Inhaltsverzeichnis
| 1. | Allgemeine Vorschriften | |
| § 1 | Geltungsbereich |
| § 2 | Friedhofszweck/Bestattungsanspruch |
| § 3 | Schließung und Aufhebung |
| 2. | Ordnungsvorschriften | |
| § 4 | Öffnungszeiten |
| § 5 | Verhalten auf dem Friedhof |
| § 6 | Ausführungen gewerblicher Arbeiten |
| 3. | Allgemeine Bestattungsvorschriften | |
| § 7 | Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit |
| § 8 | Särge |
| § 9 | Grabherstellung |
| § 10 | Ruhezeit |
| § 11 | Umbettungen |
| 4. | Grabstätten | |
| § 12 | Allgemeines, Arten der Grabstätten |
| § 13 | Reihengrabstätten |
| § 14 | Wahlgrabstätten |
| § 14a | Urnenwahlgrabstätten |
| § 15 | Ehrengrabstätten |
| 5. | Gestaltung der Grabstätten | |
| § 16 | Wahlmöglichkeit |
| § 17 | Allgemeine Gestaltungsvorschriften |
| § 18 | Besondere Gestaltungsvorschriften |
| § 19 | Errichten und Ändern von Grabmalen |
| § 20 | Standsicherheit der Grabmale |
| § 20a | Verbot von Grabmalen aus Kinderarbeit |
| § 21 | Verkehrssicherungspflicht für Grabmale |
| § 22 | Entfernen von Grabmalen |
| 6. | Herrichten und Pflege von Grabstätten | |
| § 23 | Herrichten und Instandhalten von Grabstätten |
| § 24 | Vernachlässigte Grabstätten |
| 7. | Leichenhalle | |
| § 25 | Benutzen der Leichenhalle |
| 8. | Schlussvorschriften | |
| § 26 | Alte Rechte |
| § 27 | Haftung |
| § 28 | Ordnungswidrigkeiten |
| § 29 | Gebühren |
| § 30 | Inkrafttreten |
Der Gemeinderat von Offenbach an der Queich hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) der §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) sowie der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
Diese Satzung gilt für den im Gebiet der Ortsgemeinde Offenbach a. d. Queich gelegenen und von ihr verwalteten Friedhof.
(1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (öffentliche Einrichtung) der Ortsgemeinde Offenbach a. d. Queich.
(2) Er dient der Bestattung derjenigen Personen, die
| a) | zum Zeitpunkt ihres Todes Einwohner der Ortsgemeinde waren, |
| b) | ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben |
| c) | Tot- oder Fehlgeburten nach § 8 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 3 Bestattungsgesetz soweit diese in der Gemeinde geboren wurden bzw. wenn ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist oder |
| d) | ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Bestattungsgesetz zu bestatten sind. |
(3) Auf einem Friedhof soll ferner bestattet werden, wer früher in Offenbach gewohnt hat und seine Wohnung hier nur wegen der Aufnahme in eine auswärtige Altenpflege – oder ähnliche Einrichtung oder wegen Verlegung des Wohnsitzes zu auswärts wohnenden Angehörigen zur Vermeidung der Aufnahme in einer der genannten Einrichtungen aufgegeben hat.
(4) Die Bestattung anderer Personen kann auf Antrag vom Friedhofsträger zugelassen werden.
(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) - vgl. § 7 BestG.
(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte (Wahl- bzw. Urnenwahlgrabstätte) zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist
(3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen- oder Urnengrabstätten, soweit dies bei biologisch abbaubaren Urnen möglich ist,-Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahlgrabstätten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Ortsgemeinde in andere Grabstätten umgebettet.
(4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekannt gemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist.
(5) Umbettungstermine werden spätestens einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig werden sie bei Wahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihen- oder Urnengrabstätten - soweit möglich - einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt.
(6) Ersatzgrabstätten werden von der Ortsgemeinde auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.
(1) Die Öffnungszeiten werden an den Eingängen durch Aushang bekanntgegeben. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener und unter deren Verantwortung betreten.
(3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,
| a) | die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle (Behindertenfahrräder oder ähnliche Hilfsmittel) sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind ausgenommen, | |
| b) | Waren und Leistungen aller Art, sowie gewerbliche Dienste anzubieten und hierfür zu werben, | |
| c) | an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen, | |
| d) | Druckschriften zu verteilen, | |
| e) | den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen, | |
| f) | Grababraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen oder abzulegen. Es ist verboten Abfälle auf dem Friedhofsgelände zu verbringen. | |
| g) | Tiere ausgenommen Blindenhunde - mitzubringen, | |
| h) | zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. | |
| i) | Gewerbsmäßig oder andere als eigene Grabstätten zu fotografieren oder zu filmen, es sei denn, | |
| i. | ein entsprechender Auftrag eines Nutzungsberechtigten liegt vor oder |
| ii. | der Friedhofsträger hat zugestimmt. Für das Verwaltungsverfahren gilt § 6 Abs. 1 Satz 2 und entsprechend. |
(4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof, vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen, der vorherigen Zulassung/Zustimmung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach§ 42a Abs. 2 Satz 1 VwVfG vier Wochen beträgt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27.10.2009 (GVBl S. 355), in der jeweils geltenden Fassung, abgewickelt werden.
(1) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind.
(2) Die Zulassung kann entzogen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen und die Gewerbetreibenden trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofsatzung verstoßen.
(3) Sofern seitens der Friedhofsverwaltung innerhalb von 4 Wochen nach Anzeige keine Bedenken angemeldet werden, können die Arbeiten ausgeführt werden.
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Für die Beisetzung von Aschen gilt § 14a Abs. 3.
(2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(3) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest.
(4) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gem. § 9 BestG) in einer Urnengrabstätte beigesetzt.
(5) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, einen Elternteil mit seinem nicht über ein Jahr alten Kind in einem Sarg zu bestatten
(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge und Urnen, die in der Erde beigesetzt werden dürfen nicht schwer verrottbar sein, soweit nichts Anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist. Eine Bestattung im Leichentuch kann im Einzelfall aus religiösen Gründen von der Genehmigungsbehörde gestattet werden, wenn nachgewiesen ist, dass keine gesundheitlichen oder hygienischen Bedenken bestehen. Die Überführung zum Bestattungsplatz hat in einem Sarg zu erfolgen. § 13 BestG bleibt unberührt.
(1) Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 1,00 m bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. Bei Tiefgräbern (§ 14) beträgt die Tiefe bis zur Grabsohle 2,50 m.
(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.
Die Ruhezeit für Leichen beträgt 25 Jahre. Die Ruhezeit für Aschen beträgt 20 Jahre.
(1) Die Ruhe der Toten darf nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Ortsgemeinde im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/ Urnengrabstätte sind innerhalb der Ortsgemeinde nicht zulässig. § 3 Abs. 2 und 3 bleibt unberührt.
(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden.
(4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten / Urnenreihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Ortsgemeinde ist bei dringendem öffentlichem Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.
(5) Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie kann sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmers bedienen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.
(7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.
(1) Die Grabstätten werden unterschieden in
| a) | Reihengrabstätten für Erd- und Urnenbestattungen |
| b) | Wahlgrabstätten für Erd- und für Urnenbestattungen |
| c) | Ehrengrabstätten |
(2) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Ortsgemeinde Offenbach als Friedhofseigentümer. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anders ergibt gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.
(3) Die Gräber haben folgende Maße:
| a) | Reihengrabstätten | |
| aa) | für Kinder bis zu 5 Jahren: Länge 1,20 m Breite 0,60 m |
| ab) | für Personen über 5 Jahre: Länge 2,20 m Breite 0,90 m |
| b) | Wahlgrabstätten | |
| ba) | Einzelgrabstätten: Neuer Teil: Länge 2,20 m, Breite 0,90 m, Alter Teil: Länge 2,00 m, Breite 0,90 |
| bb) | Doppelgrabstätten: Neuer Teil: Länge 2,20 m, Breite 1,80 m, Alter Teil: Länge 2,00 m, Breite 1,80 |
| bc) | Urnengrabstätten Länge 1,20 m, Breite 0,90 m |
| bd) | Rasengrabstätten als Sargbestattung: Länge 2,20 m, Breite 0,90 m |
| be) | Rasengrabstätte als Urnenbestattung: Länge 0,50 m, Breite 0,50 m |
| bf) | Urnenwand/Urnenstele: die Größe ist nach den tatsächlichen Begebenheiten bestimmt. |
| bg) | Baumbestattung als Urnenbestattung: Länge 0,50 m, Breit 0,50 m |
Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen oder Urnenbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall nur für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte ist nicht möglich)
(2) Es werden eingerichtet:
| a) | Einzelgrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (Kindergrabstätten) |
| b) | Einzelgrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr. |
(3) In jeder Reihengrabstätte darf außer in den Fällen des § 7 Abs. 5 nur eine Leiche bestattet werden.
(4) Das Abräumen von Einzelgrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird drei Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Gradfeld bekanntgemacht.
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(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Sarg- und Urnenbestattungen, an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr, ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren bei einer Sargbestattung bzw. 20 Jahren bei einer Urnenbestattung (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Nutzungsberechtigten bestimmt wird. Rasengrabstätten für die Sargbestattung werden der Reihe nach belegt und im Todesfall nur für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt.
(2) Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthält, ausgestellt.
Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes, mit Ausnahme der Urnenwand, der Rasengrabstätten und der Baumgrabstätten. Die Übertragung des Nutzungsrechts an Dritte ist ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung unzulässig.
(3) Wahlgrabstätten werden als Einzel- oder Doppelgrabstätten und als Tiefengräber vergeben.
Rasengrabstätten für die Sargbestattung werden als Einzelgrabstätten und als Tiefengräber vergeben.
(4) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist.
(5) Das Nutzungsrecht kann für die gesamte Wahlgrabstätte wieder verliehen werden und zwar in 5- Jahresschritten, maximal für die Dauer von 25 Jahren für Sarggräber bzw. 20 Jahren für Urnengräber. Die Wiederverleihung erfolgt nach Antrag nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechts und die zu zahlenden Gebühren. Wiederverleihung erfolgt nur nach vorheriger Zustimmung des Friedhofsamtes.
(6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:
| a) | auf den überlebenden Ehegatten, |
| b) | auf die Kinder, |
| c) | auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter bzw. Mütter, |
| d) | auf die Eltern, |
| e) | auf die Geschwister |
| f) | auf sonstige Erben. |
Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt.
(7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung des Friedhofsträgers das Nutzungsrecht auf eine andere Person mit deren Zustimmung übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.
(8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.
(9) In Wahlgräbern können beigesetzt werden:
| a) | in Einzelgräber zwei Leichen und drei Aschen |
| b) | in Doppelgräbern vier Leichen und sechs Aschen |
(10) Die Beisetzung einer zweiten Leiche in einem Einzelwahlgrab und die Beisetzung einer dritten, bzw. vierten. Leiche in einem Doppelwahlgrab ist nur mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung möglich, wenn zuvor eine Tieferlegung erfolgte.
(11) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. Eine Erstattung bereits gezahlter Gebühren erfolgt anteilig entsprechend der abgelaufenen Nutzungszeit nur für die unbelegten Grabstätten. Die Nutzungszeit ist auf volle Jahre abzurunden.
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden
| 1. | in Urnenwahlgrabstätten | |
| a. | in reinen Urnenwahlgräbern |
| b. | in Urnenwahlgräbern in der besonders dafür vorgesehenen Urnenwand bzw. Urnenstelen |
| c. | in Urnenwahlgräbern als Baumbestattung |
| d. | in Urnenwahlgräbern im Rasengrabfeld |
(2) Urnenwahlgrabstätten sind
| a) | Aschenstätten für die Erdbestattung, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall auf die Dauer der Ruhezeit (20 Jahre) zur Beisetzung abgegeben werden. In dieser Urnenwahlgrabstätte können bis zu vier Urnen beigesetzt werden. |
| b) | Aschenstätten in der Urnenwand, auf Antrag wird ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Es dürfen bis zu zwei Urnen beigesetzt werden. |
| c) | Aschenstätten in der Urnenstele, auf Antrag wird ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Es dürfen bis zu zwei Urnen (mit Überurnen) bzw. drei Urnen (ohne Überurnen) beigesetzt werden. |
| d) | Aschenstätten als Baumbestattung, auf Antrag wird ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Es dürfen bis zu zwei Urnen beigesetzt werden. Die Urnen müssen aus biologisch abbaubarem Material bestehen und dürfen keine Metalle sowie organische Schadstoffe enthalten |
| e) | Aschenstätten im Rasengrabfeld, auf Antrag wird ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Es dürfen bis zu zwei Urnen beigesetzt werden. Die Urnen müssen aus biologisch abbaubarem Material bestehen und dürfen keine Metalle sowie organische Schadstoffe enthalten |
(3) Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung ist eine Todesbescheinigung, eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen.
(4) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anders ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten
(5) Nach Ablauf des Nutzungsrechts werden die Aschenbehälter der Urnenwand geöffnet und der Inhalt in würdiger Weise auf dem Friedhof beigesetzt. Aschenbehälter von Wert und dauerhafter Ausführung werden wie Grabmale behandelt. Aschenreste werden in keinem Fall den Angehörigen ausgehändigt.
(6) Die Urnen aus Erdbestattungen bleiben nach Ablauf des Nutzungsrechts im Eigentum der Gemeinde.
Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger.
(1) Auf dem Friedhof werden Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften (§ 17) und Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften (§ 18) eingerichtet.
Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften sind die Urnenwandanlage, die Rasengräber, die Baumbestattungen und die Ehrengrabstätten,
(2) Die einzelnen Grabfelder sind in einem Belegungsplan festgelegt.
(3) Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit allgemeinen oder mit besonderen Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für eine Grabstätte mit besonderen Gestaltungsvorschriften, so besteht die Verpflichtung, die Gestaltungsvorschriften dieser Friedhofssatzung einzuhalten. Eine entsprechende schriftliche Erklärung ist durch den Antragsteller zu unterzeichnen.
(4) Wird von dieser Wahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, wird eine Grabstätte im Friedhofsteil mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften zugeteilt.
Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen auf Grabfeldern ohne besondere Gestaltungsvorschriften unterliegen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung keinen besonderen Anforderungen.
Die übrigen Regelungen gelten jedoch uneingeschränkt.
(1) Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen dürfen eine Höhe von 1,20 m nicht überschreiten. Die Höhe der Grabmale wird von der Unterkante des Sockels aus gemessen. Abweichungen bedürfen der Genehmigung.
(2) Grabeinfassungen sind bis zu einer Höhe von 0,20 m zulässig. Die Grabmale müssen aus wetterbeständigem Werkstoff - Stein, Holz oder Metall - hergestellt, nach den Erfordernissen der jeweiligen Umgebung gestaltet und handwerksgerecht, schlicht und dem Werkstoff entsprechend verarbeitet sein.
(3) Es können errichtet werden:
| a) | stehende Grabmale, |
| b) | liegende oder flach geneigte Grabmale, auch in Verbindung mit stehenden Grabmalen. |
(4) Die Inschrift ist für die Wirkung von Grabstätten von besonderer Bedeutung; sie muss daher auf der Fläche gut verteilt, aus einfachen, klaren Schriftzeichen zusammengesetzt und inhaltlich der Würde des Ortes entsprechen. Firmenzeichen dürfen nur in unauffälliger Weise, an den Grabmalen angebracht werden.
(1) Urnenwand
(2) Urnenstele
(3) Baumbestattung
(4) Rasengrabstätten
(5) Ehrengrabstätten
Die Gestaltungsvorschriften werden im Einzelfall vom Friedhofsträger festgelegt.
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten die Grabzuweisung vorzulegen, bei Wahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen. Die Friedhofsverwaltung ist mindestens zwei Tage vor der beabsichtigten Lieferung hierüber in Kenntnis zu setzen.
(2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.
(3) Für die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Erteilung der Zustimmung errichtet bzw. geändert worden ist.
(1) Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach der Technischen Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen der deutschen Natursteinakademie (TA Grabmal) zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
(2) Für alle neu errichteten, versetzten und reparierten Grabmale hat der Steinmetz oder sonstige Dienstleister eine Abnahmeprüfung nach Ziffer 4 der TA Grabmal vorzunehmen. Der Prüfablauf ist nachvollziehbar zu dokumentieren und der Friedhofsverwaltung anzuzeigen.
(1) Grabmale und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie nachweislich ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit hergestellt worden sind. Herstellung umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte vom der Gewinnung des Natursteins bis zum Endpunkt.
(2) Für die Nachweiserbringung und Ausnahmen von der Nachweispflicht gilt § 6a Abs. 2 und Abs. 3 Bestattungsgesetz Rheinland-Pfalz (BestG) in der jeweils gültigen Fassung.
(3)
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel jährlich zweimal im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst. Verantwortlich dafür ist bei Reihen- und Urnengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte (§ 13) gestellt hat, bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.
(2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
(3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Ortsgemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 22 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihen- und Urnengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungs-zeit bei Wahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten werden die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen durch die Friedhofsverwaltung abgebaut und entsorgt. Die Gebühr für diese Leistung wird einmalig mit dem Bestattungskostenbescheid beim Erwerb der Grabstätte oder im Rahmen einer Nachbestattung erhoben, sofern zuvor noch keine Abräumgebühr erhoben worden ist, unabhängig von der Tatsache, ob die Nutzungszeit an der Grabstätte verlängert werden muss. Der Verfügungsberechtigte bzw. Nutzungsberechtigte kann nach Anzeige bei der Friedhofsverwaltung innerhalb eines Monats den Abbau und die Entsorgung des Grabmales und der sonstigen baulichen Anlage selbst vornehmen oder durch einen Dritten vornehmen lassen. Die Erstattung der nach Absatz 2 Satz 2 entrichteten Gebühr erfolgt, nachdem die Grabanlage vollständig und ordnungsgemäß abgebaut, von dem Friedhofsgelände entfernt und dies schriftlich bestätigt wurde.
(3) Auf Grabstätten, für welche noch keine Abräumgebühr entrichtet wurde, sind nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Kommt der Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Lässt der Verpflichtete das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen nicht binnen drei Monaten abholen, geht es/gehen sie entschädigungslos in das Eigentum der Ortsgemeinde Offenbach über, wenn dieses bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei der Genehmigung für die Errichtung des Grabmales oder sonstiger baulichen Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Verpflichtete die Kosten zu tragen.
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften der §§ 17, 18 und 19 hergerichtet und dauernd instandgehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von der Grabstätte zu entfernen und an den hierfür vorgeschriebenen Stellen zu lagern.
(2) Auf dem alten Teil des Friedhofes dürfen die Grabbeete nicht höher als 20 cm sein. Bei Plattenbelägen zwischen den Grabstätten dürfen die Grabbeete nicht höher als die Grabzwischenwege sein.
(3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihen- und Urnengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gemäß § 9 BestG), bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich.
(4) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen.
(5) Reihen- und Urnengrabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Bestattung, Wahl-grabstätten innerhalb von sechs Monaten nach der Verleihung des Nutzungsrechtes hergerichtet werden.
(6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen mit Ausnahme der Grabzwischenwege ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
(7) Die Verfügungs- und Nutzungsberechtigten des Abs. 2 sind für das Herrichten und die Unterhaltung der Grabzwischenwege verantwortlich, und zwar für den auf der rechten Seite in Richtung Kopfende liegenden Zwischenweg und für den Zwischenweg am Fußende des Grabes. Veränderungen an den Grabzwischenwegen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
(8) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht gestattet.
(9) Bäume und großwüchsige Sträucher sind nicht zugelassen.
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen oder vorzeitig einebnen.
(2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstätte.
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z. B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind.
(2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Bestattung endgültig zu schließen, Ausnahme ist bei einer Bestattung im Leichentuch.
(3) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich die Ruhezeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
(2) Im Übrigen gilt diese Satzung.
Die Ortsgemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofes sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000 € geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 02.01.1975 (BGBl. I S. 80) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.
(1) Für die Benutzung der von der Ortsgemeinde verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
Diese Satzung tritt am Tage nach Ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 05.10.2021 außer Kraft.
Ausgefertigt:
Offenbach an der Queich, den 21.02.2024
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend gemacht haben.
Offenbach, den 21.02.2024
Verbandsgemeindeverwaltung