Der Stadtrat hat in seiner Sitzung am 16. Dezember 2025 eine Satzung über die Festsetzung der Realsteuerhebesätze der Stadt Ottweiler für das Jahr 2026 beschlossen. Gemäß § 12 Abs. 4 Satz 1 Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG) wird nachstehend die Satzung öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig wird darauf hingewiesen, dass nach § 12 Abs. 6 Satz 1 KSVG Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
Aufgrund des § 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes -KSVG- und des § 3 Abs. 7 Kommunalabgabengesetz -KAG-, in Verbindung mit § 25 des Grundsteuergesetzes -GrStG- und § 16 des Gewerbesteuergesetzes -GewStG-, jeweils in der derzeit geltenden Fassung, sowie des Stadtratsbeschlusses vom 18. Dezember 2024 wird für die Stadt Ottweiler nachstehende Satzung für die Realsteuerhebesätze erlassen:
Die Hebesätze der Realsteuern für das Haushaltsjahr 2026 werden wie folgt festgesetzt:
| 1. | Grundsteuer: | ||
| a) | für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe - Grundsteuer A - | 340 v.H. | |
| b) | für die Grundstücke -Grundsteuer B- | 445 v.H. | |
| 2. | Gewerbesteuer | 455 v.H. | |
Diese Satzung tritt am 01.01.2026 in Kraft.