Aufgrund der §§ 44 Abs. 1 und 45 Abs. 1 und 3 Straßenverkehrsordnung (StVO) vom 06.03.2013 (BGBl. I S. 367) in der derzeit gültigen Fassung werden für die Straße „Gäßling“ folgende Verkehrspolizeiliche Maßnahmen getroffen:
Von Hausnummer 3 bis Hausnummer 7 wird ein Gehwegparken angeordnet. Dabei soll eine Restgehwegbreite von mind. 130 cm eingehalten werden.
Ebenso wird gegenüber Hausnummer 7 und 9 ein Gehwegparken angeordnet. Auch hier soll eine Restgehwegbreite von mind. 130 cm eingehalten werden.