Über die Aufforderung zum Abräumen von Grabstätten, deren Nutzungsrechte bzw. Ruhezeiten abgelaufen sind.
Auf Grund § 22 der Friedhofssatzung der Gemeinde Essingen werden die Nutzungsberechtigten der nachstehend näher bezeichneten Grabstätten aufgefordert, die Grabstätten bis zum 16.11.2023 abzuräumen oder gegebenenfalls das Nutzungsrecht erneut zu erwerben.
Sind Grabmale oder Einfassungen nicht innerhalb dieser Frist entfernt, ist die Gemeinde Essingen berechtigt, auf Kosten des möglichen Nutzungsberechtigten die Grabstätte zu räumen und die abgeräumten Gegenstände zu entsorgen.
| Name d. Verstorbenen | Art d. Grabstätte | Feld | Nr. |
| Magdalena und Johann Pabst | Doppelgrab | B | 92 |
| Hermann und Pauline Kammermann | Doppelgrab | C | 45 |
| Marie und Thomas Benedom | Einzelgrab | E | 50 |
| Paula und August Sauerhöfer | Einzelgrab | E | 67 |
| Emilie und Richard Fleischer | Einzelgrab | F | 13 |
| Anneliese und Ludwig Bentz | Doppelgrab | I | 33 |