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Amtsblatt VG Offenbach an der Queich
Ausgabe 41/2025
Amtlicher Teil
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Rechtsverordnung über die Festsetzung von einem Marktsonntag in der Ortsgemeinde Bornheim

Rechtsverordnung nach § 12 Abs. (2) des Landesgesetzes über Messen, Ausstellungen und Märkte (LMAMG) über die Festsetzung von einem Marktsonntag in der Ortsgemeinde Bornheim

§ 1

Am Sonntag, den 12.10.2025 darf im Gemeindegebiet der Ortsgemeinde Bornheim ein Marktsonntag in der Zeit von 11:00 Uhr bis 16:00 Uhr stattfinden.

§ 2

An Marktsonntagen können privilegierte Spezialmärkte nach § 6 Abs. (2) sowie Floh- und Trödelmärkte nach § 8 LMAMG festgesetzt werden.

An Marktsonntagen können mehrere Veranstaltungen nach § 6 Abs. (2) und § 8 LMAMG auf dem Gebiet der Ortsgemeinde Bornheim durchgeführt werden.

§ 3

Ordnungswidrigkeiten können nach § 20 LMAMG geahndet werden.

§ 4

Die Rechtsverordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.

76877 Offenbach an der Queich, den 06.10.2025
Verbandsgemeindeverwaltung
gez. Axel Wassyl, Bürgermeister