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Ottweiler Zeitung
Ausgabe 37/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Verkehrspolizeiliche Anordnung

Aufgrund der §§ 44 Abs. 1 und 45 Abs. 1, 3 Straßenverkehrsordnung (StVO) vom 06.03.2013 (BGBl. I S. 367) in der derzeit gültigen Fassung wird in der Straße „Schlossstraße“ entlang der Grundstücke Hnr. 13 und 15 bis zur Bliesstraße und ebenso im Bereich der Hausnummern 4, 6, 8 und 10 bis zur Bliesstraße folgende Beschilderung angeordnet:

Absolutes Haltverbot (VZ 283) über die gesamte Länge des Bereichs

Ottweiler, den 01. September 2023
Der Bürgermeister
der Stadt Ottweiler
In Vertretung
(Hans Peter Jochum)
Erster Beigeordneter

Verkehrspolizeiliche Anordnung

Aufgrund der §§ 44 Abs. 1 und 45 Abs. 1, 3 Straßenverkehrsordnung (StVO) vom 06.03.2013 (BGBl. I S. 367) in der derzeit gültigen Fassung wird in der Straße „Am Burg“ entlang des Grundstücks Hnr. 2 beim Verbindungsweg zur Straße „Im alten Weiher“ folgende Beschilderung angeordnet:

Absolutes Haltverbot (VZ 283) über die gesamte Länge des Bereichs

Ottweiler, den 01.September 20235. September 2023
Der Bürgermeister
der Stadt Ottweiler
In Vertretung
(Hans Peter Jochum)
Erster Beigeordneter

Verkehrspolizeiliche Anordnung

Aufgrund der §§ 44 Abs. 1 und 45 Abs. 1, 3 Straßenverkehrsordnung (StVO) vom 06.03.2013 (BGBl. I S. 367) in der derzeit gültigen Fassung wird in der Straße „Mainzweiler Straße“ entlang des Grundstücks Hnr. 15 folgende Beschilderung angeordnet:

Absolutes Haltverbot (VZ 283) über die gesamte Länge des Bereichs mit Einschränkung „An Schultagen von 7 - 14 Uhr“

Ottweiler, den 4. September 2023
Der Bürgermeister
der Stadt Ottweiler
In Vertretung
(Hans Peter Jochum)
Erster Beigeordneter

Verkehrspolizeiliche Anordnung

Aufgrund der §§ 44 Abs. 1 und 45 Abs. 1, 3 Straßenverkehrsordnung (StVO) vom 06.03.2013 (BGBl. I S. 367) in der derzeit gültigen Fassung wird in der Straße „Am Bühl“ folgende Beschilderung angeordnet:

Sackgasse (VZ 357) mit Zusatzschild „keine Wendemöglichkeit“ beim Abgang der Nebenstraße an die Hausnummern 16, 18, 20 und 22

Ottweiler, den 31. August 2023
Der Bürgermeister
der Stadt Ottweiler
In Vertretung
(Hans Peter Jochum)
Erster Beigeordneter

Verkehrspolizeiliche Anordnung

Aufgrund der §§ 44 Abs. 1 und 45 Abs. 1, 3 Straßenverkehrsordnung (StVO) vom 06.03.2013 (BGBl. I S. 367) in der derzeit gültigen Fassung wird auf dem Radweg „Römerstraße“ folgende Beschilderung angeordnet:

Vorfahrt achten (VZ 205) an den Stellen:

Von beiden Seiten am Nachbau der Römerstraße zur L 292

Gegenüber vom „Stülze Hof“ an der Querung zur L 128

Ottweiler, den 31. August 2023
Der Bürgermeister
der Stadt Ottweiler
In Vertretung
(Hans Peter Jochum)
Erster Beigeordneter

Verkehrspolizeiliche Anordnung

Aufgrund der §§ 44 Abs. 1 und 45 Abs. 1, 3 Straßenverkehrsordnung (StVO) vom 06.03.2013 (BGBl. I S. 367) in der derzeit gültigen Fassung wird in der „Bahnhofstraße“ folgende Beschilderung angeordnet:

„Parken“ (Beginn, Mitte, Ende) mit Zusatzschild „Parken mit Parkscheibe für 30 min erlaubt“ gegen über dem Eingang zur Städtischen Bücherei/ ehemaliges Bahnhofsgebäude

Ottweiler, den 31. August 2023
Der Bürgermeister
der Stadt Ottweiler
In Vertretung
(Hans Peter Jochum)
Erster Beigeordneter

Verkehrspolizeiliche Anordnung

Aufgrund der §§ 44 Abs. 1 und 45 Abs. 1, 3 Straßenverkehrsordnung (StVO) vom 06.03.2013 (BGBl. I S. 367) in der derzeit gültigen Fassung wird in der Straße „Weylstraße“ sowie auf dem „Weylplatz“ eine Parkzone mit der Bedingung „Parken in gekennzeichneten Flächen erlaubt“ angeordnet.

Ottweiler, den 31. August 2023
Der Bürgermeister
der Stadt Ottweiler
In Vertretung
(Hans Peter Jochum)
Erster Beigeordneter