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Ottweiler Zeitung
Ausgabe 48/2022
Amtliche Bekanntmachungen
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Bekanntmachung des Satzungsbeschluuses des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Solarpark PFAFFENTHALER HOF“

Hiermit wird gemäß § 10 (3) BauGB öffentlich bekannt gemacht, dass der Stadtrat der Stadt Ottweiler in seiner Sitzung am 19.07.2022 den Bebauungsplan „Solarpark Pfaffenthaler Hof“, bestehend aus der Planzeichnung, Textteil, Begründung einschl. gemeinsamen Umweltbericht unter Berücksichtigung der Abwägungsergebnisse (§ 1 Abs. 7 BauGB) aus den Beteiligungen der Öffentlichkeit und der Behörden sowie der sonstigen Träger öffentlicher Belange und der Nachbargemeinden nach § 3 Abs. 2 BauGB i.V. mit § 4 Abs. 2 BauGB als Satzung beschlossen hat.

Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan „Solarpark Pfaffenthaler Hof“ in Kraft. Gemäß § 10 (3) BauGB kann jedermann den Bebauungsplan, die Begründung, den Umweltbericht und die zusammenfassende Erklärung nach § 10a Absatz 1 zu den üblichen Dienststunden im Rathaus der Stadt Ottweiler einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

Gem. § 10a (2) wird der in Kraft getretene Bebauungsplan mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung l ergänzend auch in das Internet eingestellt und über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich gemacht.

Gemäß § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 BauGB wird darauf hingewiesen, dass ein Entschädigungsberechtigter Entschädigung verlangen kann, wenn die in den §§ 39-42 Baugesetzbuch bezeichneten Vermögensnachteile durch die Festsetzungen dieses Bebauungsplanes eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit dieses Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die oben bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Gemäß § 215 Baugesetzbuch werden Verletzungen der in § 214 Baugesetzbuch bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und Mängel der Abwägung unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Es wird weiter darauf hingewiesen, dass der Bebauungsplan gem. § 12 Abs.6 KSVG im Fall einer Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gilt, sofern nicht vor Ablauf der Frist der Bürgermeister dem Beschluss widersprochen oder die Kommunalaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder der Verfahrens- oder Formmangel gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung der Tatsache, die den Mangel ergibt, schriftlich gerügt worden ist.

Der Plangeltungsbereich ist dem beigefügten Lageplan zu entnehmen.

Ottweiler, den 23.11.2022
Holger Schäfer, Bürgermeister