Die Steuerpflichtigen der Stadt Ottweiler werden gemäß § 259 Abgabenordnung an die Zahlung der bis zum 15.08.2023 fälligen
| a) | dritten Rate der Vorauszahlung Grundsteuer A und B, Niederschlagswassergebühr, Hundesteuer, u. a. für 2023 |
| b) | dritten Rate der Vorauszahlung Gewerbesteuer für 2023 |
erinnert.
Solange kein Bescheid für das Jahr 2023 ergangen ist, sind die Vorauszahlungen für 2023 entsprechend den Festsetzungen der letzten Steuerbescheide zu leisten.
Es wird gebeten, die rückständigen Beträge umgehend an die
Stadtkasse Ottweiler
unter Angabe des Kassenzeichens zu überweisen.
Bankverbindung der Stadtkasse:
Sparkasse Neunkirchen
IBAN: DE52 5925 2046 0000 0001 08
BIC: SALADE51NKS
Für Steuerrückstände nach dem 18.08.2023 besteht die gesetzliche Verpflichtung, einen Säumniszuschlag von 1 % für jeden angefangenen Monat der Säumnis zu erheben.
Hinweis bei Veräußerung von Grundstücken
Steuerschuldner für das Jahr 2023 ist derjenige, dem der Steuergegenstand am 01.01. dieses Jahres bei der Feststellung des Einheitswertes durch das Finanzamt zugerechnet ist. Soweit der Steuergegenstand bereits veräußert wurde, kann der Verkäufer seine Grundsteuerersatzansprüche nur bei dem Erwerber geltend machen.