Der Stadtrat Ottweiler hat in seiner Sitzung am 19.07.2022 die Einleitung des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplanes „Solarpark Auf´m Käs“ beschlossen. In der gleichen Sitzung wurde auch die Einleitung des Verfahrens zur parallelen Teiländerung des Flächennutzungsplanes beschlossen. Diese Beschlüsse wurden bereits mit Veröffentlichung am 23.09.2022 im Amtlichen Nachrichtenblatt der Stadt Ottweiler bekannt gemacht.
Ziel des Bebauungsplanes und der parallelen Teiländerung des Flächennutzungsplanes
Die Stadt Ottweiler beabsichtigt mit der Aufstellung des Bebauungsplanes „Solarpark Auf’m Käs“ sowie der parallelen Teiländerung des Flächennutzungsplanes die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzung zur Realisierung einer Photovoltaik-Freiflächenanlage auf einer Fläche von ca. 10,7 ha im Stadtteil Lautenbach der Stadt Ottweiler. Hierdurch soll ein Beitrag zur Energiewende und zum Klimaschutz geleistet werden.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes befindet sich östlich des Stadtteils Lautenbach, Gemarkung Lautenbach und südlich und westlich der Landesgrenze zu Rheinland-Pfalz und erstreckt sich über einen Bereich mit der Flurbezeichnung „Auf’m Käs“ in der Gemarkung Lautenbach.
Aktuell beurteilt sich die planungsrechtliche Zulässigkeit nach § 35 BauGB (Außenbereich). Danach ist die Planung nicht realisierungsfähig. Deshalb bedarf es der Aufstellung eines Bebauungsplanes.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst hier die Parzellen:
• Gemarkung Lautenbach, Flur 8, Parzellen 17/1, 25 teilweise, 50/1 56/1 87/1 teilweise, 178 teilweise, 115/1
Die genaue Abgrenzung des Geltungsbereiches ist der Planzeichnung zum Bebauungsplan und der nachfolgenden Abbildung (Lageplan ohne Mst.) zu entnehmen.
Der Geltungsbereich der FNP-Teiländerung ist mit dem Geltungsbereich des Bebauungsplanes identisch.
Gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) ist die Öffentlichkeit möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung öffentlich zu unterrichten. Dabei sind sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebietes in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung darzulegen. Der Öffentlichkeit ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben.
Das Ergebnis der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit ist im weiteren Planaufstellungsverfahren zu beachten bzw. von den Beschlussgremien gewissenhaft abzuwägen.
Hiermit macht die Stadt Ottweiler bekannt, dass im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB der Bebauungsplan sowie die Teiländerung des Flächennutzungsplanes vom 05.06.2023 bis zum 05.07.2023 im Rathaus der Stadt Ottweiler, Amt für Stadtentwicklung und Umwelt, Zimmer 20, zu den unten stehenden Sprechzeiten öffentlich ausliegt.
Es ist davon auszugehen, dass der Zeitraum der Auslegung der Komplexität der Planungsaufgabe angemessen ist.
Öffnungszeiten
| montags bis freitags | 08:30 - 12:00 Uhr |
| montags und mittwochs | 13:30 - 15:30 Uhr |
| donnerstags | 13:30 - 17:30 Uhr. |
Folgende Unterlagen / umweltbezogenen Informationen werden ausgelegt:
| - | Diese öffentliche Bekanntmachung nach § 3 Abs. 1 BauGB |
| - | Planzeichnung des Bebauungsplanes (Teil A) mit textlichen Festsetzungen (Teil B) |
| - | Planzeichnung der Flächennutzungsplan-Teiländerung mit Legende |
| - | Gemeinsame Begründung und Umweltbericht zu Bebauungsplan und Flächennutzungsplan-Teiländerung (Kurzfassung für Scoping-Verfahren) |
In o.g. Zeitraum besteht die Möglichkeit zur Teilnahme am elektronischen Beteiligungsverfahren.
Unter den Internetadressen
https://argusconcept.planungsbeteiligung.de und www.ottweiler.de in der Rubrik Bauleitplanung kann jedermann Einsicht in die vollständigen Unterlagen zum Verfahren nehmen. Dieser Dienst steht nur während der Beteiligungsfristen bis einschließlich zum 05.07.2023 zur Verfügung.
Während der Auslegungsfrist können von jedermann Stellungnahmen schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch per Mail an die E-Mail-Adresse: stadtentwicklung@ottweiler.de vorgebracht werden. Über die Beteiligungsplattform des Planungsbüros können zudem Stellungnahmen direkt beim Planungsbüro eingereicht werden. Nicht fristgerecht vorgebrachte Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan bzw. zur FNP-Teiländerung unberücksichtigt bleiben.
Für die FNP-Teiländerung gilt:
Eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes ist in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.
Hinweis zum Datenschutz
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf Grundlage des § 3 BauGB in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 Buchst. e DSGVO und dem Landesdatenschutzgesetz Saarland.
Im Rahmen der Abgabe einer Stellungnahme werden personenbezogene Daten, insbesondere Namen, Anschrift, Telefonnummer, die allein zur Information über das durchgeführte Verfahren dienen, verarbeitet. Mit Abgabe einer Stellungnahme erklärt sich die abgebende Person mit dieser Verarbeitung einverstanden. Sie willigt ein, dass die Stadt Ottweiler oder ein von der Stadt Ottweiler eingeschalteter Dritter (hier ein externes Planungsbüro) ihr postalisch oder per E-Mail Informationen zum durchgeführten Verfahren zukommen lässt. Sie ist gemäß § 15 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) jederzeit berechtigt, die Stadt Ottweiler oder den von der Gemeinde eingeschalteten Dritten um umfangreiche Auskunftserteilung zu den zu ihrer Person gespeicherten Daten zu ersuchen. Gemäß § 17 DSGVO kann sie jederzeit gegenüber der Stadt Ottweiler oder dem von der Gemeinde einschalteten Dritten die Berichtigung, Löschung und Sperrung einzelner personenbezogener Daten verlangen.
Sofern Sie ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Formblatt: Informationspflichten bei der Erhebung von Daten im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung nach BauGB (Art. 13 DSGVO), welches mit ausliegt.
Im Zusammenhang mit dem Datenschutz weist die Stadt Ottweiler ausdrücklich darauf hin, dass ein Bauleitplanverfahren ein öffentliches Verfahren ist und daher in der Regel alle dazu eingehenden Stellungnahmen in öffentlichen Sitzungen beraten und entschieden werden. Soll eine Stellungnahme nur anonym behandelt werden, ist dies auf derselben eindeutig zu vermerken.