Ausgabe 22/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Verkehrspolizeiliche Anordnung
Aufgrund der §§ 44 Abs. 1 und 45 Abs. 1 und 3 Straßenverkehrsordnung (StVO) vom 06.03.2013 (BGBl. I S. 367) in der derzeit gültigen Fassung werden für den städtischen Abschnitt der Verbindungsstraße zwischen Ottweiler und Mainzweiler (Strecke Sandweg bis Einmündung L 141) folgende Verkehrspolizeiliche Maßnahmen getroffen:
- Für den genannten Bereich wird eine Geschwindigkeitsbegrenzung von 70 km/h angeordnet. Ein Zusatzschild „geringe Straßenbreite- Fahrbahnmarkierung fehlt“ wird mit angeordnet.
Ottweiler, den 15.05.2024
Der Bürgermeister
der Stadt Ottweiler
(Holger Schäfer)