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Ottweiler Zeitung
Ausgabe 15/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Verkehrspolizeiliche Anordnung

Aufgrund der §§ 44 Abs. 1 und 45 Abs. 1 und 3 Straßenverkehrsordnung (StVO) vom 06.03.2013 (BGBl. I S. 367) in der derzeit gültigen Fassung werden in der Breitwieser Straße folgende Verkehrspolizeiliche Maßnahmen getroffen:

Das Schild „Vorfahrt gewähren“ (VZ 205) an der Einmündung in die Schönbachstraße wird eingezogen und durch ein „Halt! Vorfahrt gewähren“-Schild (VZ 206) ersetzt. Dabei ist die gestrichelte Linie durch eine Haltelinie zu ersetzen.

Ottweiler, den 27.03.2024
Der Bürgermeister
der Stadt Ottweiler
(Holger Schäfer)