Der Stadtrat der Stadt Ottweiler hat in seiner Sitzung am 30.03.2023 gem. § 2 Abs. 1 BauGB die Aufstellung der Ergänzungssatzung „Erich-Spreyer-Weg“ im Ortsteil Mainzweiler im vereinfachten Verfahren gem. § 13 BauGB beschlossen.
Ziel der Ergänzungssatzung ist die nachhaltige Bestandssicherung der an die Privatgärten angrenzende Grünland/Gartenparzelle, die gärtnerisch genutzt wird und mit Gartenhäusern und Hochbeeten teilweise bebaut ist. Diese soll an den angrenzenden Innenbereich angegliedert werden und die Nutzungen bauplanungsrechtlich gesichert werden.
Nach § 3 Abs. 2 BauGB ist die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung und Entwicklung eines Gebietes in Betracht kommen und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben.
Gemäß § 3 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) in der derzeit gültigen Fassung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht, dass der Entwurf des Planes und die dazugehörige Begründung in der Zeit
vom 17.04.2023 bis einschließlich 22.05.2023
während der Dienststunden im Rathaus der Stadt Ottweiler, Amt für Stadtentwicklung und Umwelt (Zimmer 20), Illinger Straße 7, 66564 Ottweiler, zu jedermanns Einsicht öffentlich ausliegt.
Während der Auslegungsfrist können von jedermann Stellungnahmen schriftlich oder zur Niederschrift vorgebracht werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan nicht berücksichtigt werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan, gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB nicht berücksichtigt werden.
Der Geltungsbereich umfasst eine Fläche von ca. 800 qm und befindet sich an der Faulenbergstraße bzw. am Erich-Spreyer-Weg in Mainzweiler. Er umfasst das Flurstück 37, Flur 07, Gemarkung Mainzweiler.
Die genaue Grenze des räumlichen Geltungsbereiches ist dem nachfolgenden Übersichtsplan zu entnehmen. Für die vorliegende Ergänzungssatzung ist keine Durchführung einer Umweltprüfung (Umweltbericht) notwendig.
Geltungsbereich der Ergänzungssatzung „Erich-Spreyer-Weg“