Geltungsbereich des Plangebietes Bebauungsplan „Obergasse/Neugasse“ in Offenbach
Der Gemeinderat Offenbach hat in seiner Sitzung am 01.09.2026 die Aufhebung des Bebauungsplanes gemäß § 2 Abs. 1 BauGB i. V. m. § 1 Abs. 8 BauGB beschlossen.
Anlass für die Aufhebung des Bebauungsplanes „Obergasse/Neugasse“ sind die Erreichung der städtebaulichen Ziele sowie die weitestgehende Entwicklung des Bebaugebietes. Die im Bebauungsplan geregelten Festsetzungen sind unter heutigen städtebaulichen Gesichtspunkten nicht mehr zeitgemäß. Mit der Aufhebung soll auch eine offenere Bauweise ermöglicht werden.
Im Zuge der Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB liegt die Satzung zur Aufhebung des Bebauungsplanes mit Begründung in der Zeit
vom 18.09.2026 bis einschließlich 19.10.2026
bei der Verbandsgemeindeverwaltung Offenbach, Konrad-Lerch-Ring 6, Zimmer 111, 76877 Offenbach an der Queich, während den allgemeinen Öffnungszeiten zu jedermanns Einsichtnahme aus. Wir bitte Sie, sich vorher telefonisch anzumelden und mit uns einen Termin zu vereinbaren (Tel. 06348/986-194, -142). Erfahrungsgemäß können die meisten Fragen auch telefonisch erläutert und beantwortet werden. Die Unterlagen zum Entwurf können auf der Homepage der Verbandsgemeinde Offenbach an der Queich unter folgenden Links eingesehen werden:
https://www.offenbach-queich.de/rathaus/ortsrecht/bebauungsplaene/offenlage-aktueller-baubauungsplaene/ oder direkt auf der Startseite unter „Öffentliche Bekanntmachungen – Ausschreibungen, Stellen, Bebauungspläne / Offenlage aktueller Baubauungspläne und Flächennutzungsplan“.
Anregungen zum Planentwurf können während der vorgenannten Auslegungsfrist bei der Verbandsgemeindeverwaltung Offenbach an der Queich schriftlich an bauleitplanung@offenbach-queich.de eingereicht oder mündlich zur Niederschrift gegeben werden. Es wird darauf hingewiesen, dass nicht während der Auslegungsfrist abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können (gem. § 4 a Abs. 6 BauGB).
Gleichzeitig mit der Offenlage erfolgt gemäß § 4 Abs. 2 BauGB die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanentwurfs ist nachfolgend dargestellt.