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Ottweiler Zeitung
Ausgabe 50/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Bebauungsplan „Wohnbebauung Im Baumgarten“ in der Stadt Ottweiler, Stadtteil Lautenbach

Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses

Der Stadtrat der Stadt Ottweiler hat mit Beschluss vom 19.11.2024 den Bebauungsplan „Wohnbebauung Im Baumgarten“ gem. § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen. Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) ortsüblich bekanntgemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan „Wohnbebauung Im Baumgarten“ in Kraft.

Gemäß § 215a Abs. 3 BauGB wurde im Zuge der Planung eine Vorprüfung des Einzelfalls im Sinne des § 13a Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BauGB durchgeführt. Diese Vorprüfung kommt zu dem Ergebnis, dass von der Planung voraussichtlich keine erheblichen Umwelteinwirkungen ausgehen. Das Verfahren kann somit gemäß § 215a BauGB fortgeführt und abgeschlossen werden.

Jedermann kann den Bebauungsplan „Wohnbebauung Im Baumgarten“, bestehend aus Plan und Begründung, im Rathaus der Stadt Ottweiler Gebäude Goethestraße 13a, Amt für Stadtentwicklung und Umwelt, Zimmer 20, während der allgemeinen Dienststunden einsehen und über dessen Inhalt Auskunft verlangen. Zudem stehen die Planunterlagen in Internet unter www.ottweiler.de in der Rubrik Bauleitplanung zur Verfügung.

Hinweise gem. §§ 214, 215 BauGB

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen der §§ 214, 215 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach:

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes „Wohnbebauung Im Baumgarten“ schriftlich gegenüber der Stadt unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.

Hinweise gem. § 44 BauGB

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB wird hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für die in §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten eingetretenen Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Hinweise gem. § 12 Abs. 6 KSVG

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

  1. die Vorschriften über die Genehmigung oder die öffentliche Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  2. vor Ablauf der vorbezeichneten Frist (Satz 1 des § 12 Abs. 6 KSVG) der Bürgermeister dem Beschluss widersprochen oder die Kommunalaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder der Verfahrens- oder Formmangel gegenüber der Kommune unter Bezeichnung der Tatsache, die den Mangel ergibt, schriftlich gerügt worden ist.

Die genauen Grenzen des Geltungsbereiches des Bebauungsplans sind dem Lageplan zu entnehmen.

Ottweiler, 10.12.2024
(Holger Schäfer)
Bürgermeister