Der Gemeinderat Bornheim hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), sowie des § 47 Abs. 4 der Landesbauordnung (LBauO) vom 24. November 1998 (GVBl. S. 365) in den derzeit gültigen Fassungen, folgende Satzung beschlossen.
Im Hinblick darauf, dass die Herstellung öffentlicher Parkeinrichtungen je nach Lage im Gemeindegebiet Kosten in unterschiedlicher Höhe erfordert, werden folgende Gebiete festgesetzt:
Gebiet I | - Ortsbereich Bornheim |
Gebiet II | - Industrie- Gewerbe- und Sondergebiet und sonstige Baugebiete/Gebiete, die nicht überwiegend dem Wohnen dienen |
Die Höhe des Geldbetrages je Stellplatz oder Garage nach § 47 Abs. 4 LBauO wird für die einzelnen Gebiete wie folgt festgesetzt:
Gebiet I: | auf 5.200,00 € |
Gebiet II: | auf 3.600,00 € |
Diese Satzung tritt am Tage ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 27.08.2001 außer Kraft.
Bornheim, den 06.02.2019
gez. Dr. Karl Keilen, Ortsbürgermeister
Hinweis gemäß § 24 Abs. 6 GemO:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an als gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht wenn
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind
oder
2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung/Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Offenbach, den 20.02.2019
gez. Axel Wassyl, Bürgermeister