Der Stadtrat der Stadt Ottweiler hat in seiner Sitzung am 13.09.2022 gem. § 2 Abs. 1 BauGB beschlossen, den Bebauungsplan „Auf dem Lehbesch“ teilzuändern (siehe Anlage Geltungsbereich).
Der Stadtrat hat in seiner Sitzung am 13.09.2022 den Entwurf der 2. Teiländerung des Bebauungsplanes „Auf dem Lehbesch”, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) mit Textteil (Teil B) sowie der Begründung, gebilligt und die öffentliche Auslegung beschlossen.
Mit der Teiländerung des Bebauungsplanes verfolgt die Stadt folgende Ziele:
Im nördlichen Siedlungsgebiet von Ottweiler, südlich der Freiherr-vom-Stein-Straße, befinden sich unbebaute Flächen. Auf diesen sollen nun die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Realisierung von Wohnbebauung geschaffen werden. Das Plangebiet grenzt im Norden direkt an die Wohnbebauung der Freiherr-vom-Stein-Straße an. Über diese Straße soll auch die Haupterschließung des Gebietes erfolgen.
Eine stetige Nachfrage nach Wohnbauland ist vorhanden. Daher ist die Stadt Ottweiler bestrebt, geeignete Flächen für Wohnbebauung nutzbar zu machen. Gleichzeitig kann mit der geplanten Bebauung eine unbebaute Freifläche im Innenbereich nutzbar gemacht werden.
Das Plangebiet befindet sich innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes „Auf dem Lehbesch“ (1966) und „Auf dem Lehbesch“, 1. Änderung (1983), die beide bereits Wohnbebauung auf der Fläche vorsahen. Insbesondere die seinerzeit vorgesehene Erschließung und Anordnung der Grundstücke standen einer Entwicklung bisher entgegen. Zur Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Planung bedarf es daher der Teiländerung des Bebauungsplanes.
Die genauen Grenzen des Geltungsbereiches sind dem beigefügten Lageplan zu entnehmen. Die Größe des Geltungsbereiches beträgt ca. 2760 qm.
Die 2. Teiländerung des Bebauungsplanes „Auf dem Lehbesch“ ersetzt in ihrem Geltungsbereich den Bebauungsplan „Auf dem Lehbesch“ aus dem Jahr 1966 und die 1. Teiländerung „Auf dem Lehbesch“ aus dem Jahr 1983.
Die Teiländerung des Bebauungsplanes erfolgt gem. § 13a i.V.m. § 13 BauGB im beschleunigten Verfahren.
Der Flächennutzungsplan der Stadt Ottweiler stellt für den Geltungsbereich Wohnbaufläche dar. Der Bebauungsplan ist somit aus dem Flächennutzungsplan gem. § 8 Abs. 2 BauGB entwickelt.
Gemäß §§ 13b, 13a, 13 und 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekannt-machung vom 03. November 2017 (BGBl. I S. 3634), unter Berücksichtigung der aktuell gül-tigen Änderungen, wird hiermit öffentlich bekannt gemacht, dass der Entwurf des Bebau-ungsplanes, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Textteil (Teil B) sowie der Begründung, in der Zeit vom 04.10.2022 bis einschließlich 07.11.2022 während der allge-meinen Dienststunden (montags bis freitags:08:30 bis 12:00 Uhr, montags und mittwochs: 13:30 bis 15:30 Uhr, donnerstags: 13:30 bis 17:30 Uhr) im Rathaus der Stadt Ottweiler, Amt für Stadtentwicklung und Umwelt, Zimmer 20, zu jedermanns Einsicht öffentlich ausliegt.
Zudem wird öffentlich bekannt gemacht, dass die Planunterlagen gemäß § 3 Absatz 1 Plan-SiG i.V.m. § 1 Ziffer 4 PlanSiG auf der Internetseite der Stadt Ottweiler (www.ottweiler.de in der Rubrik Wirtschaft und Umwelt unter Bauleitplanung) veröffentlicht sind und zur Ansicht und zum Herunterladen bereitgehalten werden. Der Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB und die nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB auszulegenden Unter-lagen sind zusätzlich zum Internetportal der Stadt Ottweiler über das zentrale Internetportal des Landes (https://www.uvp-verbund.de/kartendienste) elektronisch abrufbar.
Während der Auslegungsfrist können von jedermann Stellungnahmen schriftlich, zur Nieder-schrift oder elektronisch per Mail an die E-Mail-Adresse: stadtentwicklung@ottweiler.de vor-gebracht werden, nicht fristgerecht vorgebrachte Stellungnahmen können bei der Beschluss-fassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben.
Die Teiländerung des Bebauungsplanes erfüllt die Vorgaben, um gemäß § 13a BauGB - Bebauungspläne der Innenentwicklung - i.V.m. § 13 BauGB im beschleunigten Verfahren durchgeführt zu werden. Es wird darauf hingewiesen, dass gem. § 13 Abs. 3 BauGB von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Abs. 1 BauGB und gem. § 13 Abs. 2 BauGB und § 13a Abs. 3 BauGB von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB abgesehen wird.
Ottweiler, 19.09.2022
(Holger Schäfer)
Bürgermeister