Aufgrund der §§ 44 Abs. 1 und 45 Abs. 1, 3 Straßenverkehrsordnung (StVO) vom 06.03.2013 (BGBl. I S. 367) in der derzeit gültigen Fassung wird im Durchgangsverkehr der "Ottweiler Ziegelhütte" eine Tonnagebegrenzung auf 7,5 t angeordnet. Die Begrenzung wird mit Aufstellung der Beschilderung wirksam.