Der Verbandsgemeinderat hat auf Grund der §§ 24 und 25 Gemeindeordnung (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO), des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung kommunaler Ehrenämter (KomAEVO) und des § 2 der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung (FwEVO) folgende Hauptsatzung beschlossen, welche hiermit bekannt gemacht wird:
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Öffentliche Bekanntmachung, Bekanntgaben
§ 2 Ausschüsse des Verbandsgemeinderates
§ 3 Übertragung von Aufgaben des Verbandsgemeinderates auf Ausschüsse
§ 4 Übertragung von Aufgaben des Verbandsgemeinderates auf den Bürgermeister
§ 6 Aufwandsentschädigung für Mitglieder des Verbandsgemeinderates
§ 7 Aufwandsentschädigung für Mitglieder von Ausschüssen und Beiräten
§ 8 Aufwandsentschädigung der Beigeordneten
§ 9 Aufwandsentschädigung für Feuerwehrangehörige
§ 10 Aufwandsentschädigung für weitere Ehrenämter
(1) Öffentliche Bekanntmachungen sowie sonstige Bekanntgaben erfolgen ausschließlich elektronisch auf der Internetseite der Verbandsgemeinde unter der Adresse https://www.offenbach-queich.de/, soweit dies nach Maßgabe der jeweils einschlägigen Bestimmungen zulässig ist. Dies ist auf der Startseite der Internetseite der Verbandsgemeinde bekannt zu geben. Soweit es sich um eine durch Rechtsvorschrift des Landes bestimmte Pflicht zur Veröffentlichung handelt, erfolgt die rein elektronische Bekanntmachung nach Maßgabe des § 14 EGovGRP. Im Übrigen erfolgen öffentliche Bekanntmachungen im Amtsblatt der Verbandsgemeindeverwaltung; dies gilt insbesondere für Satzungen und sonstige ortsrechtliche Bestimmungen sowie für öffentliche Bekanntmachungen in Fällen des § 1 Abs. 3 EGovGRP.
Sofern öffentliche Bekanntmachungen erfolgen, können diese zusätzlich im Amtsblatt der Verbandsgemeindeverwaltung Offenbach veröffentlich werden, wobei die elektronische Form die authentische Form ist.
(2) Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte oder Erläuterungen können abweichend von Absatz 1 durch Auslegung in einem Dienstgebäude der Verbandsgemeindeverwaltung zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden bekannt gemacht werden. In diesem Fall ist auf Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Frist und Zeit der Auslegung spätestens am Tage vor Beginn der Auslegung durch öffentliche Bekanntmachung in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt mindestens sieben volle Werktage. Besteht an dienstfreien Werktagen keine Möglichkeit der Einsichtnahme, so ist die Auslegungsfrist so festzusetzen, dass an mindestens sieben Tagen Einsicht genommen werden kann.
(3) Soweit durch Rechtsvorschrift eine öffentliche Auslegung vorgeschrieben ist und hierfür keine besonderen Bestimmungen gelten, gilt Absatz 2 entsprechend.
(4) Kann wegen eines Naturereignisses oder wegen anderer besonderer, nicht in der Verantwortung der Verbandsgemeinde liegender Umstände die vorgeschriebene Bekanntmachungsform nicht angewandt werden, so erfolgt in unaufschiebbaren Fällen die öffentliche Bekanntmachung durch Aushang am Eingangsbereich folgender Gebäude:
| Ortsgemeinde Offenbach | |
| - | am Rathaus der Verbandsgemeinde Offenbach, Konrad-Lerch-Ring 6 |
| - | an der Bücherei Offenbach, Hauptstraße 9 |
| Ortsgemeinde Hochstadt | |
| - | am Rathaus der Ortsgemeinde Hochstadt, Hauptstraße 75 |
| Ortsgemeinde Essingen | |
| - | am „Sälchen“, Schloßstraße 4 |
| Ortsgemeinde Bornheim | |
| - | am Rathaus der Ortsgemeinde Bornheim, Hauptstraße 19 |
Die Bekanntmachung ist unverzüglich nach Beseitigung des Hindernisses in der vorgeschriebenen Form nachzuholen, sofern nicht der Inhalt der Bekanntmachung durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.
(1) Der Verbandsgemeinderat bildet folgende Ausschüsse:
- Hauptausschuss
- Werkausschuss
- Bau- und Umweltausschuss
- Kultur-, Sozial- und Sportausschuss
- Rechnungsprüfungsausschuss
- Schulträgerausschuss
(2) Die Zahl der Ausschussmitglieder wird jeweils zu Beginn einer neuen Wahlperiode durch Beschluss festgelegt.
Für jedes Mitglied wird eine Stellvertretung gewählt.
(3) Die Mitglieder und Stellvertretungen folgender Ausschüsse werden aus der Mitte des Verbandsgemeinderates gewählt:
- Hauptausschuss
- Werkausschuss
- Rechnungsprüfungsausschuss
(4) Die Mitglieder und Stellvertretungen folgender Ausschüsse können aus der Mitte des Verbandsgemeinderates und sonstigen wählbaren Bürger:innen der Verbandsgemeinde gewählt werden:
- Bau- und Umweltausschuss
- Kultur-, Sozial- und Sportausschuss
- Schulträgerausschuss
Mindestens die Hälfte der Ausschussmitglieder soll Mitglied des Verbandsgemeinderates sein; entsprechendes gilt für die Stellvertretungen der Ausschussmitglieder.
Dem Schulträgerausschuss gehören zusätzlich je eine an den drei Grundschulen tätige Lehrkraft sowie je eine gewählte Elternvertretung an. Jede Schulart wird angemessen berücksichtigt. Schülervertretungen können an den Sitzungen des Schulträgerausschusses mit beratender Stimme teilnehmen.
(1) Die Übertragung der Beschlussfassung über eine bestimmte Angelegenheit auf einen Ausschuss erfolgt durch Beschluss des Verbandsgemeinderates. Sie gilt bis zum Ende der Wahlzeit des Verbandsgemeinderates, soweit die Beschlussfassung dem Ausschuss nicht wieder entzogen wird. Die Bestimmungen dieser Hauptsatzung bleiben unberührt.
(2) Wertgrenzen der Absätze 3 bis 6 gelten zuzüglich Umsatzsteuer und im Einzelfall bzw. je Auftrag.
(3) Dem Hauptausschuss wird die Beschlussfassung über folgende Angelegenheiten übertragen, soweit die Entscheidungen hierüber nicht auf Grund dieser Hauptsatzung dem Bürgermeister übertragen sind:
| 1. | Im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel die Vergabe von Liefer-, Dienst- und Planungsleistungen bis zu einem Betrag von 80.000,00 € und die Vergabe von Bauleistungen bis zu einem Betrag von 200.000,00 €; |
| 2. | Verfügung über Verbandsgemeindevermögen (Verkauf, Tausch, dingliche Belastung) bis zu einer Wertgrenze von 25.000,00 €; |
| 3. | Zustimmung zur Leistung überplanmäßiger und außerplanmäßiger Aufwendungen und Auszahlungen bis zu einem Betrag von 50.000,00 €; |
| 4. | Zeitpunkt und die Höhe der Aufnahme von Krediten nach Maßgabe der Haushaltssatzung; |
| 5. | Einleitung und Fortführung von Gerichtsverfahren sowie der Abschluss von Vergleichen; |
| 6. | unbefristete Niederschlagung von gemeindlichen Forderungen, welche gem. § 23 Abs. 2 S. 3 GemHVO nach der Dauer von fünf Jahren auszubuchen ist (Erlass), ohne Wertgrenzenbeschränkung; |
| 7. | Entscheidung über die Vermittlung von Sponsoringleistungen, Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen gemäß § 94 Abs. 3 Satz 5 GemO ohne Wertgrenze, die Annahme von Sponsoringleistungen, Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen gemäß § 94 Abs. 3 Satz 5 GemO bis zu einer Wertgrenze von 30.000,00 €, wobei die Entscheidung über die Vermittlung und Annahme im Falle von Kleinbeträgen bis zu 1.000,00 € einmal vierteljährlich durch verbundene Einzelbeschlüsse erfolgt; |
| 8. | Gewährung von Zuwendungen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu einem Höchstbetrag von 5.000,00 €; |
| 9. | Zustimmung zur Ernennung der Beamten ab dem dritten Einstiegsamt der Verbandsgemeinde sowie Zustimmung zur Entlassung der Beamten auf Probe ab diesem Einstiegsamt gegen deren Willen; |
| 10. | Zustimmung zur Einstellung und Eingruppierung der den Beamten ab dem dritten Einstiegsamt vergleichbaren Arbeitnehmer der Verbandsgemeinde sowie Zustimmung zur Kündigung gegen deren Willen; |
| 11. | Zustimmung zu Anträgen auf Hinausschiebung des Ruhestandsbeginns; |
| 12. | Wahrnehmung der Aufgabe der obersten Dienstbehörde im Sinne des § 89 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LPersVG. |
(4) Dem Werkausschuss wird die Beschlussfassung über folgende Angelegenheiten übertragen, soweit die Entscheidungen hierüber nicht auf Grund dieser Hauptsatzung dem Bürgermeister übertragen sind:
| 1. | Im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel die Vergabe von Liefer-, Dienst- und Planungsleistungen bis zu einem Betrag von 80.000,00 € und die Vergabe von Bauleistungen bis zu einem Betrag von 200.000,00 €; |
| 2. | Zustimmung zur Leistung überplanmäßiger und außerplanmäßiger Aufwendungen und Auszahlungen bis zu einem Betrag von 50.000,00 €; |
| 3. | Zeitpunkt und die Höhe der Aufnahme von Krediten nach Maßgabe des Wirtschaftsplanes; |
| 4. | Einleitung und Fortführung von Gerichtsverfahren sowie der Abschluss von Vergleichen; |
| 5. | unbefristete Niederschlagung von gemeindlichen Forderungen (Abwassergebühren und Kanalbaubeiträge) in Bezug auf Abwassergebühren, welche gem. § 23 Abs. 2 S. 3 GemHVO nach der Dauer von fünf Jahren auszubuchen ist (Erlass), ohne Wertgrenzenbeschränkung. |
Die Bestimmungen der Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung bleiben unberührt.
(5) Dem Bau- und Umweltausschuss wird die Beschlussfassung über folgende Angelegenheiten übertragen, soweit die Entscheidungen hierüber nicht auf Grund dieser Hauptsatzung dem Bürgermeister übertragen sind:
| 1. | Im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel die Vergabe von Liefer-, Dienst- und Planungsleistungen bis zu einem Betrag von 80.000,00 € und die Vergabe von Bauleistungen bis zu einem Betrag von 200.000,00 €; |
| 2. | Zustimmung zur Leistung überplanmäßiger und außerplanmäßiger Aufwendungen und Auszahlungen bis zu einem Betrag von 50.000,00 €; |
| 3. | Detailentscheidungen im Rahmen von Baumaßnahmen sowie Entscheidungen zu Unterhaltungs- und Sanierungsmaßnahmen in den Einrichtungen. |
(6) Dem Kultur-, Sozial- und Sportausschuss wird die Beschlussfassung über folgende Angelegenheiten übertragen, soweit die Entscheidungen hierüber nicht auf Grund dieser Hauptsatzung dem Bürgermeister übertragen sind:
| 1. | Im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen für kulturelle und soziale Zwecke bis zu einem Betrag von 80.000,00 €; |
| 2. | Aufstellung von Belegungsplänen für die Sporthallen sowie die Schulsporthallen außerhalb des Schulsports, soweit nicht Verträge entgegenstehen; |
| 3. | Zustimmung und Festlegung von kulturellen, sozialen und sportlichen Veranstaltungen; |
| 4. | Städtepartnerschaften und Tourismus; |
| 5. | Förderung der Kinder-, Jugend- und Seniorenarbeit. |
(1) Auf den Bürgermeister wird die Entscheidung in folgenden Angelegenheiten übertragen:
| 1. | Im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel die Vergabe von Liefer-, Dienst- und Planungsleistungen bis zu einem Betrag von 40.000,00 € und die Vergabe von Bauleistungen bis zu einem Betrag von 80.000,00 €; |
| 2. | Zustimmung zur Leistung überplanmäßiger und außerplanmäßiger Aufwendungen und Auszahlungen bis zu einem Betrag von 10.000,00 €; |
| 3. | Entscheidung über die Einlegung von Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln zur Fristwahrung; |
| 4. | unbefristete Niederschlagung gemeindlicher Forderungen, welche gem. § 23 Abs. 2 S. 3 GemHVO nach der Dauer von fünf Jahren auszubuchen sind (Erlass), bis zu einem Betrag von 25.000,- €. |
(2) Wertgrenzen des Absatzes 1 gelten zuzüglich Umsatzsteuer und im Einzelfall bzw. je Auftrag.
(3) Die Ermächtigung nach Absatz 1 Nr. 1 gilt für Beigeordnete in Angelegenheiten innerhalb des ihnen übertragenen Geschäftsbereiches gleichermaßen.
(1) Die Verbandsgemeinde hat zwei Beigeordnete.
(2) Die Beigeordneten sind ehrenamtlich tätig.
(3) Für die Verwaltung der Verbandsgemeinde werden zwei Geschäftsbereiche gebildet, die auf die Beigeordneten zu übertragen sind.
(1) Zur Abgeltung der notwendigen baren Auslagen und der sonstigen persönlichen Aufwendungen erhalten die Verbandsgemeinderatsmitglieder für die Teilnahme an Sitzungen des Verbandsgemeinderates eine Entschädigung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 8.
(2) Die Entschädigung wird gewährt in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von 35,00 €. Dieses wird auch bei digitaler Sitzungsteilnahme und bei Umlaufverfahren ungekürzt gewährt.
(3) Neben der Entschädigung nach Absatz 2 werden keine Fahrkosten für Fahren zwischen Wohnort und Sitzungsort erstattet.
(4) Neben der Entschädigung nach Absatz 2 wir nachgewiesener Lohnausfall in voller Höhe ersetzt; er umfasst bei Arbeitnehmern auch die entgangenen tarifvertraglichen und freiwilligen Arbeitgeberleistungen sowie den Arbeitgeberanteil zu den gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträgen. Selbstständig tätige Personen erhalten auf Antrag Verdienstausfall in Höhe eines Durchschnittssatzes von bis zu 50,00 € je Sitzung.
Personen, die weder einen Lohn- noch einen Verdienstausfall geltend machen können, denen aber im beruflichen oder häuslichen Bereich ein Nachteil entsteht, der in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, erhalten auf Antrag einen Ausgleich
| 1. | in Höhe von 25,00 € je Sitzung, wenn sie mindestens ein in ihrem Haushalt mit ihnen wohnendes Kind unter 14 Jahren tatsächlich betreuen oder |
| 2. | in Höhe von 25,00 € je Sitzung, wenn sie einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreuen oder pflegen. |
Liegen die Voraussetzungen des Satzes 3 Nummern 1 und 2 gleichzeitig vor, wird der Ausgleich nur einmal gewährt.
In den Fällen des § 18a Abs. 6 GemO wird unter den Voraussetzungen des Satzes 2 Verdienstausfall je Fortbildungstag in Höhe des Betrages, wie er für eine Sitzung gewährt würde, erstattet, wenn die Fortbildungsveranstaltung mindestens fünf Zeitstunden einschließlich Pausen dauert; entsprechendes gilt in den Fällen des Nachteilsausgleichs (Satz 3).
(5) Neben der Aufwandsentschädigung erhalten Verbandsgemeinderatsmitglieder für Dienstreisen Reisekostenvergütung nach den Bestimmungen des Landesreisekostengesetzes.
(6) Bei Teilnahme an mehreren Sitzungen oder Besprechungen an einem Tag wird nur insgesamt ein Sitzungsgeld gewährt.
(7) Notwendige Aufwendungen für die entgeltliche Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen werden auf Antrag in nachgewiesener Höhe gesondert erstattet. Sonstige Entschädigungen bleiben unberührt.
(8) Die Vorsitzenden der im Verbandsgemeinderat gebildeten Fraktionen erhalten zusätzlich eine besondere Entschädigung in Höhe der nach Absatz 2 festgesetzten Entschädigung.
(1) Die Mitglieder der Ausschüsse und Beiräte des Verbandsgemeinderates erhalten eine Entschädigung in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von 35,00 €.
(2) Die Mitglieder sonstiger Ausschüsse und Beiräte des Verbandsgemeinderates oder der Verbandsgemeinde erhalten eine Entschädigung nach Absatz 1, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes geregelt ist.
(3) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 6 Abs. 3 Abs. 3 bis 7 entsprechend.
(1) Ehrenamtliche Beigeordnete erhalten für den Fall der Vertretung des Bürgermeisters eine Aufwandsentschädigung in Höhe der Aufwandsentschädigung nach § 12 Abs. 1 KomAEVO zuzüglich 20 % gemäß § 13 Abs. 1 Satz 3 KomAEVO. Erfolgt die Vertretung nicht für die Dauer eines vollen Monats, so beträgt sie für jeden Tag der Vertretung ein Dreißigstel des Monatsbetrags gemäß Satz 1. Erfolgt die Vertretung während eines kürzeren Zeitraums als einen vollen Tag, so beträgt die Aufwandsentschädigung die Hälfte des Tagessatzes nach Satz 2. Eine nach Absatz 2 gewährte Aufwandsentschädigung ist anzurechnen.
(2) Ehrenamtliche Beigeordnete, denen ein bestimmter Geschäftsbereich übertragen ist, erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 30 % der Aufwandsentschädigung nach § 12 Abs. 1 S. 1 KomAEVO.
(3) Ehrenamtliche Beigeordnete, denen keine Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 oder 2 gewährt wird, erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen des Verbandsgemeinderates, der Ausschüsse und den Besprechungen mit dem Bürgermeister (§ 50 Abs. 7 GemO) die für Verbandsgemeinderatsmitglieder festgesetzte Aufwandsentschädigung, sofern sie nicht bereits hierfür eine Entschädigung als gewähltes Rats- oder Ausschussmitglied erhalten. § 6 Abs. 4 und 7 gilt entsprechend.
(4) Sofern nach den steuerrechtlichen Bestimmungen die Entrichtung der Lohn- bzw. Einkommensteuer nach einem Pauschsteuersatz möglich ist, wird die pauschale Lohn- bzw. Einkommensteuer von der Verbandsgemeinde getragen. Die pauschale Lohn- bzw. Einkommensteuer und pauschale Sozialversicherungsbeiträge werden auf die Aufwandsentschädigung nicht angerechnet.
(5) § 6 Abs. 4 bis 7 gilt entsprechend.
(1) Zur Abgeltung der notwendigen baren Auslagen und der sonstigen persönlichen Aufwendungen erhalten die Feuerwehrangehörigen eine Entschädigung nach Maßgabe der Feuerwehrentschädigungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung und der Absätze 2 bis 5.
(2) Eine Aufwandsentschädigung erhalten
| 1. | Der ehrenamtliche Wehrleiter sowie seine ständigen Vertreter, |
| 2. | die ehrenamtlichen Wehrführer (der Ortswehren) sowie die jeweiligen ständigen Vertreter, |
| 3. | die ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen, die ständig zu besonderen Dienstleistungen herangezogen werden, hierzu gehören: |
| a. | die Führer mit Aufgaben, die mit denen des Wehrführers vergleichbar sind (Leiter Atemschutz), |
| b. | die Ausbilder, |
| c. | die Jugendfeuerwehrwarte der Verbandsgemeinde und Ortsgemeinden, |
| d. | die Leiter einer Vorbereitungsgruppe für die Jugendfeuerwehr, |
| e. | die ehrenamtlichen Gerätewarte und Atemschutzgerätewarte, |
| f. | die Feuerwehrangehörigen für die Alarm- und Einsatzplanung und |
| g. | die Feuerwehrangehörigen für die Bedienung, Wartung und Pflege der Informations- und Kommunikationsmittel. |
(3) Die Aufwandsentschädigung wird in Form eines monatlichen Pauschbetrags gewährt. Daneben werden die in § 5 Feuerwehr-Entschädigungsverordnung genannten Aufwendungen besonders erstattet.
(4) Die monatliche Aufwandsentschädigung beträgt für:
| 1. | ehrenamtliche Wehrleiter den in § 10 Abs. 1 letzter Satzteil der Feuerwehrentschädigungsverordnung festgesetzten Höchstbetrag zuzüglich des dort festgesetzten Zuschlags, |
| 2. | die ehrenamtlichen Wehrführer (der Ortswehren) den in § 10 Abs. 2 der Feuerwehrentschädigungsverordnung festgesetzten Höchstbetrag, |
| 3. | die Führer mit Aufgaben, die mit denen des Wehrführers vergleichbar sind (Leiter Atemschutz) den in § 10 Abs. 2 der Feuerwehrentschädigungsverordnung festgesetzten Höchstbetrag, |
| 4. | die Ausbilder den in § 11 Abs. 4 der Feuerwehrentschädigungsverordnung festgesetzten Betrag, |
| 5. | die Jugendfeuerwehrwarte der Verbandsgemeinde und Ortsgemeinden den in § 11 Abs. 4 der Feuerwehrentschädigungsverordnung festgesetzten Betrag, |
| 6. | die Leiter einer Vorbereitungsgruppe für die Jugendfeuerwehr den in § 11 Abs. 4 der Feuerwehrentschädigungsverordnung festgesetzten Betrag, |
| 7. | die ehrenamtlichen Gerätewarte und Atemschutzgerätewarte den in § 11 Abs. 5 erster Satzteil der Feuerwehrentschädigungsverordnung festgesetzten Höchstbetrag, |
| 8. | die Feuerwehrangehörigen für die Alarm- und Einsatzplanung und den in § 11 Abs. 5 der Feuerwehrentschädigungsverordnung festgesetzten Mindestbetrag, |
| 9. | die Feuerwehrangehörigen für die Bedienung, Wartung und Pflege der Informations- und Kommunikationsmittel den in § 11 Abs. 5 der Feuerwehrentschädigungsverordnung festgesetzten Mindestbetrag. |
Die ständigen Vertreter der in Nummer 1 und 2 genannten Feuerwehrangehörigen erhalten jeweils die Hälfte der dem Vertretenen zustehenden Aufwandsentschädigung.
(5) Ehrenamtliche Feuerwehrangehörige erhalten eine Aufwandsentschädigung, wenn sie zu Einsätzen herangezogen werden bei denen auf Grund des § 36 LBKG Kostenersatz geleistet worden ist. Die monatliche Aufwandsentschädigung ergibt sich aus dem Produkt des maßgebenden Stundensatzes und der tatsächlichen Stundenzahl, zu der der Feuerwehrangehörige während des betreffenden Monats herangezogen worden ist. Der Stundensatz beträgt 8,00 €.
(6) Neben der Aufwandsentschädigung nach den Absätzen 2 bis 4 wird Arbeitnehmern nachgewiesener Lohnausfall gemäß § 13 LBKG ersetzt. Selbständig tätige Personen erhalten auf Antrag Verdienstausfall in Höhe eines Durchschnittssatzes von 50,00 € je Stunde.
(7) Ehrenamtliche Feuerwehrangehörige (Arbeitnehmende und Selbstständige), die während des Erholungsurlaubs Lehrgänge von mehr als einem Tag Dauer insbesondere an der Feuerwehr- und Katastrophenschutzschule oder an vergleichbaren Einrichtungen besuchen oder hierfür Erholungsurlaub oder Freizeitausgleich von mehr als einem Arbeitstag in Anspruch nehmen, erhalten eine pauschale Aufwandsentschädigung in Höhe von 100,00 € je Tag. Das Gleiche gilt, wenn glaubhaft gemacht wird, dass eine andere Person zur Betreuung von Kindern eines Feuerwehrangehörigen Erholungsurlaub oder Freizeitausgleich in Anspruch genommen hat.
(8) Sofern nach den steuerrechtlichen Bestimmungen die Entrichtung der Lohn- bzw. Einkommensteuer nach einem Pauschsteuersatz möglich ist, wird die pauschale Lohn- bzw. Einkommensteuer von der Verbandsgemeinde getragen. Die pauschale Lohn- bzw. Einkommensteuer und pauschale Sozialversicherungsbeiträge werden auf die Aufwandsentschädigung nicht angerechnet.
(1) Bachpaten, Beauftragte für das Glockengeläut, Beauftragte oder Paten in der Kinder-, Jugend- und Seniorenarbeit, Brauchtumspfleger, Bücherei- oder Museumsbeauftragte, Dorfgemeinschaftshauspaten, Kulturbeauftragte, Ortsbildbeauftragte, Sportanlagenwarte, Umweltbeauftragte, Wirtschafts- und Wanderwegewarte sowie Inhaber vergleichbarer Ehrenämter erhalten eine Aufwandsentschädigung, die nach Stundensätzen bemessen wird. Die Entschädigung je volle Stunde richtet sich nach dem jeweils gültigen Mindestlohn nach Mindestlohngesetz, wobei der maximale Stundenumfang mit der Bestellung zum Ehrenamt durch den Verbandsgemeinderat per Beschluss festgelegt wird. Die Zeiten für die Wegestrecken vom Wohnsitz bis zum Tätigkeitsort und zurück werden nicht berücksichtigt. Ein eventueller Verdienstausfall sowie die sonstigen persönlichen Aufwendungen sind mit der Aufwandsentschädigung abgegolten.
(2) Die Beisitzer des Wahlausschusses erhalten ein Sitzungsgeld in Höhe des Mindestbetrages nach § 13 Abs. 4 S. 2 HS 2 KomAEVO. Finden gleichzeitig Wahlausschusssitzungen verschiedener Wahlen und Abstimmungen statt, wird die Aufwandsentschädigung nur einmal gewährt.
(3) Die Mitglieder und Hilfskräfte der Wahl- und Abstimmungsvorstände erhalten eine pauschalierte Abgeltung ihres baren Aufwandes in der Form eines Erfrischungsgeldes. Das Erfrischungsgeld je Wahl- oder Abstimmungstag wird durch den Verbandsgemeinderat per Beschluss festgesetzt. Finden an einem Wahltag mehrere Wahlen und Abstimmungen gleichzeitig statt, so wird das Erfrischungsgeld nur einmal gewährt.
(4) Sofern nach den steuerrechtlichen Bestimmungen die Entrichtung der Lohn- bzw. Einkommensteuer nach einem Pauschsteuersatz möglich ist, wird die pauschale Lohn- bzw. Einkommensteuer von der Verbandsgemeinde getragen. Die pauschale Lohn- bzw. Einkommensteuer und pauschale Sozialversicherungsbeiträge werden auf die Aufwandsentschädigung nicht angerechnet.
(1) Die Verbandsgemeinde kann aus öffentlichen Sitzungen des Rates und seiner Ausschüsse Ton- und Bildübertragungen von Rats- und Ausschussmitgliedern veranlassen (Streaming von Ratssitzungen). Der Vorsitzende hat die Anwesenden zu Beginn der Sitzung darüber zu informieren, dass Aufzeichnungen und Übertragungen von den Rats- bzw. Ausschussmitgliedern erfolgen. Im Übrigen ist die Anfertigung von Ton- und Bildübertragungen sowie Ton- und Bildaufzeichnungen durch Rats- oder Ausschussmitglieder oder andere Teilnehmenden der Sitzung untersagt.
(2) Rats- und Ausschussmitglieder können verlangen, dass die Aufnahme und Übertragung ihres Redebeitrages unterbleiben. Das Verlangen ist gegenüber dem Vorsitzenden geltend zu machen und in der Niederschrift zu dokumentieren. Der Vorsitzende hat im Rahmen seiner Ordnungsgewalt im Sinne des § 36 GemO dafür Sorge zu tragen, dass die Aufnahmen unterbleiben.
(3) Ton- und Bildaufzeichnungen von anderen Personen als den Rats- und Ausschussmitgliedern, insbesondere von Einwohner sowie Beschäftigten der Verbandsgemeinde, sind nur zulässig, wenn diese Personen eingewilligt haben. Die Personen sind darauf hinzuweisen, dass die Einwilligung jederzeit widerrufen werden kann. Die Einwilligung ist in der Niederschrift zu dokumentieren.
(4) Die Zulässigkeit von Tonaufnahmen zum Zwecke der Erstellung der Niederschrift bleibt unberührt.
(1) Die Hauptsatzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 20.08.2019 außer Kraft.
Hinweis:
Hiermit wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten, wenn die Rechtsverletzung nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist
(§ 24 Abs. 6 Satz 4 GemO).
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Offenbach an der Queich, 76877 Offenbach an der Queich, unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.