und
| - | Im Schiedsbezirk Ottweiler - Steinbach ist das Amt eines stv. Schiedsmannes / einer stv. Schiedsfrau zu besetzen. |
| - | Im Schiedsbezirk Ottweiler - Fürth ist das Amt eines Schiedsmannes / einer Schiedsfrau und eines stv. Schiedsmannes / einer stv. Schiedsfrau zu besetzen. |
| - | Im Schiedsbezirk Ottweiler - Lautenbach ist das Amt eines Schiedsmannes / einer Schiedsfrau und eines stv. Schiedsmannes / einer stv. Schiedsfrau zu besetzen. |
Gemäß § 3 Abs. 2 der Saarländischen Schiedsordnung (SSchO vom 06.09.1989 Amtsblatt Seite 1509) in der neuesten Fassung wird hiermit bekannt gemacht, dass sich interessierte Personen zur Wahl stellen können.
Zu Schiedsleuten können Personen berufen werden, die nach ihrer Persönlichkeit und ihren Fähigkeiten für das Amt geeignet sind.
Das Amt kann nicht bekleiden:
| - | wer die Fähigkeit zur Bekleidung öffentliche Ämter nicht besitzt (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 SScho), |
| - | wer wegen geistiger oder körperlicher Gebrechen zu dem Amt nicht geeignet ist (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 SSchO). |
In das Amt soll nicht berufen werden:
| - | wer das 25. Lebensjahr nicht vollendet hat (§ 2 Abs. 3 Nr. 1 SSchO), |
| - | wer nicht in dem Schiedsbezirk wohnt (§ 2 Abs. 3 Nr. 2 SSchO), |
| - | wer durch sonstige, nicht unter Abs. 2 Nr. 2 fallende gerichtliche Anordnung in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist (§ 2 Abs. 3 Nr. 3 SSchO). |
Es handelt sich um eine ehrenamtliche Tätigkeit.
Die Wahl erfolgt durch die entsprechenden Ortsräte für die Dauer von 5 Jahren. Die Wahl bedarf der Bestätigung des Direktors des zuständigen Amtsgerichts.
Bewerbungen können unter Angabe des Geburtsdatums und der beruflichen Tätigkeit bis zum 04.11.2022 an den Bürgermeister der Stadt Ottweiler, Amt für Bürgerdienstleistungen, Illinger Str. 7, 66564 Ottweiler, gerichtet werden.