über die 11. Sitzung des Gemeinderates Bornheim am Montag, 09.02.2026, 19:00 Uhr im Rathaus.
Tagesordnung:
Öffentliche Sitzung
| 1. | Einwohnerfragestunde |
| 2. | Feststellung des Jahresabschlusses OG Bornheim 2024 |
| 3. | Entlastungserteilung für den Jahresabschluss OG Bornheim 2024 |
| 4. | Haushaltsplan 2026 - Stellenplan |
| 5. | Neue Ortsmitte Bornheim - Kostenkontrolle der Baumaßnahme |
| 6. | Bauangelegenheiten |
| 6.1 | Neubau von zwei Wohnhäusern mit Doppelgarage, Wiesenstraße |
| 7. | Informationen zur aktuellen Änderung des BauGB – "Bau-Turbo" und Änderungen der LBauO |
| 8. | Bericht über abschließende Beschlüsse der Ausschüsse |
| 9. | Mitteilungen und Anfragen |
1. Einwohnerfragestunde
Es wird von einem Bürger gefragt, warum die Bahnstrecke freigeschnitten wurde. Der Vorsitzenden ist der Grund nicht bekannt, sie wird aber nachfragen
2. Feststellung des Jahresabschlusses OG Bornheim 2024
In der Sitzung vom 04.02.2026 des Rechnungsprüfungsausschusses wurde der Jahresabschluss 2024 geprüft. Ferner wurde den Mitgliedern die Unterlagen für die Erstellung des Jahresabschlusses zur Verfügung gestellt.
Weiterhin wurde der Prüfbericht für den Jahresabschluss 2024 erstellt. Die Prüfung hat zu keinen Einwendungen geführt.
Die Schlussbilanz 2024 sowie der Prüfbericht ist dieser Vorlage beigefügt. Zudem stehen der Anhang und Rechenschaftsbericht mit Anlagen als PDF-Datei zur Verfügung.
Die Verwaltungsmitarbeiterin Frau Hohl-Harreus erläutert in der Sitzung die wesentlichen Eckpunkte des Jahresabschlusses und beantwortet die Fragen der Ratsmitglieder.
Der Gemeinderat bittet darum, dass zukünftig halbjährlich anhand einer Projektliste dem Rat eine Übersicht von IST und SOLL der größeren Projekte (investiv sowie im Unterhalt) vorgestellt wird. Von Seiten der Verwaltung wird dies zugesagt.
Beschluss:
Der Gemeinderat beschließt, den Jahresabschluss 2024 gem. § 114 i.V.m. § 108 GemO festzustellen.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: 16, Nein-Stimmen: 0, Enthaltungen: 0, Sonderinteresse: 0
einstimmig angenommen
3. Entlastungserteilung für den Jahresabschluss OG Bornheim 2024
In der Sitzung ist über die Entlastung der Ortsbürgermeisterin und der Beigeordneten der Ortsgemeinde Bornheim sowie dem Bürgermeister und den Beigeordneten der Verbandsgemeinde Offenbach gem. § 114 Abs. 1 GemO für den Jahresabschluss 2024 zu entscheiden.
Die Vorsitzende und die Beigeordneten Michel und Acuntius, nehmen an der Beratung und Abstimmung nicht teil und verlassen den Ratstisch. Das älteste anwesende Ratsmitglied, Prof. Dr. Karl Keilen, übernimmt den Vorsitz.
Beschluss:
Der Gemeinderat beschließt der Ortsbürgermeisterin und den Beigeordneten der Ortsgemeinde Bornheim sowie dem Bürgermeister und den Beigeordneten der Verbandsgemeinde Offenbach Entlastung gem. § 114 Abs.°1 GemO für den Jahresabschluss 2024 zu erteilen.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: 13, Nein-Stimmen: 0, Enthaltungen: 0, Sonderinteresse: 3
einstimmig angenommen
4. Haushaltsplan 2026 - Stellenplan
Die Vorsitzende erläutert, dass – wie bereits in der letzten Haupt- und Bauausschusssitzung berichtet – die Aufsichtsbehörde den neuen Haushalt genehmigte, allerdings beim Stellenplan Bedenken wegen Rechtsverletzung anmeldete. Zwei Stellen müssten rückgruppiert werden, da sonst eine Beanstandung folge.
Die Vorsitzende schlägt vor, den Stellenplan unverändert zu belassen und bei förmlicher Beanstandung Widerspruch einzulegen. Die rechtliche Würdigung der Eingruppierungen sei nicht sachgerecht erfolgt.
Ratsmitglied Keilen verlässt den Ratstisch und meldet Sonderinteresse an.
Beschluss:
Der Ortsgemeinderat beschließt entgegen der Vorgabe der Aufsichtsbehörde den Stellenplan des Doppelhaushalts 2026/27 unverändert zu lassen und die beanstandeten Eingruppierungen nicht rückgängig zu machen. Im Falle einer förmlichen Beanstandung wird die Ortsbürgermeisterin ermächtigt Widerspruch einzulegen.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: 15, Nein-Stimmen: 0, Enthaltungen: 0, Sonderinteresse: 1
einstimmig angenommen
5. Neue Ortsmitte Bornheim - Kostenkontrolle der Baumaßnahme
In der Sitzung des Gemeinderates Bornheim vom 24.06.2025 wurde durch die Vorsitzende die Kostenkontrolle des Architekten vom 13.05.2025 vorgestellt. Der Gemeinderat hat die Kostenkontrolle zur Kenntnis genommen.
In der heutigen Sitzung wird die aktuelle Kostenkontrolle durch die Vorsitzende vorgestellt und erläutert. Nach derzeitigem Ausführungsstand und den bereits erfolgten Vergaben und Schlussrechnungen könnte mit einer Punktlandung gerechnet werden.
Der Gemeinderat nimmt die Kostenkontrolle zur Kenntnis.
6. Bauangelegenheiten
6.1 Neubau von zwei Wohnhäusern mit Doppelgarage, Wiesenstraße
Die Grundstücke mit den FlNrn. 80/2, 80/3 und 80/4 in der Wiesenstraße werden neu vermessen und so geteilt, dass auf den vorderen zwei Grundstücken jeweils ein Wohngebäude mit Doppelgarage errichtet werden kann. Zwischen den beiden neu eingemessenen vorderen Grundstücke entsteht eine Zuwegung zum hinteren Grundstücksteil.
Für die vorderen Grundstücke Wiesenstraße 1 und Wiesenstraße 3 wurden Bauantragsunterlagen jeweils für die Errichtung eines Wohngebäudes mit Doppelgarage eingereicht. Nachdem diese zunächst nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Östliche Hauptstraße“ entsprachen, wurde die Planung entsprechend der Stellungnahme des Dorfplaners Herr Wolf geändert. Die geänderte Planung entsprach den Festsetzungen des Bebauungsplanes. Somit war die Baufreigabe für die Errichtung der beiden Wohngebäude mit Doppelgarage gemäß § 67 LBauO im Freistellungsverfahren zu erteilen.
Der Gemeinderat nimmt die Ausführungen zur Kenntnis.
7. Informationen zur aktuellen Änderung des BauGB - "Bau-Turbo" und Änderungen der LBauO
Nach einer kurzen Einleitung der Vorsitzenden erteilt diese Herrn Wolf vom gleichnamigen Planungsbüro das Wort, um den “Bau-Turbo“ zusammenfassend vorzustellen und die Fragen der Ratsmitglieder zu beantworten.
Das Baugesetzbuch (BauGB) wurde mit Rechtskraft zum 30.10.2025 umfangreich geändert. Die nachfolgenden Ausführungen können zum jetzigen Zeitpunkt nur einen zusammengefassten Einblick geben.
Im Oktober 2025 wurde von Bundestag und Bundesrat das „Gesetz zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung“, der sog. „Bau-Turbo“ erlassen und in Kraft gesetzt. Hierdurch werden zentrale Regelungen des BauGB geändert, welche für die planungsrechtliche Beurteilung von Bauvorhaben entscheidend sind.
Durch die Gesetzesänderung soll Wohnraum insbesondere im Innenbereich durch Nachverdichtung und Umnutzung geschaffen werden. Zugunsten des Wohnungsbaus wird es wesentlich erleichtert von Festsetzungen in Bebauungsplänen zu befreien oder Vorhaben im unbeplanten Innen-/ und auch im Außenbereich in erweitertem Rahmen zulassen zu können. Der befristet bis zum 31.12.2030 neu eingeführte § 246e BauGB lässt unter bestimmten Voraussetzungen auch ein Abweichen von allen Vorschriften des BauGB zu (die sog. „Experimentierklausel“). Vorhaben, die bisher nur mit Aufstellung eines Bebauungsplans oder einer Bebauungsplanänderung zulässig waren, können bei Einhaltung der im Gesetz geforderten Vorgaben im Rahmen eines „Zustimmungsverfahrens“ zugelassen werden. Aufgrund des neuen weitreichenden Zulässigkeitsrahmens und der damit verbundenen Bedeutung für die Planungshoheit der Gemeinde, wurde das Zustimmungserfordernis der Gemeinde gemäß § 36 a BauGB eingeführt. Demnach bedürfen Vorhaben, die nach dem „Bau-Turbo“ zugelassen werden sollen, explizit einer Zustimmung der Gemeinde. Somit wird die kommunale Planungshoheit gewährleistet.
Zur Umsetzung des Bau-Turbos wurden u.a. die nachfolgenden Paragraphen des BauGB geändert bzw. neu eingeführt.
| • § 31 Abs. 3 | Befreiung von den Festsetzungen eines Bebauungsplanes (geändert) |
| • § 34 Abs. 3a | Abweichung vom Erfordernis des Einfügens bei Erweiterung, Änderung, Erneuerung (geändert) |
| • § 34 Abs. 3b | Abweichung vom Erfordernis des Einfügens bei Errichtung eines Wohngebäudes (neu eingeführt) |
| • § 246 e | Abweichung von den Vorschriften des BauGB (neu eingeführt) |
| • § 36 a | Zustimmung der Gemeinde (neu eingeführt) |
Das Zustimmungserfordernis der Gemeinde nach § 36 a BauGB für Vorhaben, die nach den §§ 31 Abs. 3 BauGB, § 34 Abs. 3b BauGB und § 246 e BauGB zu beurteilen sind, ersetzt den eigentlich sonst erforderlichen Bebauungsplan und sichert so die kommunale Planungshoheit nach Art. 28 Abs. 2 GG. Daher kommt der Zustimmung nach § 36 a BauGB eine besondere Bedeutung zu.
Die Gemeinde muss für sich entscheiden, ob die Planung/Abweichung mit ihren Vorstellungen einer geordneten städtebaulichen Entwicklung übereinstimmt, bzw. städtebaulich vertretbar ist. Konkrete Voraussetzungen für die Erteilung oder Versagung der Zustimmung macht § 36a BauGB nicht. Daher muss die Gemeinde selbst entscheiden, wie sie die städtebaulichen Anforderungen im konkreten Einzelfall versteht. Dabei ist die Gemeinde an die rechtsstaatlichen Grundsätze, wie etwa das allgemeine Gleichbehandlungsgebot, gebunden. Deshalb sollte die Gemeinde die Gründe, die sie zu ihrer zustimmenden oder ablehnenden Entscheidung nach § 36a BauGB bewogen haben, transparent machen (Begründung).
Die Zustimmung kann an eine Bedingung geknüpft werden bzw. an den Abschluss eines städtebaulichen Vertrages, in dem z.Bsp. eine Bauverpflichtung, bei Mehrfamilienhäusern ein Teil als sozial geförderter Wohnraum u.a. geregelt wird.
Die Gemeinde kann vor der Entscheidung über die Zustimmung, innerhalb einer angemessenen Frist, höchstens jedoch innerhalb eines Monats, der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
Über die Zustimmung ist innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entscheiden. In den Fällen, in denen eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgenommen wird, kann diese Frist für die Zeit der Beteiligung, maximal um einen Monat verlängert werden. In diesem Fall muss die Untere Bauaufsichtsbehörde über die Öffentlichkeitsbeteiligung informiert werden, da die gesetzliche Regelung eine Zustimmungsfiktion enthält. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sie nicht binnen drei Monaten der Genehmigungsbehörde verweigert wird.
Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Erteilung der Zustimmung. Die Zustimmung der Gemeinde kann nicht durch die höhere Verwaltungsbehörde (untere Bauaufsichtsbehörde bei der Kreisverwaltung Südliche Weinstraße) ersetzt werden, anders bei der Erteilung des Einvernehmens.
Über die Zustimmung zu einem Bauvorhaben, das auf der Grundlage von § 31 Abs. 3 BauGB, § 34 Abs. 3b BauGB oder § 246e BauGB genehmigt werden soll, entscheidet der Gemeinderat. Der Gemeinderat kann durch Anpassung der Hauptsatzung die Erteilung der Zustimmung auf den Haupt- und Bauausschuss übertragen. Die Verwaltung empfiehlt aber, die Entscheidung beim Gemeinderat zu lassen, analog der Beschlussfassung zu Bebauungsplanverfahren.
Durch die Änderung des Baugesetzbuches war auch eine Änderung der Landesbauordnung notwendig. Zum 01.01.2026 hat sich das Bauantragsverfahren geändert. Bauanträge, Anträge auf Bauvorbescheide und Abweichungsanträge für Bauvorhaben sind nun direkt bei der Unteren Bauaufsichtsbehörde der Kreisverwaltung Südliche Weinstraße in Landau einzureichen. Nach einer Vorprüfung werden die Gemeinden aufgefordert zu dem Bauvorhaben entweder über das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB oder die Zustimmung nach § 36 a BauGB zu entscheiden.
Die Ratsmitglieder nehmen die Ausführungen zur Kenntnis. Es wird gefragt, wie das mit den Fristläufen zwischen der Kreisverwaltung und der Gemeinde rechtlich geregelt ist.
Im Nachgang zur Sitzung konnten diese offenen Fragen geklärt werden. Hierzu teilt die Kreisverwaltung mit, dass die Dreimonatsfrist für die Ortsgemeinde startet, wenn die Kreisverwaltung bei der Gemeinde die Zustimmung abfragt – also nicht schon, wenn der Antrag beim Kreis eingeht. So heißt es eigentlich auch im § 36a Abs 1 „Die Zustimmung der Gemeinde gilt als erteilt, wenn sie nicht binnen drei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert wird;“, also nach Eingang der KV bei der Gemeinde.
Darüber hinaus wurde ebenfalls klargestellt, dass die Gemeinde der betroffenen Öffentlichkeit vor der Entscheidung über die Zustimmung Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Antrag innerhalb angemessener Frist geben kann, höchstens jedoch innerhalb eines Monats. In diesem Fall verlängert sich die nach Absatz 1 Satz 4 anzuwendende Entscheidungsfrist um die Dauer der Stellungnahmefrist.
8. Bericht über abschließende Beschlüsse der Ausschüsse
Die Vorsitzende verliest die abschließenden Beschlüsse der Ausschüsse.
9. Mitteilungen und Anfragen
Die komplette Niederschrift ist unter www.offenbach-queich.de (Rats- und Bürgerinformationssystem) nachzulesen.