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Ottweiler Zeitung
Ausgabe 19/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Öffentliche Bekanntmachung

Die Steuerpflichtigen der Stadt Ottweiler werden gemäß § 259 Abgabenordnung an die Zahlung der bis zum 15.05.2025 fälligen

a)

zweiten Rate der Vorauszahlung Grundsteuer A und B, Niederschlagswassergebühr, Hundesteuer, u. a. für 2025

b)

zweiten Rate der Vorauszahlung Gewerbesteuer für 2025

erinnert.

Solange kein Bescheid für das Jahr 2025 ergangen ist, sind die Vorauszahlungen für 2025 entsprechend den Festsetzungen der letzten Steuerbescheide zu leisten.

Es wird gebeten, die rückständigen Beträge umgehend an die Stadtkasse Ottweiler unter Angabe des Kassenzeichens zu überweisen.

Bankverbindungen der Stadtkasse:

Deutsche Kreditbank

IBAN: DE34 1203 0000 1020 7786 33

BIC: BYLADEM1001

Sparkasse Neunkirchen

IBAN: DE52 5925 2046 0000 0001 08

BIC: SALADE51NKS

Für Steuerrückstände nach dem 21.05.2025 besteht die gesetzliche Verpflichtung, einen Säumniszuschlag von 1 % für jeden angefangenen Monat der Säumnis zu erheben.

Hinweis bei Veräußerung von Grundstücken

Steuerschuldner für das Jahr 2025 ist derjenige, dem der Steuergegenstand am 01.01. dieses Jahres bei der Feststellung des Einheitswertes durch das Finanzamt zugerechnet ist. Soweit der Steuergegenstand bereits veräußert wurde, kann der Verkäufer seine Grundsteuerersatzansprüche nur bei dem Erwerber geltend machen.

Ottweiler, den 09.05.2025
Stadtkasse Ottweiler
als Vollstreckungsbehörde