Aus aktuellem Anlass wird nochmals darauf hingewiesen, dass das Parken auf dem Bürgersteig untersagt ist, wenn es nicht ausdrücklich durch Beschilderung und Straßenmarkierung erlaubt ist.
Ebenso ist es untersagt, verkehrsbehindernd zu parken. Wenn durch Parken am Fahrbahnrand eine Durchfahrtsbreite für Rettungsfahrzeuge (3,50 m) nicht mehr gegeben ist, darf an dieser Stelle nicht geparkt werden. Niemand hat ein Anrecht auf einen Parkplatz „vor der Haustür“. Ebenso ist das Parken vor Einfahrten und – bei mangelnder Straßenbreite – auch gegenüber von Einfahrten verboten.
In Bereichen, in denen das Parken nur in gekennzeichneten Flächen erlaubt ist, ist das Parken außerhalb dieser gekennzeichneten Flächen untersagt. Diese Regelungen gelten auch sonntags, an Feiertagen und bei allen Veranstaltungen ausnahmslos.