Kinder gefährdet werden. |
Die Entscheidung über den Ausschluss trifft der Schulträger im Benehmen mit der Schulleitung.
Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 01. September 2023 in Kraft.
Hinweis gem. § 24 Abs. 6 GemO
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formfehler beim Zustandekommen dieser Satzung nach § 24 Abs. 6. Gemeindeordnung unbeachtlich ist, wenn die Rechtsverletzung nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung schriftlich unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, geltend gemacht worden ist.
Anlage 1
Beiträge für das Betreuungsangebot an den Grundschulen der Verbandsgemeinde Offenbach
Monatsbeitrag je Kind und Betreuungszeitraum
| Monatsbeitrag im Schuljahr 2023/2024 | ||
| Betreuungszeit | Montag - Freitag | Freitag (GTS-Kinder) |
| 07:00 - 07:45 Uhr | 10,00 € |
|
| 12:00 - 14:00 Uhr | 30,00 € |
|
| 12:00 - 16:00 Uhr | 55,00 € |
|
| 12:00 - 14:00 Uhr |
| 06,00 € |
| Monatsbeitrag im Schuljahr 2024/2025 | ||
| Betreuungszeit | Montag - Freitag | Freitag (GTS-Kinder) |
| 07:00 - 07:45 Uhr | 15,00 € |
|
| 12:00 - 14:00 Uhr | 45,00 € |
|
| 12:00 - 16:00 Uhr | 70,00 € |
|
| 12:00 - 14:00 Uhr |
| 10,00 € |
| Monatsbeitrag im Schuljahr 2025/2026 | ||
| Betreuungszeit | Montag - Freitag | Freitag (GTS-Kinder) |
| 07:00 - 07:45 Uhr | 20,00 € |
|
| 12:00 - 14:00 Uhr | 45,00 € |
|
| 12:00 - 16:00 Uhr | 80,00 € |
|
| 12:00 - 14:00 Uhr |
| 10,00 € |