Gemäß § 2 Abs. 1 BauGB, in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. I S. 3634), wird hiermit öffentlich bekannt gemacht, dass der Stadtrat der Stadt Ottweiler in seiner Sitzung am 19.07.2022 die Einleitung des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplanes „Solarpark Auf’m Käs“ im Stadtteil Ottweiler beschlossen hat.
Ziel des Bebauungsplanes
Die Stadt Ottweiler beabsichtigt mit der Aufstellung des Bebauungsplanes „Solarpark Auf’m Käs“ die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzung zur Realisierung einer Photovoltaik-Freiflächenanlage auf einer Fläche von ca. 10,7 ha im Stadtteil Lautenbach der Stadt Ottweiler. Hierdurch soll ein Beitrag zur Energiewende und zum Klimaschutz geleistet werden.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes befindet sich östlich des Stadtteils Lautenbach, Gemarkung Lautenbach und südlich und westlich der Landesgrenze zu Rheinland-Pfalz und erstreckt sich über einen Bereich mit der Flurbezeichnung „Auf’m Käs“ in der Gemarkung Lautenbach.
Aktuell beurteilt sich die planungsrechtliche Zulässigkeit nach § 35 BauGB (Außenbereich). Danach ist die Planung nicht realisierungsfähig. Deshalb bedarf es der Aufstellung eines Bebauungsplanes.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst hier die Parzellen:
Die genaue Abgrenzung des Geltungsbereiches ist der Planzeichnung zum Bebauungsplan und der nachfolgenden Abbildung (Lageplan ohne Mst.) zu entnehmen.
Der Flächennutzungsplan der Stadt Ottweiler stellt den Geltungsbereich als Fläche für die Landwirtschaft dar. Der vorliegende Bebauungsplan widerspricht damit dem Entwicklungsgebot nach § 8 Abs. 2 BauGB, wonach Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln sind. Aus diesem Grund wird für den Geltungsbereich des Bebauungsplans der rechtswirksame Flächennutzungsplan im Parallelverfahren gem. § 8 Abs. 3 BauGB teilgeändert.
Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes wird eine Umweltprüfung gem. § 2a BauGB durchgeführt und ein Umweltbericht gem. § 2 Abs. 4 BauGB erstellt.
Die Bürger werden gem. § 3 Abs. 1 BauGB frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung unterrichtet; hierauf wird in gesonderter Bekanntmachung hingewiesen.