Der Ortsgemeinderat Essingen hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBI. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15.06.2015 (GVBI. S. 90), BS 2020-1, der §§ 42 Abs. 2 und 47 des Landesstraßengesetzes (LStrG) in der Fassung vom 01.08.1977 (GVBI. S. 273), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 20.03.2013 (GVBI. S. 35), BS 91-1, und der §§ 2 und 7 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 20.06.1995 (GVBI. S. 175), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15.02.2011 (GVBI. S. 25), BS 610-10, die folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
(1) Diese Satzung gilt für alle Gemeindestraßen einschließlich Wege und Plätze sowie für Ortsdurchfahrten im Zuge der Landes- und Kreisstraßen im Gebiet der Ortsgemeinde Essingen.
(2) Straßen im Sinne dieser Satzung sind die dem öffentlichen Verkehr gewidmeten
Straßen, Wege und Plätze.
| (3) Zu den Straßen im Sinne des. Abs. 1 gehören | |
| 1. | Der Straßenkörper, das sind insbesondere Straßengrund, Straßenunterbau, Straßendecke, Geh- und Radwege, Parkplätze, Brücken, Tunnel, Durchlässe, Dämme, Gräben, Entwässerungsanlagen, Böschungen, Stützmauern, Lärmschutzanlagen, Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen, |
| 2. | die Geh- und Radwege mit eigenem Straßenkörper, die im Zusammenhang mit einer öffentlichen Straße im Wesentlichen mit ihr gleichlaufen, |
| 3. | der Luftraum über dem Straßenkörper, |
| 4. | Der Bewuchs und das Zubehör, das sind Verkehrszeichen, Verkehrseinrichtungen und Verkehrsanlagen aller Art, die der Sicherheit oder Leichtigkeit des Straßenverkehrs oder dem Schutz der Anlieger dienen (§ 1 Abs. 3 LStrG). |
(1) Für den Gebrauch der öffentlichen Straßen ist keine Sondernutzungserlaubnis erforderlich, wenn und soweit die Straße zu dem Verkehr benutzt wird, dem sie im Rahmen der Widmung und der verkehrsrechtlichen Vorschriften zu dienen bestimmt ist (Gemeingebrauch).
(2) Die Benutzung der Straße über den Gemeingebrauch hinaus bedarf innerhalb der geschlossenen Ortslage keiner Erlaubnis, soweit sie für Zwecke des Grundstücks erforderlich ist und den Gemeingebrauch nicht dauernd ausschließt oder erheblich beeinträchtigt oder in den Straßenkörper eingreift (Straßenanliegergebrauch). Hierzu zählen insbesondere
| • | bauaufsichtlich genehmigte Bauteile z.B. Gebäudesockel, Gesimse, Fensterbänke, Balkone, Erker, Vordächer, Kellerlichtschächte, |
| • | bauaufsichtlich genehmigte Eingangsstufen, die nicht mehr als 5 v.H. der Gehwegbreite einnehmen und höchstens 30 cm in den Gehweg hineinragen, |
| • | die Ausschmückung von Straßen- und Häuserfronten im unmittelbaren zeitlichen und inhaltlichen Zusammenhang mit Feiern, Festen, Umzügen, Prozessionen und ähnlichen Veranstaltungen, die der Pflege des Brauchtums und religiösen Zwecken dienen, |
| • | die Lagerung von Brennstoffen, Baumaterialien sowie Umzugsgut am Tage der Lieferung bzw. Abholung auf Gehwegen, Parkstreifen und Parkbuchten, |
| • | das Abstellen von Abfallbehältern auf Gehwegen am Tag der Abfuhr sowie einen Tag davor, |
| • | Verschönerungsmaßnahmen an der Hauswand (z.B. Blumenkübel, Fassadenbegrünung), die nicht mehr als 0,30 m in den Straßenraum hineinragen, sofern die Verkehrsteilnehmer hierdurch nicht gefährdet oder in ihrer Mobilität beeinträchtigt werden. |
(3) Bei Nutzung auf baulich abgegrenzten Wegen muss eine Verkehrsfläche von mindestens 1,50 m freigehalten und ein Abstand von der Fahrbahnkante von 0,50 m eingehalten werden. Im Lichtraumprofil der Fahrbahn (0,50 m neben dem Straßenrand und 4,50 m über der Fahrbahn) ist eine Nutzung unzulässig.
(1) Keiner Erlaubnis bedürfen
| 1. | je eine Werbeanlage an der Stätte der Leistung, die nicht mehr als 0,30 m in den Gehweg hineinragt, sowie Sonnenschutzdächer und Markisen über baulich abgegrenzten Gehwegen ab 2,25 m Höhe und in einem Abstand von mindestens 0,50 m vom Hochbord/Bordsteinkante, |
| 2. | je eine Werbeanlage sowie Verkaufseinrichtungen und Warenauslagen, die tage- oder stundenweise an der Stätte der Leistung ohne feste Verbindung mit einer baulichen Anlage oder dem Boden angebracht oder aufgestellt werden und nicht mehr als 0,50 m in den Straßenraum hineinragen, |
| 3. | Werbeablagen, Hinweisschilder, Hinweiszeichen und Warenautomaten, die an einer an der Straße angrenzenden baulichen Anlage angebraucht sind. Dies gilt jedoch nur, wenn diese Einrichtung höchstens 0,30 m in den Gehweg hineinragen und für die Fußgänger eine Durchgangsbreite von mindestens 1,50 m zur Verfügung steht. |
| 4. | Werbeanlagen über Gehwegen für zeitlich begrenzte Veranstaltungen (z.B. Aus- und Schlussverkäufe, Oster- und Weihnachtsverkäufe) an der Stätte der Leistung, sofern sie mindestens 2,25 m über dem Gehweg angebracht sind. |
| 5. | das Verteilen von Flugblättern und Informationsbroschüren ohne Benutzung fester Einrichtungen (z.B. Tische) und das Umherziehen mit Informationstafeln zu religiösen, politischen und gemeinnützigen Zielen, |
| 6. | das behördlich genehmigte Sammeln von Geld- und Sachspenden (Straßensammlungen) sowie der Verkauf von Losen für behördlich genehmigte Lotterien, |
| 7. | Veranstaltungen von Straßenmusik ohne Einsatz von Verstärkern und ohne Verkauf von Tonträgern, |
| 8. | Veranstaltungen der Ortsgemeinde und ihrer Eigenbetriebe, |
| 9. | Veranstaltungen der Kirchen, Kirchengemeinden und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts anlässlich kirchlicher Feste, |
| 10. | Fahrradständer ohne Werbung mit bis zu 5 Einstellplätzen, |
| 11. | Stromschaltstationen, Fernmeldeeinrichtungen, Feuermelder, Postbriefkästen, Fahrgastwartehallen, Fahrkartenautomaten u.a. |
(2) Nach Abs. 1 erlaubnisfreie Sondernutzungen können eingeschränkt oder untersagt werden, wenn Belange des Straßenbaus, der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs, der Barrierefreiheit oder die Umsetzungen eines städtebaulichen Konzeptes dies erfordern. § 2 Abs. 3 gilt entsprechend. Für Sondernutzungen nach Abs. 1 Ziffern 8 – 11 besteht eine Anzeigepflicht
(1) Die Benutzung der Straßen über den Gemeingebrauch hinaus bedarf, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, als Sondernutzungen der Erlaubnis der Gemeinde.
(2) Gemeingebrauch liegt nicht vor, wenn der Gemeingebrauch anderer ausgeschlossen oder mehr als unvermeidbar beschränkt oder die Straße nicht vorwiegend zum Verkehr, sondern zu anderen Zwecken benutzt wird (§ 34 Abs. 3 LStrG).
(3) Sondernutzungen dürfen erst dann ausgeübt werden, wenn dafür die Erlaubnis sowie andere erforderliche Erlaubnisse oder Genehmigungen erteilt worden sind. Der Erlaubnis bedarf auch die Erweiterung oder Änderung der Sondernutzungen.
(4) § 2 Absatz 3 gilt entsprechend.
(5) Die Erlaubnis für Sondernutzungen an Ortsdurchfahrten von Landes und Kreisstraßen bedarf der Zustimmung der Straßenbaubehörde, soweit nicht die Gemeinde Träger der Straßenbaulast ist (§ 42 Abs. 1 LStrG).
(6) Ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis besteht insbesondere dann nicht, wenn die Verkehrsverhältnisse eine Sondernutzung nicht zulassen.
(7) Die Einräumung von Rechten zur Benutzung des Eigentums der Straßen außerhalb des räumlichen Widmungsumfangs richtet sich nach bürgerlichem Recht, wenn sich der Gemeingebrauch nicht beeinträchtigt. Eine vorübergehende Beeinträchtigung für Zwecke der öffentlichen Versorgung oder der Entsorgung bleibt außer Betracht.
(1) Werbeanlagen bedürfen der Erlaubnis der Gemeinde. Werbeanlagen im Sinne dieser Satzung sind
| 1. | gemäß Absatz 2 zugelassen Werbeflächen (Plakattafeln), |
| 2. | zu Werbezwecken abgestellten Kfz-Anhänger, |
| 3. | zu Werbezwecken abgestellte Kraftfahrzeuge mit aufgebrachten Werbeanschlägen oder –aufbauten, |
| 4. | Werbeanlagen mit wechselndem Licht, Bildprojektionen, großflächige Werbeflächen über 4 m (Großflächenwerbung), |
| 5. | Planen mit Werbeaufdrucken an Baugerüsten im Luftraum über dem Straßenkörper, |
| 6. | sonstige flächige oder räumliche Einrichtungen zur öffentlichen Wahrnehmung von kommerziellen Werbebotschaften. |
(2) Im Gemeindegebiet werden 4 Plakattafeln der Größe DIN A1/DIN A0 zugelassen; für örtliche Vereine 8 Plakattafeln.
Zum Nachweis der Erlaubnis müssen die Plakate mit den von der Erlaubnisbehörde ausgegebenen Plaketten versehen sein. Mit der Erlaubnis wird eine Planskizze ausgegeben mit Bereichen, in welchen das Plakatieren verboten ist.
(3) Die Verkehrssicherheit gefährdende Werbeanlagen sind unzulässig. Bei der Erlaubniserteilung von Werbeanlagen gemäß Absatz 1 Ziffer 2 und 3 sind insbesondere die Beeinträchtigung des Parkraums sowie die Bewegungsmöglichkeiten von Menschen mit Behinderungen sowie weiteren in der Mobilität eingeschränkten Verkehrsteilnehmern zu berücksichtigen.
Wahlsichtwerbung bedarf der Erlaubnis der Gemeinde. Wahlsichtwerbung ist in einem Zeitraum von sechs Wochen unmittelbar vor dem Wahltag unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
| 1. | Werbeflächen können nur von Parteien beansprucht werden, die zu der anstehenden Wahl eigene Wahlvorschläge eingereicht haben. Eine erteilte Erlaubnis wird widerrufen, sobald eine Partei ihre Wahlvorschläge zurückgezogen hat. |
| 2. | Ansatz 1 gilt entsprechend für nicht unter das Parteiengesetz fallende politische Vereinigungen. |
(1) Die Sondernutzungserlaubnis wird nur auf Antrag erteilt. Dieser ist schriftlich spätestens drei Wochen vor der beabsichtigten Ausübung der Sondernutzungen mit Angaben über Ort, Art, Umfang und Dauer der Sondernutzung bei der Gemeinde zu stellen. In vom Antragsteller zu begründeten Ausnahmefällen kann diese Frist verkürzt werden. Die Gemeinde ist berechtigt, Erläuterungen durch Zeichnung, textliche Beschreibung oder in sonst geeigneter Weise zu verlangen.
(2) Ist mit der Sondernutzung eine Behinderung oder Gefährdung des Verkehrs oder eine Beschädigung der Straße oder die Gefahr einer solchen Beschädigung verbunden, so muss der Antrag Angaben darüber enthalten, in welcher Weise den Erfordernissen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs sowie des Schutzes und der Wiederherstellung der Straße Rechnung getragen wird. Ist mit der Sondernutzung eine über das übliche Maß hinausgehende Verschmutzung der Straße verbunden, so muss der Antrag Angaben darüber enthalten, in welcher Weise die Beseitigung der Verunreinigung durch den Erlaubnisnehmer gewährleistet wird.
(1) Die Erlaubnis wird auf Zeit oder auf Widerruf erteilt. Sie kann versagt, widerrufen oder unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden, wenn dies für die Sicherheit und Ordnung des Verkehrs, die barrierefreie Benutzung oder zum Schutz der Straße erforderlich ist. In dem von einem städtebaulichen Konzept umfassten Bereich kann die Erlaubnis auch versagt werden, wenn durch die Gestaltung der beantragten Sondernutzung das Stadtbild beeinträchtigt wird.
(2) Der Erlaubnisnehmer ist verpflichtet, die mit der Sondernutzung verbundenen Anlagen nach den bestehenden gesetzlichen Vorschriften und anerkannten Regeln der Technik zu errichten und zu unterhalten. Er hat sein Verhalten und den Zustand seiner Anlagen so einzurichten, dass niemand gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen vermeidbar behindert oder belästigt wird.
(3) Der Erlaubnisnehmer hat darauf zu achten, dass ein ungehinderter Zugang zu allen in die Straßendecke eingebauten Einrichtungen möglich ist. Wasserrinnen und Kanalschächte sind freizuhalten. Soweit zum Aufstellen, Anbringen und Entfernen von Gegenständen ein Aufgraben des Straßenkörpers erforderlich ist, muss die Arbeit so vorgenommen werden, dass jeder nachhaltige Schaden am Straßenkörper und an den Anlagen vermieden wird. Die Gemeinde ist mindestens fünf Tage vor Beginn der Arbeiten schriftlich zu benachrichtigen.
(4) Wenn die Erlaubnis befristet erteilt wird, hat der Erlaubnisnehmer spätestens bis zum Ablauf des letzten Tages der Erlaubnis die Anlage zu entfernen, über das übliche Maß hinausgehende, als Folge der Sondernutzung eingetretene Verunreinigung der Straße zu beseitigen und den Straßenteil in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Im Falle der Einziehung der Straße oder des Widerrufes der Erlaubnis wird dem Erlaubnisnehmer zu diesem Zweck eine angemessene Frist gesetzt. Der Erlaubnisnehmer hat gegen die Gemeinde keinen Ersatzanspruch bei Widerruf der Erlaubnis oder bei Sperrung, Änderung oder Einziehung der Straße.
(5) Der Widerruf einer Sondernutzungserlaubnis kann insbesondere ausgesprochen werden, wenn
| 1. | nachträglich die Voraussetzungen für die Erteilung fortfallen oder Versagungsgründe entstehen, |
| 2. | der Erlaubnisnehmer die ihm gestellten Bedingungen und Auflagen nicht erfüllt, beispielsweise Vorschüsse oder Sicherheiten nicht leistet, |
| 3. | der Erlaubnisnehmer die festgesetzte Gebühr nicht entrichtet oder |
| 4. | eine auf Dauer erteilte Erlaubnis länger als vier Wochen nicht genutzt wird. |
(1) Für erlaubnisbedürftige Sondernutzungen werden Gebühren (Sondernutzungsgebühren) nach Maßgabe der beigefügten Gebührentabelle erhoben. Diese ist Bestandteil dieser Satzung.
(2) Das Recht, für die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis Verwaltungsgebühren zu erheben, bleibt unberührt.
(3) Neben den Verwaltungs- und Sondernutzungsgebühren hat der Antragssteller bzw. der Erlaubnisnehmer die Kosten zu tragen, die der Gemeinde im Erlaubnisverfahren durch Ortsbesichtigung, Gutachten und dergl. entstehen (Auslagen). Die Auslagen sind auch dann geschuldet, wenn die Sondernutzung gebührenfrei ist.
(1) Gebührenschuldner
| a) | der Antragsteller, |
| b) | der Erlaubnisnehmer, |
| c) | wer die Sondernutzung mit oder ohne Erlaubnis ausübt oder in seinem Interesse ausüben lässt. |
(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
(1) Die Gebührenpflicht entsteht
| 1. | mit der Erteilung der Sondernutzungserlaubnis; |
| 2. | bei unbefugter Sondernutzung mit dem Beginn der Sondernutzung. |
(2) Die Gebühren werden mit Bekanntgabe des Gebührenbescheides an den Gebührenschuldner fällig. Bei wiederkehrenden jährlichen Gebühren werden die folgenden Gebühren zum Ende des ersten Vierteljahres des jeweiligen Rechnungsjahres fällig.
(3) Die Gebührenpflicht erstreckt sich auf den Zeitraum bis zur schriftlichen Anzeige der Beendigung der Sondernutzung oder bis zum Zeitpunkt der Kenntnisnahme der Gemeinde von der Beendigung der Sondernutzung.
(1) Bei einer Sondernutzung durch Behörden zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben, bei überwiegendem öffentlichen Interesse, zur Sicherstellung der Brauchtumspflege sowie zur Gewährleistung einer barrierefreien Mobilität kann auf die Erhebung von Gebühren auf schriftlichen Antrag ganz oder teilweise verzichtet werden.
(2) Wird eine Sondernutzung nicht ausgeübt oder vorzeitig aufgegeben, so besteht kein Anspruch auf Erstattung entrichteter Gebühren. Im Voraus entrichtete Gebühren werden anteilmäßig erstattet, wenn die Gemeinde eine Sondernutzungserlaubnis aus Gründen widerruft, die nicht vom Gebührenschuldner zu vertreten sind.
(1) Diese Satzung tritt am Ersten des auf die Bekanntmachung folgenden Monats in Kraft.