über die 31. Sitzung des Verbandsgemeinderates Offenbach am Dienstag, 12.12.2023, 19:00 Uhr im Ratssaal des Rathauses.
Vor Eintritt in die Tagesordnung wird TOP 10 „Flächennutzungsplan - Änderung für Windenergieanlagen“ einstimmig von der Tagesordnung abgesetzt und vertagt. Die nachfolgenden TOPs verschieben sich entsprechend.
Vor Eintritt in die Tagesordnung führt der Vorsitzende Ehrungen, Verpflichtungen und Ernennungen der anwesenden Feuerwehrzugehörigen der Verbandsgemeinde Offenbach durch.
Tagesordnung:
A. Öffentlicher Teil (Beginn: 19:00 Uhr)
| 1. | Einwohnerfragestunde |
| 2. | Feststellung des Jahresabschlusses 2022 -Abwasserwerk- |
| 3. | Entlastungserteilung für den Jahresabschluss 2022 -Abwasserwerk- |
| 4. | Festsetzung der laufenden Entgelte und einmaligen Beiträge für die Abwasserbeseitigung |
| 5. | Erwerb eines Hilfeleistungslöschgruppenfahrzeuges 20 (HLF 20) für die Stützpunktwehr Offenbach |
| 6. | Erweiterung der Hainbachschule Hochstadt hier: Sanierung WC-Trakt Rücknahme Förderantrag |
| 7. | Haushaltssatzung mit Haushaltsplan, Stellenplan und Investitionsprogramm für das Haushaltsjahr 2024 |
| 8. | Einführung eines Brückenkatasters mit Bauwerksprüfung nach DIN 1076 - Ausschreibung der Ingenieursleistungen für die Prüfung der Bauwerke - Ermächtigungsbeschluss |
| 9. | Kommunales Investitionsprogramm Klimaschutz und Innovation (KIPKI) hier: Festlegung der Fördermaßnahmen |
| 10. | Altes Rathaus - Abbruch/Teilabbruch |
| 11. | Ausweisung eines Wasserschutzgebietes für die Tiefbrunnen im Gebiet Zeiskam zugunsten des Zweckverbands Germersheimer Nordgruppe |
| 12. | Zustimmung zur Spendenannahme nach §94 Abs. 3 GemO |
| 13. | Bericht über abschließende Beschlüsse der Ausschüsse |
| 14. | Mitteilungen und Anfragen |
B. Nichtöffentlicher Teil (Beginn: 21:16 Uhr)
C. Öffentlicher Teil
| 1. | Bekanntgabe der im nichtöffentlichen Teil gefassten Beschlüsse |
1. Einwohnerfragestunde
Es erfolgen keine Wortmeldungen.
2. Feststellung des Jahresabschlusses 2022 -Abwasserwerk-
Der Vorsitzende begrüßt Herr Nestler von der Dr. Burret GmbH und erteilt ihm das Wort. Herr Nestler erläutert den Jahresabschluss und beantwortet Fragen der Ratsmitglieder.
Der geprüfte Jahresabschluss zum 31.12.2022 schließt laut Jahresbilanz
| in Aktiva mit | 15.509.846,64 € |
| in Passiva mit | 15.509.846,64 € |
ab. Insgesamt wurde ein Jahresgewinn in Höhe von 49.220,89 € ausgewiesen.
Das Jahresergebnis hat sich somit gegenüber dem Vorjahr (+ 18.781,40 €) um 30.439,49 € erhöht.
Die Erhöhung ist im Wesentlichen auf ein verbessertes betriebliches Ergebnis zum Vorjahr von 14.285,07 € und geringere Zinsaufwendungen von 16.007,22 € zurückzuführen.
Der Jahresabschlussbericht der Dr. Burret GmbH liegt den Ratsmitgliedern vor.
Der uneingeschränkte Bestätigungsvermerk für den Jahresabschluss zum 31.12.2022 ist mit Datum vom 13.10.2023 erteilt worden.
Der Werkausschuss hat in seiner Sitzung am 30.10.2023 empfohlen, den Jahresabschluss zum 31.12.2022 gemäß § 27 Abs. 2 EigAnVO festzustellen und den Jahresgewinn in Höhe von 49.220,89 € der Allgemeinen Rücklage zuzuführen.
Die Thematik der Weinbaugebühr wird als TOP in der nächsten Sitzung mit aufgenommen.
Beschluss:
Der Verbandsgemeinderat stellt das Ergebnis des Jahresabschlusses zum 31.12.2022 laut Jahresbilanz, die in Aktiva und Passiva jeweils mit 15.509.846,64 € abschließt, gemäß § 27 Abs. 2 EigAnVO fest und beschließt den Jahresgewinn in Höhe von 49.220,89 € der Allgemeinen Rücklage zuzuführen.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: 23
Nein-Stimmen: 0
Enthaltungen: 0
3. Entlastungserteilung für den Jahresabschluss 2022 -Abwasserwerk -
Es ist über die Entlastung des Bürgermeisters und der Beigeordneten der Verbandsgemeinde Offenbach gem. § 114 Abs. 1 Satz 2 GemO für den Jahresabschluss 2022 des Abwasserwerkes zu entscheiden.
Der Bürgermeister und die Beigeordneten der Verbandsgemeinde Offenbach, denen Entlastung erteilt werden soll, dürfen an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen. Den Vorsitz führt das älteste anwesende Ratsmitglied (VV Nr. 4 zu § 114 GemO), Herr Karlheinz Frech.
Beschluss:
Der Verbandsgemeinderat erteilt dem Bürgermeister und den Beigeordneten der Verbandsgemeinde Offenbach gemäß § 114 Abs. 1 Satz 2 GemO die Entlastung für den Jahresabschluss 2022 des Abwasserwerkes.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: 22
Nein-Stimmen: 0
Enthaltungen: 0
4. Festsetzung der laufenden Entgelte und einmaligen Beiträge für die Abwasserbeseitigung
Der Werkausschuss hat in seiner Sitzung am 30.10.2023 dem Verbandsgemeinderat auf der Grundlage der Kalkulationen im Wirtschaftsplan 2024 empfohlen,
| 1. | die einmaligen Beiträge für die erstmalige Herstellung und den Ausbau(räumliche Erweiterung) der Flächenkanalisation unverändert gegenüber dem Vorjahr festzusetzen, und |
| 2. | die laufenden Entgelte für die Abwasserbeseitigung zum Ausgleich des Erfolgsplanes anzupassen und wie nachstehend festzusetzen: |
| Erhöhung um | Entgelte 2024 | |
| Schmutzwassergebühr je cbm | 0,10 € | 2,70 € |
| Grundgebühr im Jahr je Hausanschluss über den Schmutzwasser eingeleitet wird | 2,50 € | 45,00 € |
| Zusatzgebühr Weinbauabwässer je angefangene 500 m² selbst bewirtschaftete Weinbergsfläche bzw. je 750 l zugekauften Most oder Wein | 0,25 € | 4,25 € |
| Wiederkehrender Beitrag für die Oberflächenentwässerung je qm Abflussfläche | unverändert | 0,18 € |
Beschluss:
Der Verbandsgemeinderat beschließt die einmaligen Beiträge und laufenden Entgelte für die Abwasserbeseitigung für 2024 wie folgt festzusetzen:
| 1. | Einmalige Beiträge zur Deckung von Investitionsaufwendungen gemäß§§ 2 bis 11 Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung (ESA) |
| für die gemäß § 4 a ESA im Rahmen der ersten Herstellung fertig gestellten und planmäßig betriebenen Flächenkanalisation | |
| a) | zur Schmutzwasserbeseitigung aufGrundstücksfläche mit Zuschlägen für Vollgeschoße, — 2,00 € je qm |
| davon beträgt der Anteil für die Anschlussleitungen zu den einzelnen Grundstücken 0,30 € je qm, | |
| b) | zur Niederschlagswasserbeseitigung aufbeitragspflichtige Abflussfläche, — 3,00 € je qm |
| davon beträgt der Anteil für die Anschlussleitungen zu den einzelnen Grundstücken 0,40 € je qm. | |
| 2. | Einmalige Beiträge zur Deckung von Investitionsaufwendungen gemäß§§ 2 bis 11 Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung (ESA) |
| für die gemäß § 4 b ESA im Rahmen der räumlichen Erweiterung fertiggestellten und planmäßig betriebenen Flächenkanalisation | |
| a) | zur Schmutzwasserbeseitigung auf Grundstücksfläche mit Zuschlägen für Vollgeschoße, — 7,00 € je qm |
| davon beträgt der Anteil für die Anschlussleitungen zu den einzelnen Grundstücken 1,10 € je qm, | |
| b) | zur Niederschlagswasserbeseitigung aufbeitragspflichtige Abflussfläche, — 15,40 € je qm |
| davon beträgt der Anteil für die Anschlussleitungen zu den einzelnen Grundstücken 2,65 € je qm. | |
| 3. | Laufende Entgelte zur Deckung der laufenden Kosten einschließlich der investitionsabhängigen Kosten gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2, §§12 bis 28 ESA: |
| a) | Schmutzwasserbeseitigung |
| Die entgeltsfähigen Kosten die auf das Schmutzwasser entfallen, werden | |
|
| zu 87 % | über die Schmutzwassergebühren, |
|
| zu 9 % | über die Grundgebühren und |
|
| zu 4 % | über die Weinbauzusatzgebühren gedeckt. |
| Die Entgeltsätze betragen: | ||
|
| 2,70 € | je cbm gewichtetes Schmutzwasser |
|
| 45,00 € | je Hausanschluss, über den Schmutzwasser eingeleitet wird |
|
| 4,25 € | je angefangene 500 qm selbst bewirtschaftete Weinbaufläche bzw. je angefangene 750 l zugekauften Most oder Wein. |
| b) | Niederschlagswasserbeseitigung |
| Die entgeltsfähigen Kosten die auf das Niederschlagswasser entfallen, werden im vollen Umfang durch wiederkehrende Beiträge gedeckt. | |
| Der Entgeltsatz beträgt: | |
| 0,18 € | je qm beitragspflichtige Abflussfläche als wiederkehrender Beitrag. |
| 4. | Die Straßenentwässerungsbeiträge der Ortsgemeinden werden nach den tatsächlichen Kosten erhoben. |
| 5. | Auf die laufenden Entgelte werden vierteljährliche Vorausleistungen entsprechend den Satzungsbestimmungen erhoben. |
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: 22
Nein-Stimmen: 0
Enthaltungen: 1
5. Erwerb eines Hilfeleistungslöschgruppenfahrzeuges 20 (HLF 20) für die Stützpunktwehr Offenbach
Im aktuellen Feuerwehrbedarfsplan ist die Notwendigkeit der Anschaffung eines HLF 20 aufgeführt. Die Kosten hierfür liegen bei ca. 480.000 €. Die Lieferzeit beträgt aktuell zwischen 24 und 36 Monaten.
Die Verwaltung empfiehlt dem Verbandsgemeinderat der
| 1. | Beschaffung eines HLF 20 zuzustimmen, damit der entsprechende Zuschussantrag mit vorzeitigem Maßnahmenbeginn bei der ADD gestellt werden kann. Der Zuwendungsbetrag hierfür beträgt aktuell 123.000 €. |
| 2. | Die entsprechenden Haushaltsmittel bereit zu stellen. |
| 3. | Das Vergabeverfahren einzuleiten und damit verbunden die Ermächtigung für den Bürgermeister der Verbandsgemeinde den Auftrag dem wirtschaftlichsten Bieter zu erteilen. |
Das 2013 beschaffte HLF 10 erhält die Feuerwehr Hochstadt.
Beschluss:
Der Verbandsgemeinderat beschließt die Beschaffung eines Hilfeleistungslöschgruppenfahrzeuges 20 (HLF 20) für die Stützpunktwehr Offenbach zudem die Einleitung des Vergabeverfahrens und damit verbunden, die Ermächtigung für den Bürgermeister der Verbandsgemeinde, den Auftrag dem wirtschaftlichsten Bieter zu erteilen.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: 23
Nein-Stimmen: 0
Enthaltungen: 0
6. Erweiterung der Hainbachschule Hochstadt hier: Sanierung WC-Trakt Rücknahme Förderantrag
Für die Maßnahme Sanierung des WC-Trakt in der Hainbachschule Hochstadt wurde mit dem Antrag vom 09.01.2020 Mittel aus dem rheinland-pfälzischen Landesprogramm zur Umsetzung des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes (KI 3.0 Kapitel 2) beantragt. Mit dem Bescheid vom 11.05.2020 wurden der Verbandsgemeinde Offenbach 146.934,00 € an Fördermitteln zugesagt. Die Maßnahmen, welche mit diesen Mitteln gefördert werden, müssen bis zum 31.12.2025 fertiggestellt und vollständig abgenommen sein.
Aufgrund der Neuausrichtung der Planung hinsichtlich der Erweiterung der Hainbachschule Hochstadt hat sich der Bau- und Umweltausschuss in seiner Sitzung vom 29.08.2023 gegen die Sanierung des WC-Traktes sowie die Sanierung der Abwasserleitung ausgesprochen.
Die Verbandsgemeinde Offenbach hat mit diesem Beschluss klargestellt, dass die Maßnahme in ihrer ursprünglichen Form nicht weiter angestrebt wird. Infolgedessen entfällt ebenfalls der Zweck der Zuwendung, sodass die Verbandsgemeinde den Förderantrag vom 09.01.2020 zurücknehmen muss.
Eine Nennung einer Ersatzbaumaßnahme zur Verwendung der Zuwendungsmittel ist nicht möglich. Die Erweiterungsmaßnahmen in den Schulen können über die reguläre Schulbauförderung bezuschusst werden.
Ein Mittelabruf und eine damit einhergehende Einzahlung der Zuwendung ist nicht erfolgt. Demnach werden keine Rückzahlungen fällig.
Beschluss:
Der Verbandsgemeinderat beschließt die Maßnahme Sanierung des WC-Trakts in der Hainbachschule nicht durchzuführen. Gleichzeitig soll der Förderantrag vom 09.01.2020 zurückgezogen und auf die Zuwendungen in Höhe von 146.934,00 € verzichtet werden.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: 23
Nein-Stimmen: 0
Enthaltungen: 0
7. Haushaltssatzung mit dem Haushaltsplan und seinen Anlagen 2024
Der Vorsitzende erläutert einzelne Positionen der Ergebnis- und Finanzhaushaltes. Die Haushaltssatzung mit Haushaltsplan und seinen Anlagen schließt im Ergebnishaushalt mit einem Jahresüberschuss in Höhe von 23.335 € ab. Der Finanzhaushalt ist mit 610.220 € ausgeglichen. Zur Finanzierung der Investitionen sind Investitionskredite in Höhe von 2.044.080 € erforderlich. Der Gesamtbetrag der Investitionen beträgt im Haushaltsjahr 2023 3.313.300 €. Der Schuldenstand beläuft sich zum 31.12.2023 auf 5.819.425,13 € und wird voraussichtlich zum 31.12.2024 auf 6.948.009,31 € ansteigen.
Der Hebesatz der Verbandsgemeindeumlage wird mit 29,5 v.H. (Vorjahr 31 v.H.) festgesetzt. Das Istaufkommen beträgt im Haushaltsjahr 8.698.000 €.
Der Wirtschaftsplan des Abwasserwerkes ist im Erfolgsplan mit einem Volumen von 3.220.300 € ausgeglichen. Dabei konnte ein Jahresgewinn in Höhe von 9.500 € ausgewiesen werden. Im Vermögensplan sind die Finanzierungsmittel mit 5.836.000 € ausgewiesen. Davon entfallen auf die Investitionen 4.635.000 €. Ein Kreditbedarf besteht für die Maßnahmen des Abwasserwerkes in Höhe von 800.000 €.
Der Hauptausschuss hat in seiner Sitzung am 14.11.2023 empfohlen den vorliegenden Haushalt zu beschließen. Die vorgeschaltete Bürgerbeteiligung hat in der Zeit vom 09.11.2023 bis einschließlich 12.12.2023 stattgefunden.
Beschluss:
Der Verbandsgemeinderat beschließt die Haushaltssatzung mit Haushaltsplan und seinen Anlagen für das Haushaltsjahr 2024 sowie den Wirtschaftsplan für das Abwasserwerk für das Haushaltsjahr 2024.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: 23
Nein-Stimmen: 0
Enthaltungen: 0
8. Einführung eines Brückenkatasters mit Bauwerksprüfung nach DIN 1076
- Ausschreibung der Ingenieursleistungen für die Prüfung der Bauwerke - Ermächtigungsbeschluss
Der Vorsitzende erläutert, dass im Rahmen der Verkehrssicherungs- und Überwachungspflichten die Verbandsgemeindeverwaltung, als Straßenverkehrsbehörde, für die regelmäßige Prüfung von Brückenbauwerken, Stützmauer an Verkehrswegen und ähnlichen Bauwerken zuständig ist. Daher müssen die Prüfungen der Brückenbauwerke organisiert und zentral für die Ortsgemeinden ausgeschrieben werden. Die Ortsbürgermeister wurden bereits im Vorfeld, im Rahmen einer Bürgermeisterdienstbesprechung informiert.
Vergleichbar zu den Baumprüfungen, wird auch hier die Verbandsgemeindeverwaltung als Auftraggeber fungieren. Die eigentlichen Kosten für Prüfungen und Sanierungsarbeiten tragen die Ortsgemeinden im Rahmen des Straßenunterhaltes.
Für die Vergabe und Ausschreibung der Ingenieursleistungen bedarf es einem Ermächtigungsbeschluss für die Ausschreibung sowie der Beauftragung des günstigsten und geeignetsten Bieters.
Die Ratsmitglieder sprechen sich dafür aus, dass nach einer ersten Prüfung und Erstellung des Prüfplanes die Vorgehensweise, Turnus und Kosten erneut dem Verbandsgemeinderat vorzustellen ist.
Beschluss:
Der Verbandsgemeinderat beschließt und ermächtigt die Verbandsgemeindeverwaltung, die Ingenieursleistungen für die Brückenprüfungen auszuschreiben. Der Bürgermeister wird ebenfalls ermächtigt, den Auftrag dem günstigsten Bieter zu erteilen.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: 23
Nein-Stimmen: 0
Enthaltungen: 0
9. Kommunales Investitionsprogramm Klimaschutz und Innovation (KIPKI)
hier: Festlegung der Fördermaßnahmen
Mit dem kommunalen Investitionsprogramm Klimaschutz und Innovation (KIPKI) fördert die Landesregierung Maßnahmen zum Klimaschutz und zur Anpassung an die Folgen des Klimawandels in rheinland-pfälzischen Kommunen mit insgesamt 250 Mio. Euro.
KIPKI besteht aus zwei Teilen:
Eine Pauschalförderung an alle Verbandsgemeinden, kreisfreien Städte und Landkreise, die insgesamt 180 Millionen Euro umfasst. Weitere 60 Millionen Euro stehen im Rahmen eines Wettbewerbs für Maßnahmen des Klimaschutzes und der Klimawandelanpassung für Kommunen und Unternehmen zur Verfügung.
Damit die Pauschalförderung zielgerichtet eingesetzt werden kann, wurde eine Positivliste seitens der Landesregierung erstellt. Diese Liste umfasst Maßnahmen, welche gem. dem Landesgesetz zur Ausführung des Kommunalen Investitionsprogramms Klimaschutz und Innovation förderfähig sind. Bei den Maßnahmen in der Positivliste, wird in Klimaschutz- und Klimaanpassungsmaßnahmen unterschieden. Dies hat den Hintergrund, dass 75 % der Pauschalförderung für Klimaschutzmaßnahmen und die restlichen 25 % für Klimaanpassungsmaßnahmen verwendet werden müssen.
Die Verbandsgemeinde Offenbach erhält eine Pauschalförderung in Höhe von 371.821,64 €. Diese Finanzmittel stehen einmalig in den Haushaltsjahren 2023 bis 2026 zur Verfügung. Ein kommunaler Eigenanteil muss bei den Maßnahmen nicht aufgebracht werden. Demnach liegt die Förderquote bei 100 %.
Für die auszuwählenden Maßnahmen muss nachfolgendes beachtet werden:
| - | Abschluss der Maßnahme bis zum 30.06.2026 |
| - | Beachtung des EU-Beihilferechts / Beihilferechtliche Beurteilung der Maßnahme |
| - | Maßnahmen welche vor dem 29. November 2022 im kommunalen Haushalt (auch im Haushaltsentwurf) veranschlagt waren sind nicht zulässig |
In der Hauptausschusssitzung am 14.11.2023 wurden folgende Maßnahmen festgelegt:
| 1. | Beschaffung einer E-Flotte (drei Fahrzeuge) für die Verbandsgemeinde Offenbach, davon ein als „Bürgerbus“ geeignetes Fahrzeug. |
| 2. | Kommunales Förderprogramm: Festbetragsförderung in Höhe von 100 € für steckerfertige Balkonkraftwerke in privaten Haushalten im Verbandsgemeindegebiet |
| 3. | Beschaffung einer PV-Anlage und E-Ladeeinrichtungen für Dienstfahrzeuge |
Nach eingehender Prüfung der vom Hauptausschuss beschlossen Maßnahmen wurde bei der Beschaffung der PV-Anlage und E-Ladeeinrichtungen folgende Problematik festgestellt:
Das Landesgesetz zur Ausführung des Kommunalen Investitionsprogramms und Klimaschutz und Innovation schreibt die zwingende Einhaltung des europäischen Beihilferechts vor. Diese Bestimmungen verfolgen das Ziel, Wettbewerbsverzerrungen innerhalb des europäischen Binnenmarkts zu verhindern, die aufgrund von mitgliedstaatlichen Vergünstigungen an die in ihrem Hoheitsgebiet ansässigen Unternehmen entstehen können.
Der Beihilfebegriff wurde in Art. 107 Abs. 1 AEUV definiert.
Auszug:
Soweit in den Verträgen nicht etwas nderes bestimmt ist, sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen
Zuwendungen können diesen Tatbestand der Beihilfe unter gewissen Voraussetzungen erfüllen. Insbesondere dann, wenn eine Kommune in einem Bereich wirtschaftlich tätig ist und dort Förderungen für Anschaffungen gewährt werden, kann das Beihilferecht diese Förderungen einschränken bzw. verbieten.
Grundsätzlich ist anzumerken, dass der beihilferechtliche Unternehmensbegriff funktional gefasst ist. Demnach kann eine Gemeinde als Unternehmen angesehen werden, wenn diese eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt. Dabei versteht man unter einer wirtschaftlichen Tätigkeit das Anbieten von Waren und Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt. Dieses Anbieten erfolgt in der Regel gegen Entgelt. Das Anbieten von Gütern oder Dienstleistungen kann aber wirtschaftlich sein, ohne dass eine Gewinnerzielungsabsicht besteht. Entscheidend ist, dass das Angebot mit dem anderer Wirtschaftsteilnehmer konkurriert, die einen Erwerbszweck verfolgen.
Die Beschaffung einer PV-Anlage ist insoweit als problematisch einzustufen, da hier der produzierte Strom – zumindest in Teilen - in das Netz eingespeist werden würden.
Damit wäre der Anwendungsbereich des EU-Beihilferechts eröffnet und die Förderung könnte nur noch durch die De-minimis Verordnung bzw. die Allgemeine Gruppenfreistellungverordnung (AGVO) erlaubt sein.
Dies hätte allerdings zur Folge, dass die Förderquote entsprechend sinken würde.
Da die Förderquote i. d. R. bei anderen, beihilferechtlich irrelevanten Maßnahmen bei 100 % liegt wäre hier von Förderung im Rahmen der KIPKI-Mittel abzuraten.
Ähnlich verhält es sich mit der Beschaffung von E-Ladesäulen, sofern diese für die Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden sollen. Öffentliche E-Ladesäulen werden durch einen externen Dritten betrieben. Demnach würde hier auch der geförderte Gegenstand für eine wirtschaftliche Tätigkeit genutzt werden und auch hier wäre der Anwendungsbereich des EU-Beihilferechts eröffnet.
Die beihilferechtliche Bewertung muss im Rahmen des Förderverfahrens dokumentiert und entsprechend begründet werden. Aufgrund der Komplexität dieses Rechtsgebietes müsste bei den o. g. Maßnahmen eine Beurteilung durch einen Fachanwalt erfolgen.
Aufgrund dessen hat die Verwaltung nach weniger problematischen Alternativen gesucht, bei denen die beihilferechtliche Einschätzung ohne die Einbeziehung von externen Fachleuten erfolgen kann. Des Weiteren wurde in die Überlegungen miteinbezogen, wie die Fördermittel zielgerichtet für das komplette Verbandsgemeindegebiet verwendet werden können.
Folgende Maßnahmen werden vorgeschlagen:
| 1. | Beschaffung einer E-Flotte (drei Fahrzeuge - Kleinwagen, Mittleres Fahrzeug und Bürgerbus) für die Verbandsgemeinde Offenbach (160.000 €) |
| 2. | Kommunales Förderprogramm: Festbetragsförderung in Höhe von 100 € für steckerfertige Balkonkraftwerke in privaten Haushalten im Verbandsgemeindegebiet (40.000 €) |
| 3. | Beschaffung von drei E-Ladestationen (Wallbox) für die „Betankung“ der Dienstfahrzeuge sowie Anbindung an eine bestehende PV-Anlage bspw. an das Verwaltungsgebäude (14.700 €) |
| 4. | Wärmedämmung der Queichtalhalle durch ein Wärmeverbundsystem, welches die Anforderungen der Anlage 7 des Gesetzes zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden (GEG) übertrifft (280.500 €) |
| 5. | Beschaffung von Baumrigolen zur nachhaltigen Bewässerung des Straßenbegleitgrüns (123.378,36 €). |
Der Verbandsgemeinderat diskutiert und schlagen weitere Maßnahmen vor, die ggf. nach Prüfung in das Programm aufgenommen werden sollen. Ein Ratsmitglied stellt den Antrag auf Abstimmung über die Vertagung des TOPs auf die nächste Hauptausschusssitzung am 11.01.2024. Die Fraktionen beraten die Maßnahmen vorab, schicken ihre Vorschläge bis zum Jahresende 2023 an den Vorsitzenden zur Überprüfung und ermächtigen den Hauptausschuss einen abschließenden Beschluss fassen zu dürfen.
Beschluss:
Der Verbandsgemeinderat beschließt den TOP 9 „Kommunales Investitionsprogramm Klimaschutz und Innovation – Festlegung der Fördermaßnahmen“ zur nächsten Hauptausschusssitzung am 11.01.2024 zu vertagen und die Fraktionen beraten über mögliche Maßnahmen. Der Verbandsgemeinderat ermächtigt den Hauptausschuss in der Sitzung vom 11.01.2024 hierrüber einen abschließenden Beschluss zu fassen.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: 22
Nein-Stimmen: 0
Enthaltungen: 1
10. Altes Rathaus - Abbruch/Teilabbruch
Der Arbeitskreis „Altes Rathaus“ hat sich bereits mehrfach, zuletzt am 02.11.2023, getroffen. In der Sitzung des Hauptausschusses am 14.11.2023 wurden die besprochenen Ideen und hervorgebrachten Ergebnisse vorgestellt und diskutiert.
Im alten Rathaus sind die Aufräumarbeiten sowie die Archivierung der Akten vorangeschritten. Es ist angedacht, die Digitalisierung des Großteils der Akten durch eine Fremdfirma durchführen zu lassen, die diese einscannt und entsprechend abspeichert.
Bisher wurden drei mögliche Varianten diskutiert:
| - | Vollabriss |
| - | Teilabriss |
| - | Grünes Refugium |
In der Sitzung des Hauptausschusses wurden zudem die Kostenschätzungen für diese Varianten vorgestellt. Unter Berücksichtigung der möglichen Zuschüsse ist die Teilabbruch-Variante des „Grünen Refugium“ mit Kosten in Höhe von 512.690,00 € die wirtschaftlichste Variante.
Es wurde festgestellt, dass bisher kein Zeitdruck zur weiteren Handlung bestehe und man abwarten sollte, ob der bereits beantragte Zuschuss für das Projekt „Grüne Refugium“ auch in der erwarteten Höhe gewährt wird.
Ratsmitglied Michel trägt einen gemeinsamen Beschlussvorschlag der FWG und der CDU-Fraktion vor, der den Komplettabbruch des Gebäudes, inklusive Keller vorsieht.
Der Vorsitzende erklärt, dass aus seiner Sicht der Komplettabbruch sowohl aus wirtschaftlicher, als auch aus ökologischer Sicht die falsche Entscheidung ist und begründet diese Einschätzung.
Beschluss:
Der Verbandsgemeinderat entscheidet sich für die Variante 1 und somit den vollständigen Abriss, inkl. Keller des alten Rathauses. Im Rahmen der Verantwortung für zukünftige Generationen sieht der Rat eine mehr als 50 Jahre alte Stahlbetonkonstruktion verbunden mit den dort entstehenden Unterhaltskosten nicht als erhaltenswert an. Es kann nach Meinung des Rates nicht nachhaltig sein, öffentliche Fördergelder für Projekte auszugeben, deren Nachhaltigkeit selbst hoch fragwürdig ist. Die durch den vollständigen Abriss entstehende Fläche lässt dem zukünftigen Rat alle Möglichkeiten der Gestaltung, bzw. auch falls notwendig Erweiterung des Rathauses.
Die Verwaltung wird beauftragt, bis Ende März einen Zeitplan für den Abriss zu erstellen und dem Rat zur Beschlussfassung vorzulegen. Mit dem Abriss soll möglichst noch in 2024 begonnen werden. Zwischenlagermöglichkeiten für Akten in unmittelbarer Umgebung des Rathauses (z.B. Container) sind einzuplanen. Alternativen für die Lagerung von sonstigen Materialien (z.B. Verein südliche Weinstraße, Fundfahrräder…) sind auf das absolut notwendige zu begrenzen und ebenfalls einzuplanen.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: 18
Nein-Stimmen: 2
Enthaltungen: 3
11. Ausweisung eines Wasserschutzgebietes für die Tiefbrunnen im Gebiet Zeiskam zugunsten des Zweckverbands Germersheimer Nordgruppe
Der Zweckverband Wasserversorgung Germersheimer Nordgruppe gewinnt in der Gemarkung Zeiskam zur Sicherstellung der öffentlichen Wasserversorgung Trinkwasser aus den Gewinnungsanlagen Ia und V in Zeiskam. Für diese Wassergewinnungsanlagen ist es erforderlich, Wasserschutzgebiete neu auszuweisen, da die entsprechende Rechtsverordnung zwar unbefristet ist, der unter Schutz gestellte Brunnen II jedoch nicht mehr in Betrieb ist und dafür der Brunnen V gebohrt wurde – so die Ausführungen der zuständigen Behörde, der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd (SGD Süd). Von der Unterschutzstellung sind die Gemarkungen Hochstadt, Essingen, Lustadt und Zeiskam betroffen.
Der konkrete Inhalt und Umfang des auszuweisenden Wasserschutzgebietes ergibt sich aus dem Vorentwurf der Rechtsverordnung mit Lageplan, der den Ratsmitgliedern vorliegt.
Im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange zu der beabsichtigten Ausweisung wird den betroffenen Gemeinden Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 31.12.2023 gegeben. Ursprünglich wurde der 08.08.2023 vorgegeben. Aufgrund der Kurzfristigkeit in den Sommerferien mit Sitzungspause konnte eine Fristverlängerung erwirkt werden.
Zwischenzeitlich fand am 13.11.2023 auch eine Einwohnerversammlung der Ortsgemeinde Hochstadt und Verbandsgemeinde statt, bei der der Punkt „Wasserschutzgebiet“ ein Hauptthema war.
Die Ortsgemeinde Hochstadt hat am 28.11.2023 in öffentlicher Sitzung eine Stellungnahme beschlossen, die den Ratsmitgliedern vorliegt.
Ein Ratsmitglied weist darauf hin, dass die Beurteilung des Zuflussmodells zum Brunnen Zeiskam im Jahr 2020 durchgeführt wurde. Es wird angemerkt, dass die damals zugrunde gelegte Düngemittelverordnung nicht mit der heutigen vergleichbar sei. Dies sollte bei der Ausweisung des Wasserrechts berücksichtigt werden. Dies würde auch der Stellungnahme aus Essingen entsprechen.
Beschluss:
Die Verbandgemeinde schließt sich der Stellungnahmen Hochstadt und Essingen an und unterstützt die darin ausgearbeiteten Kompromissvorschläge.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: 22
Nein-Stimmen: 1
Enthaltungen: 0
12. Zustimmung zur Spendenannahme nach §94 Abs. 3 GemO
| Spender | Zweck | Datum | Betrag |
| Förderverein der Jugendfeuerwehr Hochstadt | FFW, Küche | 12/2023 | 7.480,00 € |
| Förderverein der Feuerwehr Hochstadt | FFW, Spülmaschine | 12/2023 | 3.402,57 € |
| Förderverein der Feuerwehr Hochstadt | FFW, Möbel | 12/2023 | 2.856,00 € |
| Förderverein der Feuerwehr Hochstadt | FFW, Anhänger | 12/2023 | 5.697,72 € |
Beschluss:
Der Verbandsgemeinderat stimmt der Annahme der zweckgebundenen Sachspenden zu.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: 23
Nein-Stimmen: 0
Enthaltungen: 0
13. Bericht über abschließende Beschlüsse der Ausschüsse (Verbandsgemeinde)
Der Vorsitzende verliest die abschließenden Beschlüsse der Ausschüsse.
14. Mitteilungen und Anfragen
B. Nichtöffentlicher Teil
A. Öffentlicher Teil
1. Bekanntgabe der im nichtöffentlichen Teil gefassten Beschlüsse
Der Vorsitzende gibt bekannt, dass im nichtöffentlichen Teil eine Einstellung einer Teilzeitkraft beschlossen wurde.
Die komplette Niederschrift (öffentlicher Teil) ist unter www.offenbach-queich.de(Ratsinformationssystem) nachzulesen.