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Ottweiler Zeitung
Ausgabe 20/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Öffentliche Bekanntmachung

Die Steuerpflichtigen der Stadt Ottweiler werden gemäß § 259 Abgabenordnung an die Zahlung der bis zum 15.05.2023 fälligen

a)

zweiten Rate der Vorauszahlung Grundsteuer A und B, Niederschlagswassergebühr, Hundesteuer, u. a. für 2023

b)

zweiten Rate der Vorauszahlung Gewerbesteuer für 2023

erinnert.

Solange kein Bescheid für das Jahr 2023 ergangen ist, sind die Vorauszahlungen für 2023 entsprechend den Festsetzungen der letzten Steuerbescheide zu leisten.

Es wird gebeten, die rückständigen Beträge umgehend an die

Stadtkasse Ottweiler

unter Angabe des Kassenzeichens zu überweisen.

Bankverbindung der Stadtkasse:

Sparkasse Neunkirchen

IBAN: DE52 5925 2046 0000 0001 08

BIC: SALADE51NKS

Für Steuerrückstände nach dem 19.05.2023 besteht die gesetzliche Verpflichtung, einen Säumniszuschlag von 1 % für jeden angefangenen Monat der Säumnis zu erheben.

Hinweis bei Veräußerung von Grundstücken

Steuerschuldner für das Jahr 2023 ist derjenige, dem der Steuergegenstand am 01.01. dieses Jahres bei der Feststellung des Einheitswertes durch das Finanzamt zugerechnet ist. Soweit der Steuergegenstand bereits veräußert wurde, kann der Verkäufer seine Grundsteuerersatzansprüche nur bei dem Erwerber geltend machen.

Ottweiler, den 19.05.2023
Stadtkasse Ottweiler
als Vollstreckungsbehörde