Die Stadtverwaltung Ottweiler, Amt für Stadtentwicklung und Umwelt, ist nach den Vorschriften der §§ 47 a bis 47 f des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundesimmissionsschutzgesetz – BImSchG) in der Fassung vom 18. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3180) für die Lärmminderungsplanung zuständig.
Im Rahmen dieses Aufgabenbereiches sind Lärmaktionspläne aufzustellen, mit denen Lärmprobleme und Lärmauswirkungen geregelt werden für Hauptverkehrsstraßen mit einem Verkehrsaufkommen von über sechs Millionen Kraftfahrzeugen pro Jahr.
Nach § 47 d Abs. 3 BImschG wird die Öffentlichkeit zu Vorschlägen für Lärmaktionspläne gehört. Sie erhält die Möglichkeit, an der Ausarbeitung und der Überprüfung der Lärmaktionspläne mitzuwirken. Die Ergebnisse der Mitwirkung sind zu berücksichtigen. Ein gesetzlicher Anspruch auf die Durchführung konkreter Lärmminderungsmaßnahmen entsteht durch die Lärmaktionsplanung nicht.
Die Offenlage des Entwurfs des Lärmaktionsplans erfolgt im Zeitraum vom 06.01.2025 bis einschließlich 31.01.202025.
Der Entwurf des Lärmaktionsplanes kann im Internet unter www.ottweiler.de in der Rubrik Wirtschaft und Umwelt unter Lärmschutz ab dem abgerufen werden oder während der üblichen Geschäftszeiten persönlich im Amt für Stadtentwicklung und Umwelt der Stadt Ottweiler, Goethestraße 13 a, Zimmer 20 eingesehen werden.
Anregung und Stellungnahmen zum Entwurf des Lärmaktionsplans, die bis 31.01.2025 beim Amt für Stadtentwicklung und Umwelt der Stadt Ottweiler eingegangen sind, können entsprechend berücksichtigt werden.