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Amtsblatt VG Offenbach an der Queich
Ausgabe 36/2024
Amtlicher Teil
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Beschlüsse und Mitteilungen aus der Niederschrift

über die 2. Sitzung des Verbandsgemeinderates Offenbach am Dienstag, 27.08.2024, 19:00 Uhr im Ratssaal des Rathauses.

Tagesordnung:

A. Öffentlicher Teil

.

Ehrungen und Verpflichtungen - Feuerwehr

.

Verpflichtung von Ratsmitgliedern

1.

Einwohnerfragestunde

2.

Neufassung der Hauptsatzung

3.

Neufassung der Geschäftsordnung

4.

Bildung und Übertragung von Geschäftsbereichen auf die Beigeordneten gem. § 50 Abs. 4 GemO

5.

Wahl weiterer Vertreter in die Verbandsversammlung des Zweckverbandes für Abwasserbeseitigung "Hainbach-Gruppe"

6.

Wahl von weiteren Vertreter:innen in die Verbandsversammlung des Zweckverbandes für Wasserversorgung "Walsheimer Gruppe" Bornheim

7.

Pilotförderung "Interkommunale Zusammenarbeit Katastrophenschutz"

8.

Beschaffung eines Hilfeleistungslöschgruppenfahrzeuges (HLF) 20 für die Stützpunktwehr Offenbach

9.

Anschaffung eines neues Fahrzeuges (Kleinbus) für die Verbandsgemeinde/Jugendpflege

10.

Senioren- und Sicherheitsbeauftragte

11.

Seniorenbeirat

12.

Antrag Streunerpfoten Südpfalz e.V. zur Änderung der Katzenschutzverordnung

13.

Zustimmung zur Spendenannahme nach § 94 Abs. 3 GemO

14.

Mitteilungen und Anfragen

B. Nichtöffentlicher Teil

C. Öffentlicher Teil

1.

Bekanntgabe der im nichtöffentlichen Teil gefassten Beschlüsse

Ehrungen und Verpflichtungen - Feuerwehr

Vor Eintritt in die Tagesordnung führt der Vorsitzende Verpflichtungen und

Ernennungen der anwesenden Feuerwehrangehörigen der Verbandsgemeinde Offenbach durch.

Verpflichtung von Ratsmitgliedern

Vor Eintritt in die Tagesordnung verpflichtet der Vorsitzende die Ratsmitglieder Oliver Siebert, Kathrin Dreher und Sylvia Knoblauch unter Hinweis auf die Bestimmungen der §§ 18a 20, 21, 22, 30 und 31 der Gemeindeordnung (GemO) durch Handschlag auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Aufgaben.

1. Einwohnerfragestunde

Hierzu gibt es keine Wortmeldungen.

2. Neufassung der Hauptsatzung

Die Verbandsgemeinde hat gem. § 25 Gemeindeordnung (GemO) eine Hauptsatzung zu erlassen, in welcher die der Hauptsatzung vorbehaltenen Angelegenheiten zu regeln sind. Sie kann außerdem weitere für die Selbstverwaltung der Verbandsgemeinde wichtige Angelegenheiten regeln.

Auf Grundlage der Muster-Hauptsatzung des Gemeinde- und Städtebundes wurde unter Berücksichtigung aller notwendigen rechtlichen Anpassungen ein Entwurf einer neuen Hauptsatzung erarbeitet.

Änderungen gegenüber der derzeitigen Hauptsatzung sind in dem Entwurf grau hervorgehoben.

Über die Hauptsatzung ist zu beraten und mit einer Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder (§ 25 abs. 2 GemO) zu beschließen. Das Stimmrecht des Vorsitzenden ruht gem. § 36 Abs. 3 Nr. 5 GemO bei der Festsetzung der Bezüge der Beigeordneten, weswegen die Hauptsatzung in zwei Teilen zu beschließen ist.

Diese Textmarke darf nicht gelöscht werden

Die Erhöhung des Sitzungsgeldes und eine etwaige Aufhebung des Beschlusses, pro Wahlperiode einmalig 300,00 € Zuschuss an Ratsmitglieder für die Neuanschaffung mobiler Endgeräte zu zahlen, als Kompensationsmaßnahme werden diskutiert. Der Rat beschließt in aufgeführter Reihenfolge:

1) Die Aufhebung des Beschlusses bezüglich der Bezuschussung mobiler Endgeräte wird mit 14 Nein-Stimmen mehrheitlich abgelehnt.

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen: 10

Nein-Stimmen: 14

Enthaltungen: 2

Sonderinteresse: 0

bei zwei Enthaltungen mehrheitlich abgelehnt

2) Die Erhöhung der Aufwandsentschädigung in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von 40,00 € wird mit 14 Nein-Stimmen mehrheitlich abgelehnt.

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen: 4

Nein-Stimmen: 14

Enthaltungen: 8

Sonderinteresse: 0

bei 8 Enthaltungen mehrheitlich abgelehnt

3) Die Erhöhung der Aufwandsentschädigung in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von 35,00 € wird mit 23 Ja-Stimmen mehrheitlich angenommen.

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen: 23

Nein-Stimmen: 1

Enthaltungen: 2

Sonderinteresse: 0

bei 2 Enthaltungen mehrheitlich angenommen

Beschluss:

1. Der Verbandsgemeinderat beschließt die Neufassung der Hauptsatzung, außer dem § 8, gemäß Anlage mit oben beschlossener Änderung der Höhe des Sitzungsgeldes.

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen: 25

Nein-Stimmen: 0

Enthaltungen: 1

Sonderinteresse: 0

bei 1 Enthaltung mehrheitlich angenommen

2. Der Verbandsgemeinderat beschließt § 8 der Hauptsatzung gemäß Anlage.

Ab hier bitte nichts löschen!!!

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen: 25

Nein-Stimmen: 0

Enthaltungen: 0

Sonderinteresse: 0

einstimmig angenommen

3. Neufassung der Geschäftsordnung

Der Verbandsgemeinderat beschließt gemäß § 37 Gemeindeordnung (GemO) eine Geschäftsordnung, welche Regelungen über die Arbeitsweise des Verbandsgemeinderates sowie seiner Ausschüsse trifft. Es können gem. Ziffer 2 zu § 37 GemO nur solche Fragen geregelt werden, über die nicht bereits die Gemeindeordnung oder die dazu ergangene Durchführungsverordnung eine abschließende Regelung enthalten. Dies schließt nicht aus, dass Bestimmungen dieser Rechtsvorschriften zur Wahrung des Sachzusammenhangs und der Verständlichkeit in der Geschäftsordnung wiederholt werden.

Auf Grundlage der Mustergeschäftsordnung für Gemeinderäte sowie den Ergänzungsempfehlungen des Gemeinde- und Städtebundes wurde ein Entwurf einer neuen Geschäftsordnung erarbeitet.

Änderungen gegenüber der derzeitigen Geschäftsordnung sind in dem Entwurf grau hervorgehoben.

Über die Geschäftsordnung ist zu beraten und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder (§ 37 Abs. 1 GemO) zu beschließen

Diese Textmarke darf nicht gelöscht werden

Beschluss:

Der Verbandsgemeinderat beschließt die Neufassung der Geschäftsordnung gemäß Anlage.

Ab hier bitte nichts löschen!!!

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen: 26

Nein-Stimmen: 0

Enthaltungen: 0

Sonderinteresse: 0

einstimmig angenommen

4. Bildung und Übertragung von Geschäftsbereichen auf die Beigeordneten gem. § 50 Abs. 4 GemO

Gemäß § 5 Abs. 3 der Hauptsatzung der Verbandsgemeinde Offenbach vom 20. August 2019 (zuletzt geändert durch Änderungssatzung vom 05. Mai 2022), werden für die Verwaltung der Verbandsgemeinde bis zu zwei Geschäftsbereiche gebildet, welche auf die Erste Beigeordnete Frau Marietta Heid-Gensheimer und die Beigeordnete Frau Pia Werling zu übertragen sind.

Die Bildung und Übertragung der Geschäftsbereiche obliegt dem Bürgermeister, es bedarf der Zustimmung des Verbandsgemeinderates (§ 50 Abs. 4 S. 2 und 4 GemO).

Der Ersten Beigeordneten Marietta Heid-Gensheimer wird folgender Geschäftsbereich übertragen:

• Kulturelle Angelegenheiten, Soziales, Jugend- und Seniorenarbeit, Sport sowie Städtepartnerschaften

Mit der Übertragung des Geschäftsbereiches ist der Vorsitz im Kultur-, Sozial- und

Sportausschuss verbunden.

Gemäß § 50 Abs. 3 Satz 3 GemO ist die Beigeordnete in dem ihr übertragenen

Geschäftsbereich Vertreterin des Bürgermeisters (ständige Vertreterin).

Der Beigeordneten Pia Werling wird folgender Geschäftsbereich übertragen:

• Schulorganisation und Schulkindbetreuung und -verpflegung, Schulbuchausleihe, Schülerbeförderung

Mit der Übertragung des Geschäftsbereiches ist der Vorsitz im Schulträgerausschuss verbunden.

Gemäß § 50 Abs. 3 Satz 3 GemO ist die Beigeordnete in dem ihr übertragenen Geschäftsbereich Vertreterin des Bürgermeisters (ständige Vertreterin).

Gemäß § 22 GemO hat der Bürgermeister Sonderinteresse. Er nimmt an der Beratung und Abstimmung zu diesem Tagesordnungspunkt nicht teil.

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Beschluss:

Der Verbandsgemeinderat stimmt der Bildung und Übertragung der Geschäftsbereiche auf die Beigeordneten wie vorgetragen zu.

Ab hier bitte nichts löschen!!!

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen: 25

Nein-Stimmen: 0

Enthaltungen: 0

Sonderinteresse: 1

einstimmig angenommen

5. Wahl weiterer Vertreter in die Verbandsversammlung des Zweckverbandes für Abwasserbeseitigung "Hainbach-Gruppe"

Die Verbandsversammlung besteht aus den gesetzlichen Vertretern der Verbandsmitglieder (die Bürgermeister oder deren Vertreter der Verbandsgemeinden Offenbach und Landau-Land) und weiteren Vertretern.

Nach den Kommunalwahlen sind nach der Verbandsordnung die weiteren Vertreter für die Verbandsversammlung neu zu bestellen. Die Zahl der weiteren Vertreter bestimmt sich nach den angeschlossenen Einwohnern und Einwohnergleichwerten des zu entsorgenden Gebietes. Dabei entfällt je 2.000 Einwohner und Einwohnergleichwerten (EGW) ein weiterer Vertreter.

Die EGW der Verbandsgemeinde Offenbach für die Gemeinden Essingen und Hochstadt lagen in der letzten Wahlperiode im Durchschnitt bei 14.250. Die EGW der Verbandsgemeinde Landau-Land für die Gemeinden Walsheim und Knöringen im Durchschnitt bei 6.150.

Für die Verbandsgemeinde Offenbach sind hiernach acht weitere Vertreter in die Verbandsversammlung zu wählen.

Wahl der weiteren Vertreter:innen

Die weiteren Vertreter:innen werden gem. § 8 Abs. 2 Satz 3 des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG) i. V. m. § 88 Abs. 1 Satz 5 und § 45 GemO aufgrund von Vorschlägen der im Verbandsgemeinderat vertretenen Parteien und Wählergruppen gewählt.

Werden mehrere Wahlvorschläge eingereicht sind gem. § 45 Abs. 1 Satz 3 GemO die weiteren Vertreter:innen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl zu wählen. Die Sitzzuteilung erfolgt gem. § 41 Abs. 1 und 2 KWG nach dem Divisorverfahren mit Standardrundung nach Sainte-Laguë/Schepers.

Liegt nur ein gemeinsamer Wahlvorschlag vor, ist hierüber abzustimmen. Gem. § 45 Abs. 1 S. 2 GemO sind die vorgeschlagenen Personen gewählt, wenn die Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Verbandsgemeinderates (= 15 Ratsmitglieder) dem Wahlvorschlag zustimmt.

Bei der Berechnung der gesetzlichen Zahl wird der Bürgermeister aufgrund des ruhenden Stimmrechts (§ 36 Abs. 3 S. 3 GemO) nicht mitgerechnet.

Nach § 40 Abs. 5 GemO erfolgen Wahlen in öffentlicher Sitzung und grundsätzlich geheim durch Stimmzettel. Der Verbandsgemeinderat kann jedoch gem. § 40 Abs. 5, 2. Halbsatz GemO mit der Mehrheit der anwesenden Ratsmitglieder beschließen, dass die Wahlen in offener Abstimmung erfolgen.

Damit werden die weiteren Vertreter:innen im gleichen Wahlverfahren wie die Mitglieder der gemeindlichen Ausschüsse gewählt. Die Zusammensetzung bestimmt sich somit nach dem Stärkeverhältnis der Parteien und Wählergruppen im Verbandsgemeinderat. Danach ergibt sich folgende Sitzverteilung:

Partei / Wählergruppe

Sitze im

Verbandsgemeinderat

Anzahl der Sitze

SPD

5

1

CDU

10

3

GRÜNE

2

1

FDP

1

0

FWG

10

3

Summe

28

8

Gemeinsamer Wahlvorschlag

Nachfolgender gemeinsamer Wahlvorschlag der im Verbandsgemeinderat vertretenden Gruppen wurde vorgelegt:

Partei /

Wählergruppe

Anzahl der Sitze

Mitglied

Ratsmitglied?

SPD

1

Wolfgang Damm

ja

CDU

3

Emil Pahle

nein

Lukas Wingerter

ja

Bernd Schweikart

ja

GRÜNE

1

Sibylle Weiter

nein

FWG

3

Thomas Bach

ja

Peter Theis

ja

Anette Frankmann-Mendonca

ja

Summe

8

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Beschluss:

Der Verbandsgemeinderat beschließt, dass die Wahl der weiteren Vertreter:innen in die Verbandsversammlung des Zweckverbandes für Abwasserbeseitigung "Hainbach Gruppe" gem. § 40 Abs. 5, 2. Halbsatz GemO in offener Abstimmung (durch Handzeichen) erfolgt.

Anmerkung:

Das Stimmrecht des Vorsitzenden ruht gem. § 36 Abs. 3 Ziff. 1 GemO.

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen: 25

Nein-Stimmen: 0

Enthaltungen: 0

Sonderinteresse: 0

einstimmig angenommen

Der Verbandsgemeinderat wählt die weiteren Vertreter:innen der Verbandsversammlung gemäß dem gemeinsamen Wahlvorschlag wie vorgetragen.

Anmerkung:

Das Stimmrecht des Vorsitzenden ruht gem. § 36 Abs. 3 Ziff. 1 GemO.

Ab hier bitte nichts löschen!!!

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen: 25

Nein-Stimmen: 0

Enthaltungen: 0

Sonderinteresse: 0

einstimmig angenommen

6. Wahl von weiteren Vertreter:innen in die Verbandsversammlung des Zweckverbandes für Wasserversorgung "Walsheimer Gruppe" Bornheim

Gemäß § 1 der Verbandsordnung des Zweckverbandes für Wasserversorgung „Walsheimer Gruppe“ vom 07. November 2001 sind

die Verbandsgemeinden

Edenkoben für die Ortsgemeinde Roschbach

Landau-Land für die Ortsgemeinden Knöringen und Walsheim

Offenbach an der Queich für die Ortsgemeinden Bornheim, Essingen, Hochstadt und Offenbach

Stadt Landau für den Stadtteil Landau-Dammheim

Mitglied dieses Verbandes.

Die Verbandsversammlung besteht aus den Bürgermeister:innen der Mitgliedsgemeinden bzw. ihren allgemeinen Vertretern und den weiteren Vertreter: innen der Mitgliedsgemeinden.

Die weiteren Vertreter: innen sind von den Verbandsgemeinderäten sowie dem Stadtrat der Stadt Landau nach jeder allgemeinen Kommunalwahl für die Dauer der jeweiligen Wahlperiode zu wählen.

Die Zahl der weiteren Vertreter:innen bestimmt sich nach der Zahl der Abnehmenden des Versorgungsgebietes. Dabei entfällt auf je angefangene 500 Abnehmende jeweils ein/e weitere Vertreter: in. Maßgeblich ist der Stand des vorangegangenen Wirtschaftsjahres.

Verbandsgemeinde Offenbach an der Queich

Zahl der Abnehmenden

Anzahl der weiteren Vertreter:innen

4.344

9

Wahl der weiteren Vertreter:innen

Die weiteren Vertreter:innen werden gem. § 8 Abs. 2 Satz 3 des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG) i. V. m. § 88 Abs. 1 Satz 5 und § 45 GemO aufgrund von Vorschlägen der im Verbandsgemeinderat vertretenen Parteien und Wählergruppen gewählt.

Werden mehrere Wahlvorschläge eingereicht sind gem. § 45 Abs. 1 Satz 3 GemO die weiteren Vertreter:innen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl zu wählen. Die Sitzzuteilung erfolgt gem. § 41 Abs. 1 und 2 KWG nach dem Divisorverfahren mit Standardrundung nach Sainte-Laguë/Schepers.

Liegt nur ein gemeinsamer Wahlvorschlag vor, ist hierüber abzustimmen. Gem. § 45 Abs. 1 S. 2 GemO sind die vorgeschlagenen Personen gewählt, wenn die Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Verbandsgemeinderates (= 15 Ratsmitglieder) dem Wahlvorschlag zustimmt.

Bei der Berechnung der gesetzlichen Zahl wird der Bürgermeister aufgrund des ruhenden Stimmrechts (§ 36 Abs. 3 S. 3 GemO) nicht mitgerechnet.

Nach § 40 Abs. 5 GemO erfolgen Wahlen in öffentlicher Sitzung und grundsätzlich geheim durch Stimmzettel. Der Verbandsgemeinderat kann jedoch gem. § 40 Abs. 5, 2. Halbsatz GemO mit der Mehrheit der anwesenden Ratsmitglieder beschließen, dass die Wahlen in offener Abstimmung erfolgen.

Damit werden die weiteren Vertreter:innen im gleichen Wahlverfahren wie die Mitglieder der gemeindlichen Ausschüsse gewählt. Die Zusammensetzung bestimmt sich somit nach dem Stärkeverhältnis der Parteien und Wählergruppen im Verbandsgemeinderat. Danach ergibt sich folgende Sitzverteilung:

Partei / Wählergruppe

Sitze im Verbandsgemeinderat

Anzahl der Sitze

SPD

5

2

CDU

10

3

GRÜNE

2

1

FDP

1

0

FWG

10

3

Summe

28

9

Gemeinsamer Wahlvorschlag

Nachfolgender gemeinsamer Wahlvorschlag der im Verbandsgemeinderat vertretenden Gruppen wurde vorgelegt:

Partei / Wählergruppe

Anzahl der Sitze

Mitglied

Ratsmitglied?

SPD

2

Frank Jordan

ja

Julian Martin

nein

CDU

3

Emil Pahle

nein

Lukas Wingerter

ja

Dr. Markus Roth

ja

GRÜNE

1

Sibylle Weiter

nein

FWG

3

Marcus Michel

ja

Florian Gröschel

ja

Simon Wingerter

ja

Summe

9

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Beschluss:

Der Verbandsgemeinderat beschließt, dass die Wahl der weiteren Vertreter:innen in die Verbandsversammlung des Zweckverbandes für Wasserversorgung "Walsheimer Gruppe" Bornheim gem. § 40 Abs. 5, 2. Halbsatz GemO in offener Abstimmung (durch Handzeichen) erfolgt.

Anmerkung:

Das Stimmrecht des Vorsitzenden ruht gem. § 36 Abs. 3 Ziff. 1 GemO.

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen: 25

Nein-Stimmen: 0

Enthaltungen: 0

Sonderinteresse: 0

einstimmig angenommen

Der Verbandsgemeinderat wählt die weiteren Vertreter:innen der Verbandsversammlung gemäß dem gemeinsamen Wahlvorschlag wie vorgetragen.

Anmerkung:

Das Stimmrecht des Vorsitzenden ruht gem. § 36 Abs. 3 Ziff. 1 GemO.

Ab hier bitte nichts löschen!!!

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen: 25

Nein-Stimmen: 0

Enthaltungen: 0

Sonderinteresse: 0

einstimmig angenommen

7. Pilotförderung "Interkommunale Zusammenarbeit Katastrophenschutz"

Interkommunale Zusammenarbeit (IKZ) hat das Potenzial, auf den Ausbau der Digitalisierung und den erkannten Fachkräftebedarf eine nachhaltige Antwort zu geben. IKZ kann die Aufgabenwahrnehmung im Interesse der Bürgerinnen und Bürger sichern

Das Land Rheinland-Pfalz fördert im Rahmen einer Pilotförderung neue interkommunale Kooperationsprojekte und gewährt hierfür im Rahmen der im Landeshaushalt zur Verfügung stehenden Mittel Zuwendungen.

Gegenstand der Förderung

Gegenstand der Förderung sind neue Projekte in interkommunaler Zusammenarbeit (IKZ-Projekte) auf der Grundlage des „Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG)“. Die IKZ-Projekte sollen in den Kommunen einen Beitrag zu zukunftsfesten Strukturen der Daseinsvorsorge leisten. Die IKZ-Projekte sollen sich vor allem auf die optimierte Umsetzung im Bereich der kommunalen Pflichtaufgaben fokussieren. Darüber hinaus ist die Förderung von IKZ-Projekten in weiteren bestehenden Aufgabenbereichen mit besonderer Relevanz (insbesondere mit Effizienzgewinnen) für die Kommunen möglich. Förderfähig können insbesondere gemeinsame Maßnahmen im Bereich der Verwaltungsdigitalisierung (z.B. bei der digitalen Abwicklung von Massenverfahren wie beispielsweise in den Feldern Elterngeld, Wohngeld sowie KFZ-Zulassungen), der Cybersicherheit, bei der Stärkung des Brand- und Katastrophenschutzes sowie in Back-Office-Bereichen sein.

Im vorliegenden Fall soll die Stelle eines interkommunalen Gerätewarts im Brand- und Katastrophenschutz geschaffen werden. Die Verbandsgemeinden Herxheim und Offenbach als Aufgabenträger des Brandschutzes und der Allgemeinen Hilfe und der Landkreis als Aufgabenträger für den überörtlichen Brandschutz und den Katastrophenschutz wollen einen interkommunalen Gerätewart einstelle, der zu jeweils einem Drittel für die Gemeinden bzw. den Landkreis tätig wird. Da der Landkreis umfangreiche Katastrophenschutzausrüstung und entsprechende Fahrzeuge bei den beiden Gemeinden stationiert hat, kann der interkommunale Gerätewart dann die Wartung, Prüfung und Betreuung der jeweiligen Gerätschaften des Katastrophenschutzes direkt vor Ort vornehmen. Somit entfallen lange Abstimmungsprozesse, umfangreiche Individualabrechnungen und es kann auf Defekte schnell reagiert werden. Somit erhöht sich die Einsatzbereitschaft des Katastrophenschutzes.

Die Schaffung einer solchen interkommunalen Stelle ist auch im Bedarfs- und Entwicklungsplan Katastrophenschutz 2023-2033 des Landkreises vorgesehen.

Die Fahrzeuge sowie die technische Ausrüstung der Verbandsgemeindefeuerwehren erzeugen ebenfalls einen hohen Prüfungs-, Wartungs- und Reparaturaufwand. Daher muss auch auf kommunaler Ebene ein höherer Stellenanteil vorgesehen werden, um die gesetzlich vorgeschriebenen Prüfungen und Wartungen fristgerecht durchzuführen und zu dokumentieren.

Durch die Schaffung einer interkommunalen Vollzeitstelle kann auch eine für Bewerber attraktive Stelle geschaffen werden, um einen möglichst großen Personenkreis anzusprechen.

Ziel der IKZ ist, die interkommunale Zusammenarbeit im Katastrophenschutz zu intensivieren, Synergieeffekte zu erzielen und die ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen, die anteilig zu Gerätewartung und Dokumentation herangezogen werden, zu entlasten.

Kooperationspartner sind bei dem Projekt der Landkreis Südliche Weinstraße sowie die Verbandsgemeinde Herxheim und Offenbach. Die interkommunale Zusammenarbeit soll zum 01.04.2025 beginnen und dauerhaft, mindestens jedoch für die Dauer von mindestens 5 Jahren, fortgeführt werden. Nach Bewilligung des Landes sollen die Inhalte der interkommunalen Kooperation durch öffentlich-rechtlichen Vertrag festgeschrieben werden.

Antragsberechtigung

Antragsberechtigt sind alle rheinland-pfälzischen Kommunen. Antragstellerin und Zuwendungsempfängerin ist stellvertretend für den IKZ-Verbund eine beteiligte Kommune, die zur Abgabe von Erklärungen etc. im Namen des Verbunds berechtigt sein muss und diese Berechtigung nachzuweisen hat. Diese Kommune fungiert als zentrale Ansprechpartnerin und übernimmt alle für das Förderverfahren notwendigen Handlungen gegenüber der Bewilligungsbehörde (z. B. Antragstellung, Verwendungsnachweisführung).

Im vorliegenden Fall soll die Verbandsgemeinde Herxheim die Antragsstellung und Projektkoordination übernehmen.

Voraussetzungen

Durch das beantragte IKZ-Projekt sollen spätestens ab Ende des Förderzeitraums insgesamt Einsparungen in Höhe von jährlich mindestens 15 Prozent im Vergleich zur eigenständigen Leistungserbringung der beteiligten Kommunen erzielt werden können (Effizienzgewinn in der Gesamtschau aller beteiligten Kommunen). Dabei bleibt die Senkung der Ausgaben durch die Zuwendung nach diesen Fördergrundsätzen außer Betracht. Im Rahmen der Antragstellung ist hierzu eine einfache vergleichende Kostenaufstellung vorzulegen.

Auf die Darstellung des Effizienzgewinns von mindestens 15 Prozent kann im Einzelfall verzichtet werden, wenn die Kooperation einen sonstigen gewichtigen Mehrwert erzielt, indem sie eine wesentliche Verbesserung des bestehenden öffentlichen Leistungsangebotes erreicht oder die gemeinsame Bewältigung einer kommunalen Aufgabenstellung ermöglicht bzw. aufrechterhält, die auf örtlicher Ebene nicht oder nicht gleichwertig gelöst werden kann.

Das interkommunale Kooperationsprojekt ist auf Dauer, mindestens jedoch fünf Jahre lang ab Einrichtung des Kooperationsverbundes aufrecht zu erhalten

Im vorliegenden Fall wird durch die enge Verzahnung und Zusammenarbeit im Brand- und Katastrophenschutz die Einsatzbereitschaft der Feuerwehren und des Katastrophenschutzes gestärkt. Weiterhin werden viele Verwaltungsprozesse (individuelle Abstimmungen und Abrechnungen für jeden Arbeitsschritt zwischen Verbandsgemeinden und Landkreis) deutlich verschlankt.

Förderung

Die Zuwendung wird als Zuweisung im Wege der Projektförderung als Festbetragsfinanzierung gewährt. Der Förderzeitraum der Pilotförderung beträgt zwei Jahre ab Bewilligung.

Bei einem Kooperationsverbund mit drei Kommunen beträgt die Förderung maximal bis zu 210.000 €. Ergänzend kann eine zusätzliche Förderung von einmalig bis zu 50.000 € je IKZ-Verbund gewährt werden, wenn im Rahmen des IKZ-Verbundes eine vertikale Zusammenarbeit über Verwaltungsebenen hinweg umgesetzt wird. Ein fester Zuwendungssatz wird in der Förderrichtlinie nicht benannt. Die Zuwendung soll jedoch in einem angemessenen Verhältnis zu den erzielten Einsparungen stehen. Förderfähig sind sämtliche für die Vorbereitung und Durchführung des jeweiligen IKZ-Projekts notwendigen, zusätzlich entstehenden Personal- und Sachausgaben. Nicht förderfähig sind investive Ausgaben für Baumaßnahmen und Ausgaben, die der Anbahnung (Orientierungs- und Findungsphase) einer interkommunalen Zusammenarbeit dienen.

Frist

Der Antrag auf Förderung ist spätestens bis zum 15. Oktober 2024 in einfacher Ausfertigung der ADD, Referat 21a, vorzulegen. Im Antrag sind der Gegenstand des Kooperationsprojekts, die Zielsetzungen, geplante Einsparungen und der Zeitraum der Realisierung, die beteiligten Kooperationspartner, die inhaltlichen und zeitlichen Abfolgen des konkreten interkommunalen Kooperationsprojekts (Arbeitsplan) sowie die Erfüllung der Fördervoraussetzung darzustellen. Die Kosten des Kooperationsprojekts sind in der zum Zeitpunkt der Antragstellung möglichen Genauigkeit schlüssig anzugeben.

Beschlussvorschlag:

Der Verbandsgemeinderat Offenbach beschließt, im Rahmen der Pilotförderung "Interkommunale Zusammenarbeit" die interkommunale Kooperation im Bereich Katastrophenschutz mit dem Landkreis Südliche Weinstraße und der Verbandsgemeinde Herxheim zu vereinbaren. Die Zusammenarbeit soll zum 01.04.2025 beginnen und dauerhaft, mindestens jedoch bis zum 31.03.2030 erfolgen. Die Verbandsgemeinde Herxheim wird die Antragsstellung und Projektkoordination übernehmen. Die Verwaltung wird ermächtigt, innerhalb von sechs Monaten nach Bewilligung des Landes einen öffentlich-rechtlichen Vertrag zur inhaltlichen Regelung der Zusammenarbeit abzuschließen.

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Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen: 26

Nein-Stimmen: 0

Enthaltungen: 0

Sonderinteresse: 0

einstimmig angenommen

Beschluss:

8. Beschaffung eines Hilfeleistungslöschgruppenfahrzeuges (HLF) 20 für die Stützpunktwehr Offenbach

Allgemeine Daten, Begründung

Die Maßnahme für die Beschaffung eines HLF 20 (Fahrgestell und Aufbau) wurde im Rahmen eines offenen Verfahrens dem Wettbewerb unterstellt.

Sieben Firmen haben die Vergabeunterlagen mittels registrierter Downloads bei der Vergabeplattform angefordert und wurden damit zur Angebotsabgabe aufgefordert. Zum Einreichungstermin am 31.07.2024, 9:00 Uhr, lag der Verhandlungsleitung ein elektronisches Angebot vor. Das Angebot entsprach den ausgeschriebenen Anforderungen.

Die Bindefrist endet am 30.08.2024.

Ergebnis der Angebotsauswertung:

Die Fa. Schlingmann GmbH & Co. KG hat das wirtschaftlichste Angebot für den Lieferauftrag vorgelegt.

Angebotssumme (brutto): 597.331,21 €

Die Bietereignung kann bestätigt werden.

Zuschlagskriterien waren der Preis (60 %) und der Erfüllungsgrad der Leistungsbeschreibung (40 %).

des Vergabeverfahrens beschlossen und damit verbunden die Ermächtigung für den Bürgermeister der Verbandsgemeinde den Auftrag dem wirtschaftlichsten Bieter zu erteilen.

Weiterer Sachvortrag erfolgt in der Sitzung.

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Beschluss:

Der Lieferauftrag wird an die Schlingmann GmbH & Co. KG aus Dissen gemäß Angebot vom 30.07.2024 zu einem Gesamtbetrag von 597.331,21 € erteilt.

Bisher wurden 480.000 € für den Erwerb des Fahrzeugs bereitgestellt. Die Haushaltsplanung ist entsprechend anzupassen.

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Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen: 26

Nein-Stimmen: 0

Enthaltungen: 0

Sonderinteresse: 0

einstimmig angenommen

9. Anschaffung eines neues Fahrzeuges (Kleinbus) für die Verbandsgemeinde/Jugendpflege

Der Leasingvertrag des aktuellen Kleinbusses, der überwiegend für die Jugendarbeit genutzt wird, läuft zum Januar 2025 aus.

Es ist darüber zu beraten, welches Modell im Anschluss als Leasingmodell angeschafft werden soll.

Die bisherigen Leasingkosten betragen 306,00 €.

Eine Übersicht der eingegangenen Angebote wird bis zur Sitzung erstellt.

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Beschluss:

Der Verbandsgemeinderat beschließt, dass die Verwaltung eine erneute Recherche durchführen soll. Dabei sollen längere Leasingzeiten (48, 60, … Monate) erfragt werden. Fahrzeuge mit unter 9 Sitzen und ohne Anhängerkupplung sollen keine Berücksichtigung finden. E-Fahrzeuge sollen besonders in den Fokus genommen werden.

Des Weiteren beschließt der Rat, aufgrund der knappen Zeit, den Beschluss über die Anschaffung dem Hauptausschuss zu übertragen.

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Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen: 25

Nein-Stimmen: 0

Enthaltungen: 1

Sonderinteresse: 0

bei einer Enthaltung einstimmig angenommen

10. Senioren- und Sicherheitsbeauftragte

Der seit 2012 amtierende Seniorenbeauftragte der Verbandsgemeinde Offenbach Herr Karl Heinz Frech aus Hochstadt ist durch Wegzug aus der Verbandsgemeinde ausgeschieden.

Die Verwaltung schlägt Frau Claudia Fürst aus Offenbach als neue Seniorenbeauftragte der Verbandsgemeinde vor.

Frau Fürst wird auch als Vertreter der Verbandsgemeinde in den Kreisseniorenbeirat entsendet.

Der amtierende Sicherheitsbeauftragte Herr Peter Buchheit ist bereit, dieses Amt in dieser Legislaturperiode weiterzuführen.

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Beschluss:

Frau Claudia Fürst wird zur neuen Seniorenbeauftragten der Verbandsgemeinde benannt und wird als Mitglied im Kreisseniorenbeirat bestellt.

Herr Peter Buchheit wird in seinem Amt als Sicherheitsbeauftragter bestätigt.

Beide sollen sich und ihr Tätigkeitsfeld bei Gelegenheit im Verbandsgemeinderat vorstellen.

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Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen: 26

Nein-Stimmen: 0

Enthaltungen: 0

Sonderinteresse: 0

einstimmig angenommen

11. Seniorenbeirat

Die Mitglieder des Seniorenbeirats werden für die Dauer der Wahlzeit des Verbandsgemeinderates durch Wahl berufen. Mit Beginn der neuen Wahlperiode endet die Amtszeit der Mitglieder des Seniorenbeirates. Daher wird eine Neuwahl dieser erforderlich.

Gemäß der Satzung vom 09.12.2019 über die Bildung eines Seniorenbeirates besteht dieser gem. § 3 aus sieben Mitgliedern.

Der Seniorenbeirat setzt sich wie folgt zusammen:

vier Bürger:innen (je Ortsgemeinde möglichst eine Person) der Verbandsgemeinde Offenbach

der/dem Seniorenbeauftragten

der/dem Sicherheitsbeauftragten

dem Bürgermeister oder derjenigen Beigeordneten zu deren Geschäftsbereich die Aufgaben des Seniorenbeirates gehören

Die vier Bürger:innen haben sich gem. § 3 Absatz 2 der Satzung über die Bildung eines Seniorenbeirates für das Ehrenamt, welches im amtlichen Bekanntmachungsorgan öffentlich ausgeschrieben wurde, zu bewerben.

Aus dem bestehenden Seniorenbeirat haben Frau Christel Bohne-Scherthan für Bornheim und Frau Magdalene Degner aus Essingen Ihre weitere Mitarbeit angeboten.

Herr Hans Jürgen Lutz aus Offenbach, Herr Wolfgang Manger aus Hochstadt und Frau Margarete Görgen aus Offenbach haben sich neu beworben.

Folgende Personen werden zur Wahl vorgeschlagen:

Bornheim

Frau Christel Bohne-Scherthan

Essingen

Frau Magdalene Degner

Hochstadt

Herr Wolfgang Manger

Offenbach

Herr Hans Jürgen Lutz

Die Berufung der vier Bürger:innen in den Seniorenbeirat erfolgt gemäß § 3 Abs. 2 der Satzung durch die Wahl im Verbandsgemeinderat.

Das Wahlverfahren richtet sich nach den Bestimmungen des § 40 GemO. Hiernach können nur solche Personen gewählt werden, die dem Verbandsgemeinderat vor der Wahl vorgeschlagen wurden.

Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen erhält.

Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen bei der Feststellung der Stimmenmehrheit nicht mit.

Bei der Berechnung der gesetzlichen Zahl wird der Bürgermeister aufgrund des ruhenden Stimmrechts (§ 36 Abs. 3 S. 3 GemO) nicht mitgerechnet.

Nach § 40 Abs. 5 GemO erfolgen Wahlen in öffentlicher Sitzung und grundsätzlich geheim durch Stimmzettel. Der Gemeinderat kann jedoch gem. § 40 Abs. 5, 2. Halbsatz GemO mit der Mehrheit der anwesenden Ratsmitglieder beschließen, dass die Wahlen in offener Abstimmung erfolgen.

Die zweite Bewerberin aus Offenbach Frau Margarete Görgen wird gem. § 3 Abs. 6 der Satzung als weitere Person zu den Sitzungen des Seniorenbeirats eingeladen.

Diese Textmarke darf nicht gelöscht werden

Beschluss:

Der Verbandsgemeinderat beschließt, dass die Wahl der Mitglieder des Seniorenbeirats gem. § 40 Abs. 5 2. Halbsatz GemO in offener Abstimmung (durch Handzeichen) erfolgt.

Anmerkung:

Das Stimmrecht des Vorsitzenden ruht gem. § 36 Abs. 3 Ziff. 1 GemO.

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen: 25

Nein-Stimmen: 0

Enthaltungen: 0

Sonderinteresse: 0

einstimmig angenommen

Der Verbandsgemeinderat beruft durch Wahl die Personen

Frau Christel Bohne Scherthan (Bornheim)

Frau Magdalene Degner (Essingen)

Herrn Wolfgang Manger (Hochstadt) und

Herrn Hans Jürgen Lutz (Offenbach)

für die Dauer der Wahlzeit in den Seniorenbeirat der Verbandsgemeinde Offenbach an der Queich.

Anmerkung:

Das Stimmrecht des Vorsitzenden ruht gem. § 36 Abs. 3 S. 3 GemO.

Ab hier bitte nichts löschen!!!

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen: 25

Nein-Stimmen: 0

Enthaltungen: 0

Sonderinteresse: 0

einstimmig angenommen

12. Antrag Streunerpfoten Südpfalz e.V. zur Änderung der Katzenschutzverordnung

Am 04.06.2024 wurde durch die Vorsitzende des Vereins Streunerpfoten Südpfalz e.V. ein Antrag zur Änderung der bestehenden Katzenschutzverordnung der Verbandsgemeinde gestellt.

In der jetzigen Fassung ist in § 4 „Kennzeichnungs- und Registrierungspflicht“ geregelt, dass alle fortpflanzungsfähigen Katzen, welche im Schutzgebiet gehalten und unkontrollierten freien Auslauf haben, zuvor in einem öffentlichen Haustierregister registriert werden müssen.

Streunerpfoten Südpfalz e.V. beantragt, im § 4 „Kennzeichnungs- und Registrierpflicht“ das Wort fortpflanzungsfähig zu streichen.

Nach Überprüfung des Sachverhaltes sind wir zu dem Entschluss gekommen, dass Wort fortpflanzungsfähig nicht zu streichen, da wir Katzenbesitzern, welche ihren Kater/ihre Katze ordnungsgemäß halten, kastriert/sterilisiert haben, nicht dazu auffordern können, ihr Haustier in einem öffentlichen Register zu registrieren und eintragen zu lassen.

Dies ist die freie Entscheidung jedes einzelnen Besitzers.

Außerdem ist es uns nicht möglich, dies zu überwachen/zu verfolgen.

Nach Abgleich der Katzenschutzverordnungen der VG Herxheim, Stadt Landau, VG Bad Bergzabern und Landau-Land haben diese Satzung den gleichen Wortlaut wie wir.

Wir werden die Katzenschutzverordnung, aus den o.g. Gründen, nicht anpassen und in der bisherigen Form beibehalten.

Diese Textmarke darf nicht gelöscht werden

Beschluss:

Der Verbandsgemeinderat nimmt die Ausführungen zustimmend zur Kenntnis.

13. Zustimmung zur Spendenannahme gem. § 94 Abs. 3 GemO

Spender

Zweck

Datum

Betrag

Sparkassenstiftung

Jugendzentrum

18.06.2024

500,00

Diese Textmarke darf nicht gelöscht werden

Beschluss:

Der Verbandsgemeinderat stimmt der Annahme der zweckgebundenen Spende zu.

Ab hier bitte nichts löschen!!!

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen: 26

Nein-Stimmen: 0

Enthaltungen: 0

Sonderinteresse: 0

einstimmig angenommen

14. Mitteilungen und Anfragen

B. Nichtöffentlicher Teil

C. Öffentlicher Teil

1. Bekanntgabe der im nichtöffentlichen Teil gefassten Beschlüsse

Im nichtöffentlichen Teil wurden drei Neueinstellungen, eine Höhergruppierung und eine Beförderung beschlossen.

Die komplette Niederschrift (öffentlicher Teil) ist unter www.offenbach-queich.de(Ratsinformationssystem) nachzulesen.