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Ottweiler Zeitung
Ausgabe 21/2024
Die Stadt Ottweiler teilt mit
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Befestigung der Grabmale auf den städtischen Friedhöfen

Die Stadt Ottweiler hat eine Überprüfung der Grabmale auf den städtischen Friedhöfen durchgeführt. Dabei wurden die Grabmale, deren Standsicherheit ein Sicherheitsrisiko darstellen, d.h. Grabsteine die keinen festen Halt mehr haben, mit einer entsprechenden Hinweisplakette versehen.

Die Nutzungsberechtigten und Verantwortlichen für die betroffenen Grabstätten werden gebeten, bis spätestens 31. Juli 2024 die Grabmale so zu befestigen und zu fundamentieren, dass eine Standsicherheit im Sinne der §§ 24 und 25 der Friedhofsatzung der Stadt Ottweiler gewährleistet ist.

(Auszug aus der aktuellen Friedhofssatzung vom 01.01.2023):

§ 24

Fundamentierung und Befestigung

(1) Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. Auf die vom Bundesinnungsverband des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks aufgestellten Versetzungsrichtlinien für Grabmale wird hingewiesen.

(2) Die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente, bestimmt die Friedhofsverwaltung gleichzeitig mit der Zustimmung nach § 22 Abs. 3. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist.

§ 25

Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in gutem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich dafür ist die nutzungsberechtigte Person.

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Ist die nutzungsberechtigte Person nicht bekannt und über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild an der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder Grabmalteilen verursacht wird.

(3) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale versagen.

Wird der ordnungswidrige Zustand bis zum Ablauf der Frist nicht beseitigt, wird von der Friedhofsverwaltung der Stadt Ottweiler ein Umlegen der standunsicheren Grabmale veranlasst.