Gemäß § 2 Abs. 1 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. I S. 3634), unter Berücksichtigung der aktuell gültigen Änderungen, wird hiermit öffentlich bekannt gemacht, dass der Stadtrat in öffentlicher Sitzung am 09.06.2026 die Einleitung des Verfahrens zur Aufhebung des Bebauungsplanes „Zwischen Geisbaum und Teich“ aus dem Jahr 1969 inklusive der Änderung des Bebauungsplanes "Zwischen Geisbaum und Teich" aus dem Jahr 1972 im beschleunigten Verfahren beschlossen hat.
In der Stadt Ottweiler, v.a. im Stadtteil Steinbach, existieren rechtskräftige Bebauungspläne für Wohngebiete, die zwar noch nicht vollständig bebaut sind, aber aufgrund der Entwicklung in den letzten Jahren und Jahrzehnten auch nicht mehr umsetzbar sind. V.a. die seinerzeit vorgesehene Erschließung ist so nicht mehr realisierbar. Diese Bebauungspläne wirken sich auch nachteilig auf die Wohneinheitenbilanz der Stadt aus. Aus diesem Grund sollen die Bebauungspläne aufgehoben werden. Zu den Bebauungsplänen gehört auch der Bebauungsplan "Zwischen Geisbaum und Teich" aus dem Jahr 1969 inklusive der Änderung des Bebauungsplanes "Zwischen Geisbaum und Teich" aus dem Jahr 1972. Der Bebauungsplan setzt für den Bereich der Ottweilerstraße, der Schillerstraße, der Straße "Zum Sportplatz", der Straße "Am Geisbaum", der Straße "Auf dem Strümpfchen" und der Straße "Im Hühnerteich" ein allgemeines Wohngebiet fest. Mittlerweile hat sich das Gebiet größtenteils gemäß dem Bebauungsplan entwickelt. Lediglich die angedachte Verbindung zwischen der Schillerstraße und der Straße "Auf dem Strümpfchen" wurde nie realisiert. Somit fehlt die geplante Erschließungsstraße für diesen rückwärtigen Bereich. Dieser Bereich ist heute von privaten Grün- und Freiflächen geprägt. Aufgrund der bisherigen Entwicklung, den vorhandenen Eigentumsverhältnissen und der Wohnungssituation im Stadtteil Steinbach fehlt dem Bebauungsplan gem. § 1 Abs. 3 BauGB die vorauszusetzende Erforderlichkeit. Aus diesen Gründen wird der Bebauungsplan aufgehoben.
Die genauen Grenzen des Geltungsbereiches der Aufhebung des Bebauungsplanes inklusive dessen Änderung sind dem beigefügten Lageplan zu entnehmen. Er umfasst insgesamt eine Fläche von ca. 9,36 ha.
Der Bebauungsplan wird im beschleunigten Verfahren gem. § 13a i.V.m. § 13 BauGB aufgehoben.
Der Bebauungsplan erfüllt die Vorgaben, um gemäß § 13a BauGB i.V.m. § 13 BauGB im beschleunigten Verfahren aufgehoben zu werden. Es wird darauf hingewiesen, dass gem. § 13 Abs. 3 BauGB von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Abs. 1 BauGB und gem. § 13 Abs. 2 BauGB und § 13a Abs. 3 BauGB von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB abgesehen wird.