über die 31. Sitzung des Gemeinderates Essingen am Donnerstag, 05.10.2023, 19:00 Uhr im Sälchen.
Tagesordnung:
Öffentlicher Teil
| 1. | Einwohnerfragestunde |
| 2. | Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen |
| 3. | Satzung über die Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen für Verkehrsanlagen |
| 4. | Jagdpachtvertrag |
| 5. | Finanzzwischenbericht zum 30.06.2023 der Ortsgemeinde Essingen |
| 6. | Bericht über abschließende Beschlüsse der Ausschüsse (Essingen) |
| 7. | Mitteilungen und Anfragen |
| 7.1 | Sachstand zum Glasfaserausbau |
| 7.2 | Sachstand Hochwasserschutzkonzept |
| 7.3 | Information zur Dorfmoderation |
Nichtöffentlicher Teil
Öffentlicher Teil
| 1. | Bekanntgabe der im nichtöffentlichen Teil gefassten Beschlüsse |
| 1. | Einwohnerfragestunde |
Hierzu erfolgen keine Wortmeldungen.
| 2. | Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen |
Die Vorsitzende teilt mit, dass die Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen der Ortsgemeinde Essingen aus dem Jahre 1989 stammt.
Die Ortsgemeinde Essingen wird zeitnah auf die wiederkehrenden Straßenausbaubeiträge umstellen. Es bietet sich deshalb an, zusammen mit der Satzung über die wiederkehrenden Beiträge auch die Erschließungsbeitragssatzung zu überarbeiten. Der Satzungsentwurf orientiert sich an der neusten Mustersatzung des Gemeinde- und Städtebundes (Stand 01.08.2021). Dabei wurden die seither ergangenen Rechtsprechungen berücksichtigt.
In der Sitzung des Haupt- und Bauausschusses am 14.09.2023 wurden die anfallenden Fragen ausführlich beantwortet.
Nachfolgend werden relevante Satzungsänderungen nochmals erläutert:
Nach § 132 Nr. 1 BauGB haben die Gemeinden durch Satzung die Art und den Umfang der Erschließungsanlagen zu regeln. Hier wurden die beitragsfähigen Höchstbreiten der Erschließungsanlagen entsprechend der ergangenen Rechtsprechung angepasst. Bei der Wohnbebauung wird berücksichtigt, dass höhergeschossig bebaubare oder bebaute Grundstücke einen intensiveren Ziel- und Quellverkehr mit der Folge verursachen, dass die Straßen grundsätzlich breiter anzulegen sind.
Gemäß § 129 Abs. 1 S. 3 BauGB hat die Gemeinde mindestens 10 vom Hundert des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes selbst zu tragen. Die Entscheidung über die Festlegung des Gemeindeanteils trifft die Gemeinde in Wahrnehmung ihres zustehenden Ermessens. Aufgrund des Gemeindehaushaltsrechts (Grundsätze der Einnahmenbeschaffung) und dem bodenpolitischen Zweck der Erschließungsbeiträge wird seitens der Verwaltung empfohlen, nicht über die Mindestbeteiligungsgrenze hinauszugehen.
Die Satzung sieht den kombinierten Grundstücks- und Geschosszahlenmaßstab (Vollgeschossmaßstab) vor. Aufgrund der größeren Praktikabilität und des deutlich geringeren Ermittlungsaufwandes sowie aus Gründen der Rechtssicherheit wird dieser Beitragsmaßstab bevorzugt. Weiterhin wurden die Regelungen zum größten Teil analog zur Ausbaubeitragssatzung für wiederkehrende Beiträge übernommen, um einheitliche Vorgaben für die Erschließung und den Ausbau von Verkehrsanlagen zu schaffen. In beplanten Gebieten ist grundsätzlich das komplette Buchgrundstück, das nach den Festsetzungen des Bebauungsplanes baulich oder gewerblich nutzbar ist oder in vergleichbarer Weise (z.B. Dauerkleingärten, usw.) genutzt werden kann, beitragspflichtig. Bei Grundstücken außerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes findet die Tiefenbegrenzung Anwendung. Die Gemeinde hat sich bei der Festlegung der Tiefenbegrenzung an der ortsüblichen Bautiefe zu orientieren. Die Regelungen zur Tiefenbegrenzung wurden aus der bisherigen Erschließungsbeitragssatzung übernommen. Die Tiefenbegrenzung beträgt 40 m.
Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 29.06.2021 der Vergünstigung von mehrfach erschlossenen Grundstücken Grenzen gesetzt. Danach wird bei der Erschließung eines Grundstückes durch drei oder mehr Verkehrsanlagen nicht mehr durch die Zahl der Verkehrsanlagen geteilt. Vielmehr wird die Grundstücksfläche bei der Verteilung des umlagefähigen Aufwandes nur mit der Hälfte angesetzt.
Gemäß § 132 Nr. 4 BauGB sind in der Erschließungsbeitragssatzung die Merkmale der endgültigen Herstellung einer Erschließungsanlage festzulegen. Dieser Satzungsinhalt wurde inhaltlich an aktuelle Standards angepasst. Sieht die alte Satzung beispielsweise „beiderseitige Gehwege mit Abgrenzung gegen die Fahrbahn“ als verbindliche Teileinrichtung vor, müsste bei einem niveaugleichen Ausbau einer Anbaustraße, welche in der gemeindlichen Praxis eine immer größere Bedeutung hat, für die Annahme der endgültigen Herstellung jedes Mal eine Änderungssatzung erforderlich sein.
Der Haupt- und Bauausschuss hat in seiner Sitzung am 14.09.2023 über die Satzung beraten und empfiehlt dem Gemeinderat die Satzung in der vorliegenden Fassung zu beschließen.
Beschluss:
Der Gemeinderat beschließt die Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen gemäß der vorgelegten Fassung.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: 13
Nein-Stimmen: 0
Enthaltungen: 0
| 3. | Satzung über die Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen für Verkehrsanlagen |
Die Vorsitzende erklärt, dass das Land Rheinland-Pfalz mit dem Gesetz vom 05. Mai 2020 die grundsätzliche Einführung des wiederkehrenden Straßenausbaubeitrages (wkB) beschlossen hat. Die Erhebung von einmaligen Ausbaubeiträgen ist vorübergehend bis zum 31.12.2023 möglich. Ab dem 01.01.2024 sind die Investitionskosten für den Straßenausbau dann nur noch über die wiederkehrenden Straßenausbaubeiträge zu finanzieren.
Der Gemeinderat wurde von der Verwaltung in seiner Sitzung am 01.07.2021 über die Rahmenbedingung zur Einführung von wiederkehrenden Beiträgen informiert. Die Verwaltung hat nun einen Satzungsentwurf erarbeitet, der dieser Sitzungsvorlage als Anlage beigefügt ist.
In der Sitzung des Haupt- und Bauausschusses wurde der Satzungsentwurf vorgestellt und die anfallenden Fragen ausführlich beantwortet.
Nachfolgend werden relevante neue Satzungsregelungen nochmals erläutert:
zu § 3 Ermittlungsgebiete
zu Abs. 1
Gem. § 10 a Abs. 1 KAG kann die Bildung einer einheitlichen öffentlichen Einrichtung durch Zusammenfassen aller Verkehrsanlagen einer Gemeinde erfolgen, wenn diese aufgrund des zusammenhängenden Gemeindegebietes in ihrer Gesamtheit den einzelnen Grundstücken die Anbindung an das inner- und überörtliche Straßennetz vermitteln. Die Entscheidung über die eine Einheit bildenden Verkehrsanlagen trifft die Gemeinde in Wahrnehmung ihres Selbstverwaltungsrechts unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten. Aufgrund der örtlichen Gegebenheiten lässt sich die Ortsgemeinde Essingen nicht in eine Abrechnungseinheit zusammenfassen. Die Ortsgemeinde ist in zwei Abrechnungseinheiten aufzuteilen.
Die Abrechnungseinheit 1 bildet die Ortslage Essingen
Die Abrechnungseinheit 2 bildet der Ortsteil Dreihof
Weitere Einzelheiten sowie die Begründung für die Bildung der Abrechnungseinheiten sind aus den Anlagen 1 und 2 zur Satzung zu entnehmen. Diese liegt der Sitzungsvorlage als Anlagen bei.
zu Abs. 2
Hinsichtlich des Abrechnungssystems hat die Gemeinde die Wahl zwischen dem sogenannten A-Modell (Spitzabrechnung nach den in der Abrechnungseinheit im Beitragsjahr tatsächlich entstandenen Kosten) oder dem B-Modell (Durchschnittliche Kosten eines Zeitraumes von bis zu fünf Jahren). Beim B- Modell müssen jedes Jahr tatsächliche Aufwendungen im Abrechnungsjahr anfallen.
Seitens des Gemeinde- und Städtebundes wird aus Rechtssicherheitsgründen empfohlen, dass A-Modell zu verwenden. Auch aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität wird seitens der Verwaltung das A-Modell bevorzugt. Dementsprechend wurde die Satzung ausgearbeitet.
zu § 5 Gemeindeanteil
Bei mehreren Abrechnungseinheiten muss für jede Abrechnungseinheit der Gemeindeanteil in der Satzung festgelegt werden. Er beträgt gemäß § 10a (3) KAG mindestens 20 % und muss dem Verkehrsaufkommen entsprechen, das nicht den Beitragspflichtigen zuzurechnen ist.
Für die Bemessung des Gemeindeanteils ist grundsätzlich nicht die Stärke des Gesamtverkehrsaufkommens einer Straße, sondern das Verhältnis zwischen Durchgangsverkehr und Anliegerverkehr maßgebend.
Den Gemeinden steht ein Beurteilungsspielraum von +/- 5 % bei der Festlegung zu. Bei der Betrachtung der einzelnen Abrechnungsgebieten bleibt der Verkehr auf den klassifizierten Straßen unberücksichtigt, da diese nicht in der Baulast der Gemeinde stehen.
In der Abrechnungseinheit 1 (Ortslage Essingen) verlaufen als Hauptdurchgangsstraßen die L 513 Raiffeisenstraße, Spanierstraße und Dalbergstraße sowie die L 542 Kirchstraße. Bei den vorgenannten Straßen handelt es sich um klassifizierte Straßen. Die restlich zu bewertenden Straßen sind ausschließlich Gemeindestraßen. Der erhöhte Ziel- und Quellverkehr ist somit fast ausschließlich dem Anliegerverkehr zuzuordnen. Zum Anliegerverkehr zählen auch die Besucher von Veranstaltungen und Festen, Kunden von Weingütern und Benutzer der Kindertagesstätte und Grundschule. Bei ganz überwiegendem Anlieger- und bei geringem Durchgangsverkehr beträgt der Gemeindeanteilgemäß Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts regelmäßig 25 %. Seitens der Verwaltung wird deshalb im Satzungsentwurf in der Abrechnungseinheit 1 ein Gemeindeanteil in Höhe von 25 % vorgeschlagen.
Die Abrechnungseinheit 2 (Ortsteil Dreihof) wird durch die klassifizierten Straßen L 542 und K 42 Hornbachstraße an den überörtlichen Verkehr angebunden. Weitere Zu- und Abfahrtsmöglichkeiten mit Fahrzeugen erstreckt sich über die Gemeindestraße „In der Viehweide“. Die restlich zu bewertenden Straßen im Abrechnungsgebiet sind ausschließlich Gemeindestraßen. Der erhöhte Ziel- und Quellverkehr ist somit fast ausschließlich dem Anliegerverkehr zuzuordnen. Zum Anliegerverkehr zählen auch die Besucher der Sportanlagen sowie Kunden der dort ansässigen Gewerbebetriebe sowie deren Arbeitnehmer, Lieferanten und Dienstleister. Seitens der Verwaltung wird deshalb im Satzungsentwurf in der Abrechnungseinheit 2 ebenso ein Gemeindeanteil in Höhe von 25 % vorgeschlagen.
Der Haupt- und Bauausschuss hat in seiner Sitzung am 14.09.2023 empfohlen, den Gemeindeanteil in beiden Abrechnungsgebieten auf 30 % festzusetzen. Dies wurde im vorliegenden Satzungsentwurf bereits berücksichtigt.
zu § 6 Beitragsmaßstab
zu Abs. 1
Nach ständiger Rechtsprechung sollte der Zuschlag je Vollgeschoss mindestens 10 % betragen und 50 % nicht überschreiten. Im Entwurf der Satzung wurde deshalb einen Zuschlag je Vollgeschoss in Höhe von 10 % eingearbeitet.
zu Abs. 2
Die Gemeinde hat sich bei der Festlegung der Tiefenbegrenzung an der ortsüblichen Bautiefe zu orientieren. Die Regelungen zur Tiefenbegrenzung wurden aus der bisherigen Ausbaubeitragssatzung übernommen. Die Tiefenbegrenzung beträgt 40 m. Sind die jenseits der nach der angeordneten Tiefenbegrenzungslinie liegenden Grundstückesteile aufgrund der Umgebungsbebauung baulich oder in ähnlicher Weise selbstständig nutzbar (Hinterbebauung in zweiter Reihe), wird die Fläche bis zu einer Tiefe von 80 m zugrunde gelegt.
Für Grundstücke in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten wird die ermittelte und gewichtete Grundstücksfläche um 20 % erhöht. Dies gilt entsprechend für ausschließlich gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise genutzten Grundstücke in sonstigen Baugebieten. Bei teilweise gewerblich, industriell oder in ähnlich genutzten Grundstücken erhöhen sich die Maßstabdaten um 10 %. Diese Regelung entspricht der bisherigen Ausbaubeitragssatzung. Dies entspricht dem vorgesehenen Mindestzuschlag.
zu § 7 Eckgrundstücke und durchlaufende Grundstücke
Eine Eckgrundstückvergünstigung wird beim wiederkehrenden Beitrag nur noch gewährt, wenn für die betroffenen Grundstücke eine Verschonungsregelung gilt. Bei Gewährung der Vergünstigung werden nur 50 % der gewichteten Grundstücksfläche angesetzt.
zu § 9 Vorausleistungen
Ab Beginn des Erhebungszeitraumes können von der Ortsgemeinde Vorausleistungen erhoben werden. Für die Erhebung von Vorausleistungen ist grundsätzlich ein Gemeinderatsbeschluss erforderlich, der nicht nur das „ob“ der Vorausleistungen, sondern auch deren Höhe regelt. Aufgrund der Empfehlung der Verwaltung, nach dem A-Modell abzurechnen, wird eine Vorausleistung in der Praxis wohl kaum erhoben werden.
zu § 11 Beitragsschuldner
Beitragsschuldner ist, wer zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer oder dinglich Nutzungsberechtigter des Grundstückes ist. Mehrere Eigentümer haften als Gesamtschuldner.
zu § 12 Übergangs- bzw. Verschonungsregelung
zu Abs. 1
Die Aufnahme einer Übergangs- bzw. Verschonungsregelung ist gemäß § 10a Abs. 6 KAG in die Satzung mit aufzunehmen, sofern in der jüngeren Vergangenheit ausgebaute Straßen mit älteren Straßen in einem Abrechnungsgebiet zusammengefasst werden. Dies ist in der Ortsgemeinde Essingen der Fall. Die maximale Verschonungsfrist beträgt 20 Jahre ab der Entstehung des (Einmal-)Beitragsanspruches. Im Falle einer Verschonung wird der umlagefähige Aufwand auf die übrigen beitragspflichtigen Grundstücke verteilt. Damit steigen gleichzeitig der Beitragssatz und die Beitragsbelastung der nicht verschonten Grundstücke.
In der Satzung wurde eine pauschale Verschonungsregelung nach Art der Maßnahme eingearbeitet. Dabei werden Grundstücke erstmals bei der Ermittlung des wiederkehrenden Beitrages berücksichtigt und beitragspflichtig nach 20 Jahren bei kompletter Herstellung/Ausbau der Verkehrsanlage, 15 Jahre bei alleiniger Herstellung/Ausbau der Fahrbahn, 10 Jahre nach Herstellung des Gehweges und 5 Jahren bei alleiniger Herstellung der Beleuchtung. Eine Addition der vorgenannten Verschonungsfristen ist nicht möglich, es gilt jeweils die höhere Verschonungsdauer. Diese Regelung hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz als zulässig erachtet.
zu Abs. 2
Wurde die Verkehrsanlage aufgrund von Verträgen hergestellt, sieht der Satzungsentwurf eine Verschonung von 20 Jahren vor. Dies ist zum Beispiel bei der Erschließung des Neubaugebietes „In den Baumgärten Nord“ der Fall.
zu Abs. 3
Wurden in der Vergangenheit Sanierungsausgleichsbeträge bezahlt bzw. sind in der Zukunft zu entrichten, wird die Verschonungsdauer auf maximal 20 Jahre festgelegt. Die Verschonungsdauer wird stufenweise anhand des Umfangs der einmaligen Belastung pro m² Grundstücksfläche festgelegt.
In der im Anschluss geführten Aussprache wird über die Möglichkeit einer weiteren Aufteilung der Abrechnungseinheit 2 (Ortsteil Dreihof) diskutiert. Für die Straßen „Am Golfplatz“ und „In der Windblase“ sollte geprüft werden, ob eine eigene Abrechnungseinheit 3 mit einem geringeren Gemeindeanteil gebildet werden kann und falls ja, welche Auswirkungen dies dann auf die verbleibende Abrechnungseinheit 2 hätte. Diese Straßen werden zum größten Teil gewerblich durch die Firmen bzw. den Golfplatz genutzt und sollten daher anders behandelt werden, als die restlichen Straßen, die überwiegend durch die Anwohner genutzt und daher auch nicht so stark belastet sind.
Beschluss:
Sodann beschließt der Gemeinderat die Beschlussfassung für die Satzung über die Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen für Verkehrsanlagen auf die nächste Gemeinderatssitzung zu vertagen. Die Verwaltung soll zunächst prüfen, ob die Bildung einer Abrechnungseinheit 3 für die Straßen „Am Golfplatz“ und „In der Windblase“ mit einem geringeren Gemeindeanteil möglich ist und falls ja, welche Auswirkungen dies auf die verbleibende Abrechnungseinheit 2 hätte. Ebenso ist zu klären, ob die Straße „Am Golfplatz“ eine private Straße ist.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: 13
Nein-Stimmen: 0
Enthaltungen: 2
| 4. | Jagdpachtvertrag |
Die Vorsitzende berichtet, dass der Jagdpachtvertrag zwischen der Jagdgenossenschaft Essingen und den Jagdpächtern Gunter Doppler, Uschi Theis und Peter Theis noch bis zum 31.03.2025 läuft. In der Jagdgenossenschaftsversammlung am 27.02.2023 haben sich die Jagdgenossen einstimmig für eine Verlängerung des Jagdpachtvertrages an die vorgenannten Jagdpächter für weitere neun Jahre ausgesprochen. In dieser Jagdgenossenschaftsversammlung wurde weiter einstimmig befürwortet, dass die Jagdpächter für die Dauer des neuen Jagdpachtvertrages ab dem 01.04.2025 eine jährliche Spende in Höhe von 600,00 € an die Gemeinde Essingen leisten. Dieser Betrag wird im Landwirtschaftsetat verbucht.
Der bisherige Jagdpachtvertrag vom 02.03.2007 und der vom Gemeinde- und Städtebund empfohlene Musterjagdpachtvertrag lag der Sitzungsvorlage als Anlage bei. Die Bonus-Malus-Regelung (siehe § 10 im Musterjagdpachtvertrag) trifft auf die Gemeinde Essingen nicht zu. Für Essingen ist kein Waldbauliches Gutachten vorhanden. Die bejagbare Waldfläche von 97 ha liegt unter 20 % der gesamten bejagbaren Fläche von 958 ha. Die Jagdpächter bejagen aber, in Absprache mit dem Forst, intensiv das Rehwild auf gefährdeten Flächen.
Die Verwaltung empfiehlt dem Gemeinderat, den vom Gemeinde- und Städtebund empfohlenen Musterjagdpachtvertrag mit den Jagdpächtern Gunter Doppler, Uschi Theis und Peter Theis für weitere neun Jahre zu verlängern.
Beschluss:
Der Gemeinderat beschließt, auf der Grundlage des Musterjagdpachtvertrages vom Gemeinde- und Städtebund, den Jagdpachtvertrag mit den bestehenden Jagdpächtern um weitere neun Jahre zu verlängern. Zudem soll die Spende, in Abstimmung mit den anwesenden Jagdpächtern, künftig im Landwirtschaftsetat zur freien Verfügung verbucht werden.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: 13
Nein-Stimmen: 0
Enthaltungen: 2
| 5. | Finanzzwischenbericht zum 30.06.2023 der Ortsgemeinde Essingen |
Die Vorsitzende verweist hierzu auf die Sitzungsvorlage und erläutert den Finanzzwischenbericht zum Stichtag 30.06.2023.
Es wurde ein Plan-Ist-Vergleich für das Haushaltsjahr 2023 der wesentlichen Ertrags- und Aufwandspositionen sowie der Investitionen vorgenommen. Zudem wurde eine Prognose des voraussichtlichen Ergebnisses abgegeben.
Ergebnishaushalt
Der Ergebnishaushalt enthält die ordentlichen und außerordentlichen Erträge und Aufwendungen, die dem Haushaltsjahr zugeordnet werden, in dem sie verursacht werden. Die Erträge und Aufwendungen umfassen den Zuwachs an Ressourcen bzw. den Ressourcenverbrauch.
| Ertrags- und Aufwandsart | Planansatz 2023 | Ergebnis zum 30.06.2023 | Abweichung Ergebnis- Ansatz |
| € | |||
| Summe der lfd. Erträge aus Verwaltungstätigkeit | 2.645.275,00 | 1.018.205,61 | -1.627.069,39 |
| Summe der lfd. Aufwendungen Verwaltungstätigkeit | 2.550.590,00 | 1.295.775,55 | -1.254.814,45 |
| Laufendes Ergebnis aus Verwaltungstätigkeit | 94.685,00 | - 277.569,94 | -372.254,94 |
| Finanzergebnis (Zinserträge./. Zinsaufwendungen) | - 1.930,00 | - 1.468,83 | 461,17 |
| Jahresergebnis | 92.755,00 | - 279.038,77 | -371.793,77 |
Ertrag
Die Summe der laufenden Erträge zum Stichtag 30.06.2023 in Höhe von 1.018.205,61 € liegen um 1.627.069,39 € unter dem Planansatz. Die Erträge konnten bis dato mit 38,49 Prozent realisiert werden. Bis zum Jahresende wird davon ausgegangen, dass die Gesamterträge den Planansatz erreichen.
Der Gemeindeanteil an der Einkommensteuer beträgt zum 30.06.2023 401.440,19 €. Beim Gemeindeanteil der Umsatzsteuer wurden 5.695,98 € vereinnahmt. Der Familienleistungsausgleich liegt bei gleichbleibender Entwicklung mit 25.760,45 € leicht unter dem Planansatz von 136.105,00 €. Hierbei wurde nur das 1. Quartal 2023 berücksichtigt. Es ist davon auszugehen, dass die Planansätze in Summe erreicht werden.
Zu den wesentlichen Ertragspositionen zählt zudem die Gewerbesteuer. Hier ist festzustellen, dass bis dato 246.415,55 € verbucht werden konnten. Die Sollstellung des Jahres 2023 liegt bei 391.617,66 €. Bisher sind die Fälligkeiten 15.02. und 15.05. gebucht. Der Planansatz liegt bei 352.570,00 €. Aufgrund von Abrechnungen aus Vorjahren und Anpassungen von Vorauszahlungen können sich hier noch Änderungen ergeben.
Aufwand
Die Summe der laufenden Aufwendungen aus Verwaltungstätigkeit zum Stichtag 30.06.2022 in Höhe von 1.295.775,55 € liegt um 1.254.814,45 € unter dem Planansatz. Dementsprechend wurden bis dato rund 50,80 Prozent der geplanten Aufwendungen verausgabt. Bei den Rückstellungen sowie Abschreibungen ist zu erwähnen, dass diese Buchungen erst bei der Erstellung der Jahresabschlüsse getätigt werden.
Die Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen sind mit insgesamt 490.720,00 € budgetiert. Verausgabt wurden bislang 101.032,83 € (ca. 20,59 Prozent). Die Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen beinhalten u.a. die Energiekosten und Kosten für die Abfallbeseitigung, für die ein Ansatz in Höhe von 58.080,00 € im Haushaltsplan eingestellt ist. Bis dato sind hierfür 13.257,93 € (ca. 22,83 Prozent) angefallen. Für die Unterhaltung und Bewirtschaftung von Grundstücken und Gebäuden steht ein Planansatz in Höhe von 80.765,00 € zur Verfügung. Bislang sind Ausgaben in Höhe von 28.724,27 € (ca. 35,56 Prozent) verbucht.
Bei den Zuwendungen, Umlagen und sonstigen Transferaufwendungen ist für die Gewerbesteuerumlage ein Ansatz in Höhe von 32.220,00 € geplant. Bis zum Stichtag 30.06.2023 sind 12.994,82 € verbucht (1. Quartal). Aufgrund der höheren Sollstellung der Gewerbesteuer wird entsprechend auch die Gewerbesteuerumlage steigen. Der Hebesatz der Kreisumlage liegt im Haushaltsjahr 2023 bei unverändert 45,50 %. Für die Kreisumlage wurden Mittel in Höhe von 972.600,00 € bereitgestellt. Die endgültige Festsetzung wird Ende Oktober erfolgen. Die vorläufige Kreisumlage beläuft sich auf 585.860,50 €.
Die Verbandsgemeindeumlage wird im Haushaltsjahr 2023 mit einem Hebesatz von 31,0 Prozent berechnet. Der Planansatz liegt bei 535.600,00 €. Die vorläufige Berechnung beläuft sich auf 399.158,00 €. Die endgültige Umlageberechnung kann erst Ende Oktober erfolgen. Hier werden sich noch Abweichungen ergeben, sobald die endgültigen Berechnungen der Schlüsselzuweisung vorliegen.
Für beide Umlagen liegen zwischen Planansatz und „Ist“ aufgrund des Doppelhaushaltes Abweichungen vor.
Prognose Jahresergebnis
Der Ergebnishaushalt 2023 schließt im Plan mit einem positiven Jahresergebnis in Höhe von 92.755,00 € ab. Es kann mit einem höheren Jahresüberschuss gerechnet werden.
Finanzhaushalt
Der Finanzhaushalt bildet die kassenwirksamen Ein- und Auszahlungen sowie die Investitionen ab und spiegelt damit den Finanzmittelbestand wider. Dieser liefert wichtige Informationen zur Zahlungsfähigkeit der Ortsgemeinde.
Der Stand der liquiden Mittel beträgt zum 30.06.2023 960.700,30 €, dieser wird in der Bilanz als Forderungen gegen die Verbandsgemeinde Offenbach dargestellt.
Investitionen
| Bezeichnung | Planansatz 2023 | Ergebnis zum 30.06.2023 | Abweichung Ergebnis- Ansatz |
| € | |||
| Summe der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit | 7.000,00 | 191.737,20 | 184.737,20 |
| Summe der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit | 610.000,00 | 277.446,02 | -352.553,98 |
| Saldo Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit | -603.000,00 | -85.708,82 | 537.291,18 |
Investive Einzahlungen
Insgesamt waren investive Einzahlungen von 7.000,00 € für Grabnutzungsentgelte veranschlagt. Tatsächlich vereinnahmt wurden bis dato 191.737,20 €. Die höheren Einzahlungen sind mit dem Verkauf einer Ackerfläche an den Zweckverband für Wasserversorgung Walsheimer Gruppe mit einem Kaufpreis von 188.955,00 Euro begründet. Weiterhin wurden 2.782,20 € für Grabnutzungsentgelte vereinnahmt.
Investive Auszahlungen
Im Haushaltsjahr 2023 waren insgesamt Auszahlungen aus Investitionstätigkeit in Höhe von 610.000,00 € budgetiert. Bis zum Stichtag 30.06.2023 wurden Mittel in Höhe von 277.446,02 € verausgabt.
Für die Anschaffung eines Pritschenwagens für den Bauhof sind Kosten in Höhe von 49.002,60 € angefallen. Weiterhin wurde für die Errichtung einer Be- und Entlüftungsanlage im Kindergarten 204.044,04 € verausgabt. Für diese Maßnahmen waren keine Haushaltsmittel im Jahr 2023 eingeplant. Bei der Errichtung einer Be- und Entlüftungsanlage erfolgt ein Mittelübertrag im Zuge des Jahresabschlusses.
Folgende Maßnahmen wurden unter anderem im Jahr 2023 veranschlagt:
| Maßnahme | Ansatz 2023 | IST 30.06.2023 |
| € | ||
| 1 Erweiterungs- und Umbau- maßnahmen prot. Kindergarten | 600.000,00 | 0,00 |
| 2 Erwerb von beweglichem Anlagevermögen (Kinderspielplätze) | 2.000,00 | 20.079,98 |
| 3 Erwerb von beweglichem Anlagevermögen (Jugendtreff) | 1.000,00 | 0,00 |
1 Erweiterung- und Umbaumaßnahmen prot. Kindergarten
Für die Erweiterung der Kindertagesstätte wurden im Planjahr 2022 50.000,00 € für eine Machbarkeitsstudie und weitere Planungskosten bereitgestellt. Im Haushaltsjahr 2023 wurden Baukosten in Höhe von 600.000,00 € veranschlagt. Bis zum 30.06.2023 wurden noch keine Auszahlungen getätigt.
2 Erwerb von beweglichem Anlagevermögen (Kinderspielplätze)
Für den Erwerb von beweglichem Anlagevermögen stehen 2.000,00 € im Jahr 2023 zur Verfügung. Die Mittel vom Jahr 2022 in Höhe von 20.000,00 € werden übertragen. Es wurden 20.079,98 € für die Anschaffung eines Spielgerätes (Spielschiff) verausgabt.
3 Erwerb von beweglichem Anlagevermögen (Jugendtreff)
Für die Anschaffung von Ausrüstungsgegenständen für den Jugendtreff wurden 1.000,00 € im Haushalt eingeplant.
Der Gemeinderat nimmt den Finanzzwischenbericht zur Kenntnis.
| 6. | Bericht über abschließende Beschlüsse der Ausschüsse |
Die Vorsitzende verliest die abschließenden Beschlüsse der Ausschüsse:
| 7. | Mitteilungen und Anfragen |
B. Nichtöffentlicher Teil
C. Öffentlicher Teil
| 1. | Bekanntgabe der im nichtöffentlichen Teil gefassten Beschlüsse |
Die Vorsitzende gibt die im nichtöffentlichen Teil gefassten Beschlüsse bekannt:
| 1. | Der Gemeinderat hat beschlossen, die Planung zur Erschließung eines Baugebietes vorerst ruhen zu lassen und die Kaufpreisverhandlungen für den erforderlichen Grunderwerb erstmal nicht weiterzuführen. |
| 2. | Der Gemeinderat hat sich gegen einen Grundstückserwerb ausgesprochen. |
| 3. | Der Gemeinderat hat beschlossen, dass für den weiteren Erwerb von Grundstücken zur Ausweisung von Ökoflächen zunächst eine Prüfung des Ökokontostandes sowie des eventuellen Bedarfes durchgeführt werden soll. |
Die komplette Niederschrift (öffentlicher Teil) ist unter www.offenbach-queich.de(Ratsinformationssystem) nachzulesen.