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Amtsblatt VG Offenbach an der Queich
Ausgabe 8/2025
Amtlicher Teil
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Bekanntmachung

Bebauungsplan „Hornbachstraße 19“ in der Ortsgemeinde Bornheim

hier: Inkrafttreten des Bebauungsplanes gemäß § 10 Abs. 3 BauGB

Planungsanlass für die Aufstellung des Bebauungsplanes „Hornbachstraße 19“ war die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Ausweisung von Wohn- und Gewerbeflächen auf dem Gelände des Sport- und Freizeitcenters in Bornheim.

Nach der Anhörung der Träger öffentlicher Belange und der Beteiligung der Öffentlichkeit hat der Gemeinderat den Bebauungsplan in seiner Sitzung am 18.12.2024 gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen. Die Ausfertigung durch die Ortsbürgermeisterin erfolgte am 10.02.2025. Der Bebauungsplan wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB öffentlich bekannt gemacht und tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft.

Die Aufstellung dieses vorhabenbezogenen Bebauungsplans (§ 12 BauGB) wurde im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a BauGB (Bebauungsplan der Innenentwicklung) durchgeführt. Von der Durchführung einer Umweltprüfung im Sinne des § 2 Abs. 4 BauGB und der Erstellung eines Umweltberichtes nach § 2 a BauGB wurde daher abgesehen.

Der Bebauungsplan liegt mit der Begründung und den textlichen Festsetzungen während den Öffnungszeiten bei der Verbandsgemeindeverwaltung Offenbach a. d. Queich, Konrad-Lerch-Ring 6, Rathaus Zimmer 111, Fachbereich 3 Bauen, 76877 Offenbach a. d. Queich, zur Einsicht aus. Die Planunterlagen finden Sie auch im Internet unter https://www.offenbach-queich.de/rathaus/ortsrecht/bebauungsplaene/bornheim/.

Auf die örtlichen Bauvorschriften, die als Festsetzungen in den Bebauungsplan aufgenommen wurden, wird gemäß § 88 Abs. 6 LBauO hingewiesen.

Des Weiteren wird auf die Vorschriften über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche gemäß § 44 BauGB sowie über die Frist für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, von Mängeln der Abwägung bzw. Behebung von Fehlern gemäß § 215 BauGB hingewiesen.

Es erfolgt der Hinweis, dass mit der Neufassung des Baugesetzbuchs durch Bekanntmachung vom 3. November 2017 ein Antrag nach § 47 VwGO zulässig ist, auch wenn mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden.

Außerdem wird auf die Bestimmungen des § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz hingewiesen, wonach Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften (§ 22 Abs. 1 GemO, Ausschließungsgründe, § 34 GemO, Einberufung und Tagesordnung des Gemeinderates) zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten, wenn die Rechtsverletzung nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung in 76877 Offenbach a. d. Queich geltend gemacht worden ist.

Offenbach a. d. Queich, den 20.02.2025
In Vertretung
Pia Werling
Beigeordnete

Skizze: Bebauungsplan „Hornbachstraße 19“: