Der Ortsgemeinderat hat auf Grund der §§ 24 und 25 Gemeindeordnung (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO) und des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung kommunaler Ehrenämter (KomAEVO) folgende Hauptsatzung beschlossen, welche hiermit bekannt gemacht wird:
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Öffentliche Bekanntmachung, Bekanntgaben
§ 2 Ausschüsse des Ortsgemeinderates
§ 3 Übertragung von Aufgaben des Ortsgemeinderates auf Ausschüsse
§ 4 Übertragung von Aufgaben des Ortsgemeinderates auf den Ortsbürgermeister
§ 6 Aufwandsentschädigung für Mitglieder des Ortsgemeinderates
§ 7 Aufwandsentschädigung für Mitglieder von Ausschüssen
§ 8 Aufwandsentschädigung des Ortsbürgermeisters
§ 9 Aufwandsentschädigung der Beigeordneten
§ 10 Aufwandsentschädigung für weitere Ehrenämter
(1) Öffentliche Bekanntmachungen sowie sonstige Bekanntgaben der Ortsgemeinde erfolgen ausschließlich elektronisch auf der Internetseite der Verbandsgemeinde unter der Adresse https://www.offenbach-queich.de/, soweit dies nach Maßgabe der jeweils einschlägigen Bestimmungen zulässig ist. Dies ist auf der Startseite der Internetseite der Verbandsgemeinde bekannt zu geben. Soweit es sich um eine durch Rechtsvorschrift des Landes bestimmte Pflicht zur Veröffentlichung handelt, erfolgt die rein elektronische Bekanntmachung nach Maßgabe des § 14 EGovGRP. Im Übrigen erfolgen öffentliche Bekanntmachungen im Amtsblatt der Verbandsgemeindeverwaltung; dies gilt insbesondere für Satzungen und sonstige ortsrechtliche Bestimmungen sowie für öffentliche Bekanntmachungen in Fällen des § 1 Abs. 3 EGovGRP.
Sofern öffentliche Bekanntmachungen erfolgen, können diese zusätzlich im Amtsblatt der Verbandsgemeindeverwaltung Offenbach veröffentlich werden, wobei die elektronische Form die authentische Form ist.
(2) Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte oder Erläuterungen können abweichend von Absatz 1 durch Auslegung in einem Dienstgebäude der Verbandsgemeindeverwaltung zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden bekannt gemacht werden. In diesem Fall ist auf Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Frist und Zeit der Auslegung spätestens am Tage vor Beginn der Auslegung durch öffentliche Bekanntmachung in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt mindestens sieben volle Werktage. Besteht an dienstfreien Werktagen keine Möglichkeit der Einsichtnahme, so ist die Auslegungsfrist so festzusetzen, dass an mindestens sieben Tagen Einsicht genommen werden kann.
(3) Soweit durch Rechtsvorschrift eine öffentliche Auslegung vorgeschrieben ist und hierfür keine besonderen Bestimmungen gelten, gilt Absatz 2 entsprechend.
(4) Kann wegen eines Naturereignisses oder wegen anderer besonderer, nicht in der Verantwortung der Ortsgemeinde liegender Umstände die vorgeschriebene Bekanntmachungsform nicht angewandt werden, so erfolgt in unaufschiebbaren Fällen die öffentliche Bekanntmachung durch Aushang am Eingangsbereich folgender Gebäude:
Ortsgemeinde Essingen
| - | am Rathaus der Ortsgemeinde Essingen, Schloßstraße 6 |
Die Bekanntmachung ist unverzüglich nach Beseitigung des Hindernisses in der vorgeschriebenen Form nachzuholen, sofern nicht der Inhalt der Bekanntmachung durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.
(1) Der Ortsgemeinderat bildet folgende Ausschüsse:
| - | Haupt- und Bauausschuss |
| - | Landwirtschafts- und Umweltausschuss |
| - | Kultur- und Sozialausschuss |
| - | Rechnungsprüfungsausschuss |
(2) Die Zahl der Ausschussmitglieder wird jeweils zu Beginn einer neuen Wahlperiode durch Beschluss festgelegt.
Für jedes Mitglied wird eine Stellvertretung gewählt.
(3) Die Mitglieder und Stellvertretungen folgender Ausschüsse werden aus der Mitte des Ortsgemeinderates gewählt:
| - | Haupt- und Bauausschuss |
| - | Rechnungsprüfungsausschuss |
(4) Die Mitglieder und Stellvertretungen folgender Ausschüsse können aus der Mitte des Ortsgemeinderates und sonstigen wählbaren Bürger:innen der Ortsgemeinde gewählt werden:
| - | Landwirtschafts- und Umweltausschuss |
| - | Kultur- und Sozialausschuss |
Mindestens die Hälfte der Ausschussmitglieder soll Mitglied des Ortsgemeinderates sein; entsprechendes gilt für die Stellvertretungen der Ausschussmitglieder.
(1) Die Übertragung der Beschlussfassung über eine bestimmte Angelegenheit auf einen Ausschuss erfolgt durch Beschluss des Ortsgemeinderates. Sie gilt bis zum Ende der Wahlzeit des Ortsgemeinderates, soweit die Beschlussfassung dem Ausschuss nicht wieder entzogen wird. Die Bestimmungen dieser Hauptsatzung bleiben unberührt.
(2) Wertgrenzen der Absätze 3 bis 6 gelten zuzüglich Umsatzsteuer und im Einzelfall bzw. je Auftrag.
(3) Dem Haupt- und Bauausschuss wird die Beschlussfassung über folgende Angelegenheiten übertragen, soweit die Entscheidungen hierüber nicht auf Grund dieser Hauptsatzung dem Ortsbürgermeister übertragen sind:
| 1. | Im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel die Vergabe von Liefer-, Dienst- und Planungsleistungen sowie Bauleistungen bis zu einem Betrag von 40.000,00 €; |
| 2. | Verfügung über Ortsgemeindevermögen (Verkauf, Tausch, dingliche Belastung) bis zu einer Wertgrenze von 20.000,00 €; |
| 3. | Zustimmung zur Leistung überplanmäßiger und außerplanmäßiger Aufwendungen und Auszahlungen bis zu einem Betrag von 20.000,00 €; |
| 4. | Zeitpunkt und die Höhe der Aufnahme von Krediten nach Maßgabe der Haushaltssatzung; |
| 5. | Einleitung und Fortführung von Gerichtsverfahren sowie der Abschluss von Vergleichen; |
| 6. | unbefristete Niederschlagung von gemeindlichen Forderungen, welche gem. § 23 Abs. 2 S. 3 GemHVO nach der Dauer von fünf Jahren auszubuchen ist (Erlass), ohne Wertgrenzenbeschränkung; |
| 7. | Entscheidung über die Vermittlung von Sponsoringleistungen, Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen gemäß § 94 Abs. 3 Satz 5 GemO ohne Wertgrenze, die Annahme von Sponsoringleistungen, Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen gemäß § 94 Abs. 3 Satz 5 GemO bis zu einer Wertgrenze von 20.000,00 €; |
| 8. | Gewährung von Zuwendungen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu einem Höchstbetrag von 20.000,00 €. |
| 9. | die Einvernehmenserteilung zu Bauvorhaben im Innenbereich gem. § 34 BauGB sowie Bauvorhaben im Außenbereich gem. § 35 BauGB; |
| 10. | die Einvernehmenserteilung zu Befreiungen und Abweichungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans; |
| 11. | die Stellung zu bzw. die Beantragung von verkehrspolizeilichen Anordnungen; |
| 12. | Planung und Vorbereitung von Maßnahmen zur Dorferneuerung, Verkehrssituation und Infrastruktur; |
| 13. | Innerörtliche Entwicklung und Gestaltung. |
(4) Dem Landwirtschafts- und Umweltausschuss wird die Beschlussfassung über folgende Angelegenheiten übertragen, soweit die Entscheidungen hierüber nicht auf Grund dieser Hauptsatzung dem Ortsbürgermeister übertragen sind:
| 1. | In Angelegenheiten der Landwirtschaft im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel die Vergabe von Liefer-, Dienst- und Planungsleistungen sowie Bauleistungen bis zu einem Betrag von 40.000,00 €; |
| 2. | In Angelegenheiten der Umwelt im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel die Vergabe von Liefer-, Dienst- und Planungsleistungen sowie Bauleistungen bis zu einem Betrag von 15.000,00 €; |
| 3. | die Verpachtung der gemeindeeigenen landwirtschaftlichen Grundstücke; |
| 4. | die Durchführung von Natur- und Umweltschutzaktionen (z. B. Aktion „Saubere Landschaft“); |
| 5. | ökologische Verbesserungen, Grünflächenplanung, Baumprüfungen und die Unterhaltung der Wasserläufe und Grünflächen; |
| 6. | die Maßnahmen im Bereich des Wegebaus, der Grabenreinigung und der Landschaftspflege; |
| 7. | Pflege und Unterhaltung der Friedhöfe; |
| 8. | technische Umweltmaßnahmen; |
| 9. | Angelegenheiten des Gemeindewaldes und der Jagden; |
| 10. | die Erarbeitung von Vorschlägen und Konzepten zur Förderung der nachhaltigen Bewirtschaftung von gemeindeeigenen Flächen zum Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen und dem Erhalt der Artenvielfalt. |
(5) Dem Kultur- und Sozialausschuss wird die Beschlussfassung über folgende Angelegenheiten übertragen, soweit die Entscheidungen hierüber nicht auf Grund dieser Hauptsatzung dem Ortsbürgermeister übertragen sind:
| 1. | Im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen für kulturelle und soziale Zwecke bis zu einem Betrag von 15.000,00 €; |
| 2. | die Entscheidung über Zuschussanträge von Vereinen bis zu einem Zuschussbetrag von 500,00 € im Rahmen der bereitgestellten Haushaltsmittel; |
| 3. | die Aufstellungen des örtlichen Veranstaltungskalenders; |
| 4. | die Zustimmung und Organisation von kulturellen, sozialen und sportlichen Veranstaltungen; |
| 5. | die Betreuung der Jugend- und Seniorenarbeit, Behindertenförderung sowie die Vereinsförderung; |
| 6. | die Pflege und Unterhaltung der Spielplätze sowie des Sport- und Freizeitgeländes; |
| 7. | die Betreuung des Kindergartens und Jugendtreffs; |
| 8. | die Betreuung der Bücherei; |
| 9. | Planung von Veranstaltungen und Maßnahmen zur Stärkung des Fremdenverkehrs und der Weinwerbung; |
| 10. | Die Erarbeitung und Umsetzung von nachhaltigen und naturnahen Vorschlägen zur Förderung des Tourismus in Zusammenarbeit mit dem Verein Südliche Weinstraße; |
| 11. | Tourismusentwicklung. |
(1) Auf den Ortsbürgermeister wird die Entscheidung in folgenden Angelegenheiten übertragen:
| 1. | Im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel die Vergabe von Liefer-, Dienst- und Planungsleistungen sowie Bauleistungen bis zu einem Betrag von 10.000,00 €; |
| 2. | die Verfügung über Gemeindevermögen (Verkauf, Tausch, dingliche Belastung) bis zu einer Wertgrenze von 5.000,00 €; |
| 3. | Zustimmung zur Leistung überplanmäßiger und außerplanmäßiger Aufwendungen und Auszahlungen bis zu einem Betrag von 5.000,00 €; |
| 4. | Entscheidung über die Einlegung von Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln zur Fristwahrung; |
| 5. | unbefristete Niederschlagung gemeindlicher Forderungen, welche gem. § 23 Abs. 2 S. 3 GemHVO nach der Dauer von fünf Jahren auszubuchen sind (Erlass), bis zu einem Betrag von 25.000,- €. |
(2) Wertgrenzen des Absatzes 1 gelten zuzüglich Umsatzsteuer und im Einzelfall bzw. je Auftrag.
(3) Die Ermächtigung nach Absatz 1 Nr. 1 gilt für Beigeordnete in Angelegenheiten innerhalb des ihnen übertragenen Geschäftsbereiches gleichermaßen.
(1) Die Ortsgemeinde hat bis zu drei Beigeordnete.
(2) Die Beigeordneten sind ehrenamtlich tätig.
(3) Für die Verwaltung der Ortsgemeinde werden bis zu drei Geschäftsbereiche gebildet, die auf die Beigeordneten zu übertragen sind.
(1) Zur Abgeltung der notwendigen baren Auslagen und der sonstigen persönlichen Aufwendungen erhalten die Ortsgemeinderatsmitglieder für die Teilnahme an Sitzungen des Ortsgemeinderates eine Entschädigung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7.
(2) Die Entschädigung wird gewährt in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von 30,00 €. Dieses wird auch bei Umlaufverfahren und digitaler Sitzungsteilnahme ungekürzt gewährt.
(3) Neben der Entschädigung nach Absatz 2 werden keine Fahrkosten für Fahren zwischen Wohnort und Sitzungsort erstattet.
(4) Neben der Entschädigung nach Absatz 2 wir nachgewiesener Lohnausfall in voller Höhe ersetzt; er umfasst bei Arbeitnehmern auch die entgangenen tarifvertraglichen und freiwilligen Arbeitgeberleistungen sowie den Arbeitgeberanteil zu den gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträgen. Selbstständig tätige Personen erhalten auf Antrag Verdienstausfall in Höhe eines Durchschnittssatzes von bis zu 50,00 € je Sitzung.
Personen, die weder einen Lohn- noch einen Verdienstausfall geltend machen können, denen aber im beruflichen oder häuslichen Bereich ein Nachteil entsteht, der in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, erhalten auf Antrag einen Ausgleich
| 1. | in Höhe von 25,00 € je Sitzung, wenn sie mindestens ein in ihrem Haushalt mit ihnen wohnendes Kind unter 14 Jahren tatsächlich betreuen oder |
| 2. | in Höhe von 25,00 € je Sitzung, wenn sie einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreuen oder pflegen. |
Liegen die Voraussetzungen des Satzes 3 Nummern 1 und 2 gleichzeitig vor, wird der Ausgleich nur einmal gewährt.
In den Fällen des § 18a Abs. 6 GemO wird unter den Voraussetzungen des Satzes 2 Verdienstausfall je Fortbildungstag in Höhe des Betrages, wie er für eine Sitzung gewährt würde, erstattet, wenn die Fortbildungsveranstaltung mindestens fünf Zeitstunden einschließlich Pausen dauert; entsprechendes gilt in den Fällen des Nachteilsausgleichs (Satz 3).
(5) Neben der Aufwandsentschädigung erhalten Ortsgemeinderatsmitglieder für Dienstreisen Reisekostenvergütung nach den Bestimmungen des Landesreisekostengesetzes.
(6) Bei Teilnahme an mehreren Sitzungen oder Besprechungen an einem Tag wird nur insgesamt ein Sitzungsgeld gewährt.
(7) Notwendige Aufwendungen für die entgeltliche Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen werden auf Antrag in nachgewiesener Höhe gesondert erstattet. Sonstige Entschädigungen bleiben unberührt.
(8) Die Vorsitzenden der im Gemeinderat gebildeten Fraktionen erhalten zusätzlich für die Sitzungen des Gemeinderates eine besondere Entschädigung in Höhe von 50 % der nach Absatz 2 festgesetzten Entschädigung.
(1) Die Mitglieder der Ausschüsse des Ortsgemeinderates erhalten eine Entschädigung in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von 30,00 €.
(2) Die Mitglieder sonstiger Ausschüsse und Beiräte des Ortsgemeinderates oder der Ortsgemeinde erhalten eine Entschädigung nach Absatz 1, soweit durch Rechtsvorschrift nichts Anderes geregelt ist.
(3) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 6 Abs. 3 bis 7 entsprechend.
(1) Der Ortsbürgermeister erhält eine Aufwandsentschädigung gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 KomAEVO.
(2) Sofern nach den steuerrechtlichen Bestimmungen die Entrichtung der Lohn- bzw. Einkommensteuer nach einem Pauschsteuersatz möglich ist, wird die pauschale Lohn- bzw. Einkommensteuer von der Ortsgemeinde getragen. Die pauschale Lohn- bzw. Einkommensteuer und pauschale Sozialversicherungsbeiträge werden auf die Aufwandsentschädigung nicht angerechnet.
(3) § 6 Abs. 4 und 7 gilt entsprechend.
(1) Ehrenamtliche Beigeordnete erhalten für den Fall der Vertretung des Ortsbürgermeisters eine Aufwandsentschädigung in Höhe der dem Ortsbürgermeister zustehenden Aufwandsentschädigung. Erfolgt die Vertretung nicht für die Dauer eines vollen Monats, so beträgt sie für jeden Tag der Vertretung ein Dreißigstel des Monatsbetrags gemäß Satz 1. Erfolgt die Vertretung während eines kürzeren Zeitraums als einen vollen Tag, so beträgt die Aufwandsentschädigung die Hälfte des Tagessatzes nach Satz 2. Eine nach Absatz 2 gewährte Aufwandsentschädigung ist anzurechnen.
(2) Ehrenamtliche Beigeordnete, denen ein bestimmter Geschäftsbereich übertragen ist, erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 30 % der Aufwandsentschädigung gemäß Absatz 1 Satz 1.
(3) Ehrenamtliche Beigeordnete, denen keine Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 oder 2 gewährt wird, erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen des Ortsgemeinderates, der Ausschüsse und den Besprechungen mit dem Ortsbürgermeister (§ 50 Abs. 7 GemO) die für Ortsgemeinderatsmitglieder festgesetzte Aufwandsentschädigung, sofern sie nicht bereits hierfür eine Entschädigung als gewähltes Rats- oder Ausschussmitglied erhalten.
(4) Ehrenamtliche Beigeordnete, die nicht Mitglied des Verbandsgemeinderates sind, jedoch in Vertretung des Ortsbürgermeisters an Sitzungen des Verbandsgemeinderates teilnehmen und denen keine Aufwandsentschädigung nach den Absätzen 1 oder 2 gewährt wird, erhalten für die Teilnahme an diesen Sitzungen von der Ortsgemeinde eine Aufwandsentschädigung. Sie beträgt je Sitzung die Hälfte des Tagessatzes gemäß Absatz 1 Satz 2, mindestens jedoch den in § 13 Abs. 4 S. 2, 2. Halbsatz KomAEVO festgesetzten Betrag. Entsprechendes gilt für die Teilnahme an Besprechungen des Bürgermeisters der Verbandsgemeinde mit den Ortsbürgermeistern gemäß § 69 Abs. 4 GemO.
(5) Sofern nach den steuerrechtlichen Bestimmungen die Entrichtung der Lohn- bzw. Einkommensteuer nach einem Pauschsteuersatz möglich ist, wird die pauschale Lohn- bzw. Einkommensteuer von der Ortsgemeinde getragen. Die pauschale Lohn- bzw. Einkommensteuer und pauschale Sozialversicherungsbeiträge werden auf die Aufwandsentschädigung nicht angerechnet.
(6) § 6 Abs. 4 bis 7 gilt entsprechend.
(1) Büchereibeauftragte erhalten eine Aufwandsentschädigung. Die Höhe der Aufwandsentschädigung wird jährlich durch Beschluss des Ortsgemeinderates festgelegt.
(2) Die Beisitzer des Wahlausschusses erhalten ein Sitzungsgeld in Höhe des Mindestbetrages nach § 13 Abs. 4 S. 2 HS 2 KomAEVO. Finden gleichzeitig Wahlausschusssitzungen verschiedener Wahlen und Abstimmungen statt, wird die Aufwandsentschädigung nur einmal gewährt.
(3) Die Mitglieder und Hilfskräfte der Wahl- und Abstimmungsvorstände erhalten eine pauschalierte Abgeltung ihres baren Aufwandes in der Form eines Erfrischungsgeldes. Das Erfrischungsgeld je Wahl- oder Abstimmungstag wird durch den Ortsgemeinderat per Beschluss festgesetzt. Finden an einem Wahltag mehrere Wahlen und Abstimmungen gleichzeitig statt, so wird das Erfrischungsgeld nur einmal gewährt.
(4) Sofern nach den steuerrechtlichen Bestimmungen die Entrichtung der Lohn- bzw. Einkommensteuer nach einem Pauschsteuersatz möglich ist, wird die pauschale Lohn- bzw. Einkommensteuer von der Ortsgemeinde getragen. Die pauschale Lohn- bzw. Einkommensteuer und pauschale Sozialversicherungsbeiträge werden auf die Aufwandsentschädigung nicht angerechnet.
Ton- und Bildaufnahmen sowie Ton und Bildübertragungen sind in Sitzungen des Gemeinderates bzw. seiner Ausschüsse nicht zulässig.
(1) Die Hauptsatzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 16.08.2019 außer Kraft.
Hinweis:
Hiermit wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten, wenn die Rechtsverletzung nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist
(§ 24 Abs. 6 Satz 4 GemO).
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Offenbach an der Queich, 76877 Offenbach an der Queich, unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.