Die Steuerpflichtigen der Stadt Ottweiler werden gemäß § 259 Abgabenordnung an die Zahlung der bis zum 15.11.2025 fälligen
| a) | vierten Rate der Vorauszahlung Grundsteuer A und B, Niederschlagswassergebühr, Hundesteuer, u. a. für 2025 |
| b) | vierten Rate der Vorauszahlung Gewerbesteuer für 2025 |
erinnert.
Solange kein Bescheid für das Jahr 2025 ergangen ist, sind die Vorauszahlungen für 2025 entsprechend den Festsetzungen der letzten Steuerbescheide zu leisten. Es wird gebeten, die rückständigen Beträge umgehend an die
Stadtkasse Ottweiler
unter Angabe des Kassenzeichens zu überweisen.
Bankverbindungen der Stadtkasse:
Deutsche Kreditbank
IBAN: DE34 1203 0000 1020 7786 33
BIC: BYLADEM1001
Sparkasse Neunkirchen
IBAN: DE52 5925 2046 0000 0001 08
BIC: SALADE51NKS
Für Steuerrückstände nach dem 19.11.2025 besteht die gesetzliche Verpflichtung, einen Säumniszuschlag von 1 % für jeden angefangenen Monat der Säumnis zu erheben.
Hinweis bei Veräußerung von Grundstücken
Steuerschuldner für das Jahr 2025 ist derjenige, dem der Steuergegenstand am 01.01. dieses Jahres bei der Feststellung des Einheitswertes durch das Finanzamt zugerechnet ist. Soweit der Steuergegenstand bereits veräußert wurde, kann der Verkäufer seine Grundsteuerersatzansprüche nur bei dem Erwerber geltend machen.
Ottweiler, den 07.11.2025