Aufgrund der §§ 44 Abs. 1 und 45 Abs. 1 und 3 Straßenverkehrsordnung (StVO) vom 06.03.2013 (BGBl. I S. 367) in der derzeit gültigen Fassung werden in der Breitwieser Straße folgende Verkehrspolizeiliche Maßnahmen getroffen:
Das Schild „Vorfahrt gewähren“ (VZ 205) an der Einmündung in die Schönbachstraße wird eingezogen und durch ein „Halt! Vorfahrt gewähren“-Schild (VZ 206) ersetzt. Dabei ist die gestrichelte Linie durch eine Haltelinie zu ersetzen.