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Ottweiler Zeitung
Ausgabe 48/2022
Amtliche Bekanntmachungen
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Bekanntmachung der Genehmigung der Teiländerung des Flächennutzungsplans für den Bereich des Bebauungsplanes „Solarpark Pfaffenthale Hof“

Der Stadtrat der Stadt Ottweiler hat mit Beschluss vom 19.07.2022 die Teiländerung des Flächennutzungsplanes für den Bereich des Bebauungsplanes „Solarpark Pfaffenthaler Hof“ beschlossen. Hiermit wird gemäß § 6 BauGB öffentlich bekannt gemacht, dass das Ministerium für Inneres, Bauen, und Sport die Teiländerung des Flächennutzungsplanes im Bereich des geplanten Solarparks „Pfaffenthaler Hof“ gem. § 6 Abs. 1 BauGB mit Schreiben vom 08.11.2022 genehmigt hat (AZ.: OBB 11 - 1201-20/19 BE).

Das Plangebiet umfasst innerhalb der Flur 9, Gemarkung Steinbach die Parzellen 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 18/1, 18/2, 19, 20, 21/1, 21/2, 22/1, 22/2, 22/3, 23 und 57sowie innerhalb der Flur 13, Gemarkung Fürth die Parzellen 100/2, 158/1, 161/1, 163/1, 165/1, 168/1, 177/1, 179, 180/1, 183. Durch die Teiländerung ist der Bereich des Plangebietes als „Sondergebiet Solarpark Pfaffenthaler Hof“ gem. § 11 Abs. 2 BauNVO dargestellt. (s. Lageplan).

Es wird gemäß § 215 Abs. 2 BauGB ergänzend darauf hingewiesen, dass gemäß § 215 Abs. 1 BauGB eine Verletzung der unter Pkt. 1- 3 genannten Verfahrens- und Formvorschriften unbeachtlich wird, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

Gemäß § 6 (5) BauGB kann jedermann die Teiländerung des Flächennutzungsplans, bestehend aus Planzeichnung und Begründung mit gemeinsamen Umweltbericht und die zusammenfassende Erklärung nach § 6a Absatz 1 zu den üblichen Dienststunden im Rathaus der Stadt Ottweiler einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

Gemäß § 6a (2) BauGB wird der wirksame Flächennutzungsplan mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung ergänzend auch in das Internet eingestellt und über ein zentrales Internetportal des Landes sowie der Homepage der Stadt Ottweiler zugänglich gemacht werden.

Hinweis gem. § 12 Abs. 6 KSVG i.V.m. Absatz 7

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung oder die öffentliche Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, vor Ablauf der vorbezeichneten Frist (Satz 1 des § 12 Abs. 6 KSVG) der Bürgermeister dem Beschluss widersprochen oder die Kommunalaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder der Verfahrens- oder Formmangel gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung der Tatsache, die den Mangel ergibt, schriftlich gerügt worden ist.

Ottweiler, den 23.11.2022
Holger Schäfer, Bürgermeister