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Amtsblatt VG Offenbach an der Queich
Ausgabe 9/2026
Amtlicher Teil
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Frühzeitige Offenlage des Bebauungsplanentwurfs „Südlich der Wiesenstraße“ der Ortsgemeinde Bornheim

Geltungsbereich des Plangebietes Bebauungsplan „Südlich der Wiesenstraße“ in Bornheim

Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB)

Der Gemeinderat Bornheim hat in der Sitzung am 15.05.2024 die Aufstellung des Bebauungsplanes „Südlich der Wiesenstraße“ gem. § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) beschlossen. Der Bebauungsplan wird im Regelverfahren gem. §§ 2 und 3 BauGB durchgeführt.

Mit der Aufstellung des Bebauungsplans „Südlich der Wiesenstraße“ soll neben einer geordneten städtebaulichen Entwicklung die baurechtliche Sicherung der geplanten Bebauung ermöglicht werden. Der Vorhabenträger beabsichtigt, den Bau von 2 Einfamilienhäusern und 2 Doppelhäusern südlich der Wiesenstraße in Bornheim.

Im Zuge der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB liegen die Plandokumente als Vorentwurf (Planzeichnung, textliche Festsetzung, Begründung, Umweltbericht) in der Zeit

vom 27.02.2026 bis einschließlich 30.03.2026

bei der Verbandsgemeindeverwaltung Offenbach, Konrad-Lerch-Ring 6, Zimmer 111, 76877 Offenbach an der Queich, während den allgemeinen Öffnungszeiten zu jedermanns Einsichtnahme aus. Wir bitte Sie, sich vorher telefonisch anzumelden und mit uns einen Termin zu vereinbaren (Tel. 06348/986-194, -142). Erfahrungsgemäß können die meisten Fragen auch telefonisch erläutert und beantwortet werden. Die Unterlagen zum Entwurf können auf der Homepage der Verbandsgemeinde Offenbach an der Queich unter folgenden Links eingesehen werden:

https://www.offenbach-queich.de/rathaus/ortsrecht/bebauungsplaene/offenlage-aktueller-baubauungsplaene/ oder direkt auf der Startseite unter „Öffentliche Bekanntmachungen – Ausschreibungen, Stellen, Bebauungspläne / Offenlage aktueller Baubauungspläne und Flächennutzungsplan“.

Anregungen zum Planentwurf können während der vorgenannten Auslegungsfrist bei der Verbandsgemeindeverwaltung Offenbach an der Queich schriftlich an bauleitplanung@offenbach-queich.de eingereicht oder mündlich zur Niederschrift gegeben werden. Es wird darauf hingewiesen, dass nicht während der Auslegungsfrist abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können (gem. § 4 a Abs. 6 BauGB).

Gleichzeitig mit der frühzeitigen Offenlage erfolgt gemäß § 4 Abs. 1 BauGB die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanentwurfs ist nachfolgend dargestellt.

Offenbach a. d. Queich, den 26.02.2026
In Vertretung
gez. Simon Wingerter, Erster Beigeordneter