Es wird darauf hingewiesen, dass auf Antrag gemäß § 50 Bundesmeldegesetz (BMG), in nachfolgend genannten Fällen eine Übermittlungssperre im Melderegister eingetragen werden kann.
- | Nach § 50 Abs. 5 Bundesmeldegesetz (BMG) => Melderegisterauskünfte an Parteien in Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen |
- | Nach § 50 Abs. 5 Bundesmeldegesetz (BMG) => Melderegisterauskünfte im Falle eines Altersjubiläums |
- | Nach § 50 Abs. 5 Bundesmeldegesetz (BMG) => Melderegisterauskünfte im Falle eines Ehejubiläums |
- | Nach § 50 Abs. 5 Bundesmeldegesetz (BMG) => Melderegisterauskünfte an Adressbuchverlage |
- | Nach § 42 Abs. 3 Bundesmeldegesetz (BMG) => Melderegisterauskünfte an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften |
Der Eintrag vorgenannter Übermittlungssperren ist zeitlich unbefristet.
Anträge zur Streichung von Altersjubiläen (ab dem 70. Geburtstag) und Ehejubiläen (ab dem 50. Hochzeitstag), sind frühzeitig, jedoch spätestens 6 Wochen vor dem Jubiläum beim Einwohnermeldeamt abzugeben, damit sichergestellt wird, dass keine Veröffentlichung stattfindet. Alle eingetragenen Auskunftssperren können auch auf Antrag wieder jederzeit gelöscht werden. Die Anträge müssen in schriftlicher Form gestellt und per Unterschrift vom Antragsteller bestätigt werden.
Nähere Auskünfte hierzu können auch bei den zuständigen Mitarbeitern des Einwohnermeldeamtes unter den Tel.-Nr. 06348/986-151 oder -152 eingeholt werden.