| Sitz: | Offenbach an der Queich |
| für das Wirtschaftsjahr 2023 | |
| vom 15.11.2022 |
Aufgrund § 7 Abs. 1 Nr. 8 des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG) in Verbindung mit den §§ 95 ff. der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz sowie des § 8 der Verbandsordnung, in der jeweils derzeit gültigen Fassung, wird nach Beschluss der Verbandsversammlung vom 15.11.2022 für das Wirtschaftsjahr 2023 folgende Haushaltssatzung erlassen:
§ 1
Der Wirtschaftsplan wird für das Wirtschaftsjahr 2023 im
| Erfolgsplan | |
| in der Einnahme auf | 522.800,00 € |
| in der Ausgabe auf | 522.800,00 € |
| Vermögensplan | |
| in der Einnahme auf | 680.000,00 € |
| in der Ausgabe auf | 680.000,00 € |
festgesetzt.
§ 2
Es werden festgesetzt
| 1. | der Gesamtbetrag der Kredite auf | 0,00 €; |
| 2. | der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen auf | 0,00 €; |
| 3. | der Höchstbetrag der Kassenkredite auf | 250.000,00 €. |
§ 3
Der durch Einnahmen nicht gedeckte Finanzbedarf des Zweckverbandes wird von den Verbandsmitgliedern gem. § 13 der Verbandsordnung vom 16.12.1985 in der Fassung vom 21.05.2002 durch die Erhebung einer Umlage aufgebracht.
§ 4
Die Umlagen der Verbandsmitglieder betragen für die Verbandsgemeinde
| Investitionskostenumlage | Betriebskostenumlage | |
| Offenbach | 528.000,00 € | 404.900,00 € |
| Landau-Land | 152.000,00 € | 117.300,00 € |
| 680.000,00 € | 522.200,00 € |
§ 5
Die Haushaltssatzung für das Wirtschaftsjahr 2023 tritt am 01.01.2023 in Kraft.
| I. | Die Kreisverwaltung Südliche Weinstraße hat mit Schreiben vom 07.12.2022, Az.: 12/901-11-ZwVB10, mitgeteilt, dass die Haushaltssatzung mit Wirtschaftsplan für das Wirtschaftsjahr 2023 überprüft wurde. Bedenken wegen Rechtsverletzung gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 8 KomZG i. V. m. § 97 GemO werden nicht geltend gemacht. |
| Genehmigungspflichtige Teile enthält die Haushaltssatzung nicht (§ 7 Abs. 1 Nr. 8 KomZG i. V. m. § 95 Abs. 4 GemO). | |
| II. | Der Wirtschaftsplan mit Anlagen liegt gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 8 KomZG i. V. m. § 97 Abs. 3 GemO i.V.m. § 8 DVO zu § 27 GemO an sieben Werktagen und zwar vom 23.12.2022 bis 03.01.2023 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Offenbach, Konrad-Lerch-Ring 6, Zimmer 117, öffentlich aus und kann nach vorheriger telefonischer Vereinbarung mit Herrn Meininger (Tel. 06348/986-133) eingesehen werden. Zusätzlich besteht auch die Möglichkeit den Wirtschaftsplan mit Anlagen auf der Homepage www.offenbach-queich.de einzusehen. |
Hinweis:
Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten, wenn die Rechtsverletzung nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist (§ 24 Abs. 6 GemO).
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, |
| oder | |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Offenbach unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.