Der Gemeinderat Offenbach hat in seiner Sitzung am 20.05.2021 die Aufstellung des Bebauungsplanes „Wohnen an der Neumühle“ gem. § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) beschlossen. Der Bebauungsplan wird im Regelverfahren mit frühzeitiger Beteiligung gemäß §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB und Erstellung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB mit Umweltbericht nach § 2 a BauGB aufgestellt.
Die Gemeinde Offenbach an der Queich verzeichnete in den letzten Jahren einen stetigen Bevölkerungszuwachs. Die Nachfrage nach Wohnraum konnte bisher am Markt nicht gedeckt werden, daraus folgt ein Mangel an Wohnraum. Um dem entgegenzuwirken will die Gemeinde in der Neumühle nördlich des Kernorts Offenbach eine derzeit teilweise bebaute Fläche (ehem. Tanzlokal Datscha) als Bauland entwickeln.
Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes „Wohnen an der Neumühle“ verfolgt die Gemeinde das Ziel, die Wohnfunktion zu stärken, in dem ein zukunftsfähiges Plangebiet entwickelt wer-den soll.
Im Rahmen der förmlichen Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB liegen die gesamten Plandokumente (Planzeichnung, textliche Festsetzung und Begründung)
vom 23.12.2022 bis einschließlich 25.01.2023
bei der Verbandsgemeindeverwaltung Offenbach, Konrad-Lerch-Ring 6, Zimmer 111, Herrn Huber, 76877 Offenbach an der Queich, während den allgemeinen Öffnungszeiten zu jedermanns Einsichtnahme aus. Wir bitte Sie, sich vorher telefonisch anzumelden und mit uns einen Termin zu vereinbaren (Tel. 06348/986-194). Die Unterlagen zum Entwurf können auf der Homepage der Verbandsgemeinde Offenbach an der Queich unter folgenden Links eingesehen werden:
https://www.offenbach-queich.de/rathaus/ortsrecht/bebauungsplaene/offenlage-aktueller-baubauungsplaene/ oder direkt auf der Startseite unter „Öffentliche Bekanntmachungen - Ausschreibungen, Stellen, Bebauungspläne / Offenlage aktueller Baubauungspläne“
Anregungen oder Bedenken (Stellungnahmen) zum Planentwurf können während der vorgenannten Auslegungsfrist bei der Verbandsgemeindeverwaltung Offenbach an der Queich schriftlich eingereicht oder mündlich zur Niederschrift gegeben werden. Es wird darauf hingewiesen, dass nicht während der Auslegungsfrist abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können (gem. § 4 a Abs. 6 BauGB).
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanentwurfs ist nachfolgend dargestellt.
Lage Bebauungsplan „Wohnen an der Neumühle“