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Amtsblatt VG Offenbach an der Queich
Ausgabe 51/2024
Amtlicher Teil
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6. Änderung des Bebauungsplanes „Im Kirchacker“ der Ortsgemeinde Hochstadt

hier: Inkrafttreten des Bebauungsplanes gemäß § 10 Abs. 3 BauGB

Planungsanlass für die 6. Änderung des Bebauungsplanes „Im Kirchacker“ war die Erweiterung des Lebensmittelmarktes der Firma EDEKA in der Ortsgemeinde Hochstadt.. Im Rahmen einer umfassenden Modernisierung soll der Lebensmittelvollsortimenter von ca. 800 m² auf ca. 1.250 m² Verkaufsfläche erweitert werden (großflächiger Einzelhandel). Der Geltungsbereich des Änderungsplans ist aus dem der Bekanntmachung beigefügten Lageplan zu entnehmen.

Nach der Anhörung der Träger öffentlicher Belange und der Beteiligung der Öffentlichkeit hat der Gemeinderat den Bebauungsplan in seiner Sitzung am 17.04.2024 gemäß § 10 BauGB als Satzung beschlossen. Die Ausfertigung durch den Ortsbürgermeister erfolgte am 03.07.2024. Die 6. Änderung des Bebauungsplanes „Im Kirchacker“ wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB öffentlich bekannt gemacht und tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft.

Der Bebauungsplan liegt mit der Begründung und den textlichen Festsetzungen während der Öffnungszeit bei der Verbandsgemeindeverwaltung Offenbach a. d. Queich, Konrad-Lerch-Ring 6, Rathaus, Zimmer 111, Fachbereich 3 Bauen, 76877 Offenbach a. d. Queich, zur Einsicht aus. Die Planunterlagen finden Sie auch im Internet unter www.offenbach-queich.de.

Auf die örtlichen Bauvorschriften, die als Festsetzungen in den Bebauungsplan aufgenommen wurden, wird gemäß § 88 Abs. 6 LBauO hingewiesen.

Des Weiteren wird auf die Vorschriften über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche gemäß § 44 BauGB sowie über die Frist für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, von Mängeln der Abwägung bzw. Behebung von Fehlern gemäß § 215 BauGB hingewiesen.

Es erfolgt der Hinweis, dass mit der Neufassung des Baugesetzbuchs durch Bekanntmachung vom 3. November 2017 ein Antrag nach § 47 VwGO zulässig ist, auch wenn mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden.

Außerdem wird auf die Bestimmungen des § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz hingewiesen, wonach Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften (§ 22 Abs. 1 GemO, Ausschließungsgründe, § 34 GemO, Einberufung und Tagesordnung des Gemeinderates) zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten, wenn die Rechtsverletzung nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung in 76877 Offenbach a. d. Queich geltend gemacht worden ist.

Offenbach a. d. Queich, den 19.12.2024
gez. Axel Wassyl, Bürgermeister