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Amtsblatt VG Offenbach an der Queich
Ausgabe 5/2024
Amtlicher Teil
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Bekanntmachung

1. Teiländerung des Bebauungsplanes "Östliche Hauptstraße Teil A" in der Ortsgemeinde Bornheim

Öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs "Östliche Hauptstraße Teil A" - 1. Teiländerung in der Ortsgemeinde Bornheim gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB)

Der Gemeinderat Bornheim hat am 11.12.2023 die Änderung des Bebauungsplanes gem. § 2 Abs. 1 BauGB beschlossen. Ebenso wurde in der Sitzung am 11.12.2023 die öffentliche Auslegung des Planentwurfs gemäß § 3 Abs. 2 BauGB beschlossen.

Anlass für die 1. Teiländerung des Bebauungsplanes „Östliche Hauptstraße Teil A" ist die weitere Entwicklung des Grundstückes Hauptstraße 66 (Flurstück 127/2 und 126/2). Nach der aktuellen Planung der Ortsgemeinde sollen Flächen für den Gemeinbedarf, wie beispielsweise für Tagesbetreuungen, Pflege, Jugendtreff und Dorfladen entstehen.

Gemäß § 3 Abs. 2 BauGB wird bekanntgemacht, dass der Planentwurf einschließlich der textlichen Festsetzungen mit Begründung in der Zeit vom 02. Februar 2024 bis 04. März 2024 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Offenbach/Queich, Rathaus, Konrad-Lerch-Ring 6, 76877 Offenbach/Queich, Zimmer 111, während der Dienstzeiten zu jedermanns Einsicht öffentlich ausliegt. Wir bitten um vorherige Terminvereinbarung (Tel. 06348/986-194).

Ergänzend hierzu werden die Unterlagen (Planzeichnung, textliche Festsetzungen sowie die Begründung) auf der Internetseite der Verbandsgemeinde (www.offenbach-queich.de), auf der Startseite unter der Rubrik „Öffentliche Bekanntmachungen - Ausschreibungen, Stellen, Bebauungspläne - Offenlage aktueller Bebauungspläne“ zur Einsichtnahme bereitgestellt (https://www.offenbach-queich.de/rathaus/ortsrecht/bebauungsplaene/offenlage-aktueller-bebauungsplaene/).

Stellungnahmen können während der Auslegungsfrist schriftlich eingereicht oder zur Niederschrift bei der Verbandsgemeindeverwaltung Offenbach/Queich vorgebracht werden.

Es wird gemäß § 3 Abs. 2 S. 2 BauGB darauf hingewiesen, dass

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nicht innerhalb der Auslegungsfrist abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan gemäß § 4 a Abs. 6 BauGB unberücksichtigt bleiben können, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplanes nicht von Bedeutung ist.

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ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

Die fristgerecht abgegebenen Stellungnahmen werden vom Gemeinderat geprüft. Das Ergebnis der Prüfung wird mitgeteilt.

Gleichzeitig mit der Offenlage erfolgt gemäß § 4 Abs. 2 BauGB die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange.

Offenbach a. d. Queich, den 01.02.2024
gez. Axel Wassyl, Bürgermeister

Lage des Plangebietes: